Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Dr. Offer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegendes Vergehens nach § 4 Abs 1 NPSG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.08.2025, ** (GZ **-65 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO f o r t z u d a u e r n .
Dieser Beschluss ist bis längstens 27.10.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, soweit nicht einer der im § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Gegen den am ** geborenen A* führt die Staatsanwaltschaft Feldkirch zu ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach § 4 Abs 1 NPSG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG (ON 1.1).
A* wurde am 31.05.2025 von Beamten der Polizeiinspektion B* aus eigenem festgenommen (ON 2.1, 5.2). Über Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 1.1) und nach der Vernehmung des A* im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 6) verhängte die Haft-und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes Feldkirch mit Beschluss vom 02.06.2025 über A* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO (ON 7). Mit weiterem Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.06.2025 wurde die Untersuchungshaft aus den angeführten Haftgründen fortgesetzt (ON 13). Diese Beschlüsse erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss ordnete die Haft-und Rechtsschutzrichterin die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO mit einer Wirksamkeit bis 14.10.2025 an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach dessen Verkündung erhobene (ON 64) und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten (ON 67.2) mit dem Antrag auf Enthaftung des Beschuldigten, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel.
Laut Beschwerdeausführungen gebe es keine Erkenntnisse zum Vorsatz des Beschuldigten, Ketamin anderen zu überlassen. Der Beschuldigte habe zwar dem Verkäufer gegenüber angeben, dass er selbst Leute habe, die Ketamin kaufen wollten, dies aber nur deshalb, damit er beim Verkäufer Ketamin zur Befriedigung seiner eigenen Sucht beziehen könne, weil der Verkäufer niemandem etwas verkaufe, der selbst abhängig sei und konsumiere, zumal bei derartigen Leuten kein Geld reinkomme, um deren Sucht zu finanzieren. Die größere Menge ergebe sich daraus, dass für den Beschuldigten eine Beschaffung nur in ** möglich und jeder Grenzübertritt mit einem großen Risiko verbunden sei. Im Übrigen lägen bestimmte Tatsachen für eine Tatbegehungsgefahr nicht vor. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Anhaltung in der Justizanstalt bereits einen Entzug durchgemacht und sei nunmehr seit zweieinhalb Monaten abstinent. Darüber hinaus habe er bereits Kontakt mit der Drogenberatungsstelle C* aufgenommen und sei es bereits zu einem ersten Beratungsgespräch gekommen. Der Beschuldigte würde sofort nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine entsprechende Therapie zur Festigung und weiteren Ermöglichung einer dauerhaften Drogenabstinenz beginnen. Seine Eltern seien bereit, ihn bei sich aufzunehmen und zu versorgen, sodass eine dahingehende Notlage ausgeschlossen werde könne. Der Beschuldigte sei bereit, sich gelinderen Mitteln, beispielsweise durch Weisung zu einer Therapie, regelmäßige Meldung bei der Polizei, regelmäßige Drogentests, Abgabe des Reisepasses zu unterwerfen. Weiters sei er mit der Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe einverstanden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Das Oberlandesgericht erachtet den haftrelevanten Verdacht als dringend, A* habe am 31.05.2025 in B* am Grenzübergang ** mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß § 3 bezeichnete oder von einer gemäß § 3 definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz, nämlich netto 996,6 Gramm Ketamin, mit dem Vorsatz aus Liechtenstein aus- und nach Vorarlberg eingeführt, dass sie von einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet werde.
Für den Fall der Erweislichkeit dieses dringenden Verdachtes hätte A* das Vergehen nach § 4 Abs 1 NPSG begangen.
Der angeführte haftrelevante dringende Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 2, ON 10, ON 11, ON 63), insbesondere aus der Auswertung von Chat-Protokollen (ON 11.3, ON 63.2).
Der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen und gerichtlichen Einvernahmen (ON 2.4, ON 6) sowie anlässlich einer Haftprüfungsverhandlung (ON 13) an, er habe das Ketamin in ** bei einem Dealer, den er über die Online-Plattform „Snapchat“ kennengelernt habe, erworben. Er sei dazu mit einem Mietauto zum Bahnhof in ** gefahren und habe ihm dort der Dealer die geforderte Ware übergeben. Er selbst habe dafür EUR 2.000,-- in bar bezahlt. Das Ketamin sei nur für ihn selbst und nicht für den Weiterverkauf bestimmt gewesen. Danach habe er das Bundesgebiet verlassen und sei am Grenzübergang ** nach Österreich eingereist, wo er einer Kontrolle unterzogen worden sei.
