Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin (Schuldnerin) A** GmbH über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen .
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin beantragte am 11.4.2025 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, die in B* im Bereich des Elektrotechnik-Gewerbes sowie in der Planung, Beratung und Überwachung von elektrotechnischen Anlagen tätig ist.
Sie stützte sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 27.3.2025 über insgesamt EUR 55.850,96 betreffend offene Abgaben für den Zeitraum von 2022 bis März 2025 samt Nebenansprüchen, wobei in diesem Rückstandsausweis die Umsatzsteuer für Februar bis April 2025 nicht aufschien. Die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin begründete sie mit der Höhe der Abgabenforderungen und dem mehr als 6-monatigen Zeitraum, in dem diese Abgaben von der Antragsgegnerin nicht bezahlt worden seien.
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer B** (in der Folge: Geschäftsführer) hat seine Stammeinlage von EUR 35.000,-- voll geleistet.
Die vom Erstgericht im Grundbuch durchgeführte Abfrage verlief negativ.
Mehrere während des Insolvenzeröffnungsverfahrens durchgeführte Namensabfragen im Exekutionsregister ergaben, dass neben der Antragstellerin in den vergangenen Jahren mehrere andere Gläubiger Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin angestrengt hatten, wobei zuletzt (per 15.5.2025) kein Exekutionsverfahren im Register mehr als offen aufschien.
In der vom Erstgericht für den 16.5.2025 anberaumten Vernehmungstagsatzung gab der Geschäftsführer an, die Forderung der Antragstellerin nicht anzuerkennen. Diese müsse erst vom Steuerberater geprüft werden. Die Antragsgegnerin sei weder zahlungsunfähig noch überschuldet. Der aktuelle Außenstand betrage EUR 91.182,30, wobei in dieser Summe die Umsatzsteuer für Februar und März (gemeint wohl: 2025) noch nicht berücksichtigt sei. Es werde eine Ratenzahlungsvereinbarung angestrebt. Gleichzeitig legte er eine Bestätigung über eine Überweisung von EUR 16.000,-- am 15.5.2025 an die Antragstellerin vor.
Im Vermögensverzeichnis nach § 100a IO der Antragsgegnerin wurden offene und per Ende Mai/Anfang Juni 2025 fällige Kundenforderungen in Höhe von insgesamt ca. EUR 43.400,-- angeführt. Das Firmenkonto habe einen Stand von EUR 1.882,95. An Vermögen gab die Antragsgegnerin zwei Leasingfahrzeuge, Bürogegenstände im Wert von ca. EUR 10.000,-- und die Büroausstattung im Wert von ca. EUR 6.000,-- an. Die Antragsgegnerin habe fällige Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK in Höhe von EUR 2.147,77, gegenüber dem D* in Höhe von EUR 55.000,-- und gegenüber Lieferanten in Höhe von EUR 1.500,--. Der Geschäftsführerfüllte auch ein ihn persönlich betreffendes Vermögensverzeichnis nach § 100a IO aus und übergab es dem Erstgericht in der Vernehmungstagsatzung.
Mit Beschluss vom 16.5.2025 wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, binnen 14 Tagen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit durch vollständige Zahlung der Antragsschuld oder durch Bescheinigung von Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu entkräften.
Mit Schreiben vom 28.5.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass ihr Ratenansuchen an die Antragstellerin noch unbeantwortet geblieben sei und suchte um Fristerstreckung bis 13.6.2025 an.
Mit Beschluss vom 30.5.2025 wurde die Antragsgegnerin erneut aufgefordert, binnen 14 Tagen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit durch vollständige Zahlung der Antragsschuld oder durch Bescheinigung von Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu entkräften.
Mit Schreiben vom 12.6.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass ihr Ratenansuchen an die