Er selbst habe keine Arbeit, habe bei seinen Eltern gratis wohnen können und sei von diesen auch versorgt worden. Schulden habe er aus der Unterhaltspflicht für eine Tochter. Er könne sich seinen Lebensunterhalt aktuell nicht selber leisten, seine Eltern würden eigentlich alles für ihn bezahlen. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei bis Ende April 2025 habe er sich mit einer Bekannten fünf Tage in einem Hotel in der Schweiz aufgehalten, wo sie es sich gutgehen lassen hätten, sie hätten gewellnesst, gegessen und getrunken. Diesen Aufenthalt habe er finanziert. Er habe zudem ein Auto gemietet. Einen Teil der Kosten für das Mietauto habe er aus Gewinnen aus Online-Spielen abgedeckt. Zudem habe er von seinen Eltern jeden zweiten, dritten oder vierten, fünften Tag EUR 150,-- bis EUR 200,-- bekommen.
Das Geld für die Bezahlung des in Rede stehenden Ketamin habe er von seinen Eltern ausgeliehen, denen er die Rückzahlung zugesagt habe. Er konsumiere seit etwa 1 ½ Jahren täglich Ketamin, dies zusammen mit einem Kollegen, von dem er das Ketamin gratis erhalte. Er habe anfangs etwa 5 Gramm pro Tag konsumiert, dies habe sich auf 10 bis 15 Gramm pro Tag gesteigert. Insgesamt habe er in dieser Zeit etwa 2 bis 3 kg Ketamin konsumiert. Weitergegeben habe er nichts. Den Dealer kenne er nur über „Snapchat“ und habe bei diesem nur einmal Ketamin bezogen.
Dem Verkäufer in ** habe er vorgetäuscht, dass er selbst Abnehmer habe, weil dieser keine Geschäfte mit jemandem machen wolle, der selbst abhängig sei. Der Verkäufer habe zu ihm gesagt, mit Leuten, die selbst konsumieren, habe er schlechte Erfahrungen wegen offener Schulden gemacht, weil kein Geld reinkomme. In Wirklichkeit habe er aber keine Abnehmer. Dieser Dealer sei der einzige gewesen, bei dem er das Ketamin beziehen habe können.
Dieser Verantwortung steht der Chat-Verlauf entgegen. Aus der Kommunikation des Beschwerdeführers mit dem Verkäufer vom 30.05.2025 ergibt sich, dass der Beschuldigte diesem bis nächstes Wochenende EUR 2.000,-- bis EUR 3.000,-- bringen könne. Sie könnten inklusive der Schulden und für 1 kg Ketamin EUR 5.500,-- ausmachen. Am nächsten Wochenende könne er ihm sicher EUR 3.000,-- bringen. Ein anderer hätte ihm am heutigen Tag EUR 1.500,-- bringen sollen, habe aber gesagt, dies ginge erst am Montag. Daher habe er jetzt nichts. Allerdings habe er Leute, die Ketamin kaufen wollten. Der Verkäufer fordert, dass er das Geld sicher nächste Woche bringe, woraufhin der Beschwerdeführer noch einmal bestätigt, dass dies für Ketamin und EUR 3.000,-- Schulden sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch noch nach Speed gefragt hat, was vom Verkäufer aber abgelehnt wird, wird ein Treffpunkt vereinbart. Nach dem Chat-Verlauf vom 31.05.2025 findet die Übergabe des Ketamins statt. Der Verkäufer erinnert den Beschwerdeführer am 31.05.2025 noch einmal an die EUR 5.500,-- nächste Woche, woraufhin der Beschwerdeführer EUR 3.000,-- sicher zusagt und der Verkäufer noch einmal auf EUR 5.500,-- besteht.
Aus diesem Chat-Verlauf ergibt sich sohin entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, dass er beim Verkäufer bereits Schulden hatte und diesem zusagte, diese Schulden sowie das Kilo Ketamin eine Woche später zu bezahlen. Daraus ist gerade nicht abzuleiten, dass er Abnehmer, an die er Ketamin verkaufen könne, nur zur Beruhigung des Verkäufers angeführt habe, weil dieser an Süchtige wegen allfälligen Entstehens von Schulden nicht verkaufen wolle, zumal der Dealer das gegenständliche Ketamin trotz des Bestehens von Schulden und trotz deren Nichtbezahlung laut Chatinhalten an den Beschwerdeführer verkaufte.
Der dringende Verdacht zur objektiven Tatseite ergibt sich aus der dazu geständigen Verantwortung des Beschuldigten sowie den Ermittlungsergebnissen und der Sicherstellung des Ketamin.
Dass es sich tatsächlich um Ketamin handelt, stützt sich auf die Untersuchung der sichergestellten Substanz (ON 63.10), anlässlich derer zwar kein Reinheitsgehalt bestimmt werden konnte, aber von einem hohen Ketamingehalt in Reinsubstanz auszugehen sei.
Auch der dringende Verdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite, nämlich im Hinblick auf den Vorsatz, aus der Einfuhr von Ketamin einen Vorteil zu ziehen, sowie den Vorsatz, dass das Ketamin von anderen Personen zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet werde, liegt aufgrund der oben angeführten Inhalte der Chat-Protokolle vor. Auch wenn der Beschuldigte eine großzügige finanzielle Unterstützung durch seine Eltern angibt, ist ausgehend von seiner eigenen Einkommenslosigkeit, den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen und Schulden und den hohen Kosten für den Ankauf von Ketamin in Verbindung mit der schweren Sucht des Beschuldigten und dessen Äußerungen im Chat davon auszugehen, dass das nach Österreich eingeführte Ketamin nicht nur dem Eigenbedarf des Beschuldigten dienen sollte, sondern auch für den Verkauf an andere Personen bestimmt war, zumal der Beschuldigte ja auch noch weitere Schulden an den Verkäufer in ** zu bezahlen hatte.
Im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung droht dem Beschuldigten nach § 4 Abs 1 NPSG eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete mit Strafe bedrohte Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Die Strafregisterauskunft des A* (ON 2.3) weist bereits sieben Vorstrafen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.09.2019, rechtskräftig seit 18.12.2019, zu ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3, 28a Abs 1 fünfter Fall, und Abs 2 Z 3 SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall, achter Fall und Abs 2 SMG und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, aus welcher er am 10.05.2021 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. Mit Beschluss vom 22.02.2025 wurde der Beschuldigte aus der Freiheitsstrafe endgültig entlassen.
Es liegt sohin eine wegen einer einschlägigen Straftat erfolgte Verurteilung vor.
Bei der Einfuhr von knapp 1 kg Ketamin mit dem sich aus § 4 Abs 1 NPSG ergebenden Vorsatz handelt es sich um eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst angegebene schwere Sucht in Verbindung mit seiner finanziellen Situation liegen bestimmte Tatsachen vor, die die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß neuerlich derartige Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen begehen.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, ist nicht ersichtlich. Wenn auf einen aufgrund der Inhaftierung in der Justizanstalt erfolgten Entzug hingewiesen wird, so kann ein solcher mit Blick auf die schwere Sucht des Beschuldigten nach diesem kurzen Zeitraum keineswegs einer Abstinenz von dieser Sucht gleichgestellt werden. Um eine dauerhafte Abstinenz herbeizuführen, wäre auch nicht nur eine ambulante, sondern vielmehr eine längere stationäre Therapie erforderlich. Dazu ist auch anzuführen, dass der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben auch bereits während der Probezeit zur mittlerweile endgültigen Entlassung offenkundig Ketamin konsumiert hat und es sohin trotz Unterstützung durch die angeordnete Bewährungshilfe nicht zu einer Abstinenz gekommen ist, sondern sich die Sucht immer weiter verstärkt hat.
Die Anwendung gelinderer Mittel kann die Haft nur dann substituieren, wenn sie bei realitätsbezogener Betrachtung den evidenten Haftgrund effektiv hintanhalten kann (RIS-Justiz RS0097850). Im Anlassfall ist der angezogene Haftgrund von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam begegnet werden kann. Die Weisung zu einer ambulanten Therapie erscheint im Hinblick auf die schwere Sucht des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um der Tatbegehungsgefahr entgegenzuwirken. Eine Weisung, sich einer stationären Therapie zu unterziehen, ohne Gewähr einer unmittelbar an die Haft anschließenden Durchführung derselben, wofür kein Anhaltspunkt besteht, kann die Untersuchungshaft nicht substituieren ( Nimmervoll , Haftrecht³ Z 918).
Die Fortdauer der seit 02.06.2025 andauernden und von 26.06.2025 bis 01.08.2025 durch den Vollzug von Verwaltungsstrafen unterbrochenen (ON 15 bis 29, 32 bis 47 und 51 bis 61) Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Tat noch zu der auch im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis. Zwischenzeitlich ist der Abschlussbericht eingelangt, sodass mit einer zeitnahen Erledigung des Ermittlungsverfahrens zu rechnen ist.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst gemäß § 176 Abs 5 zweiter Satzteil iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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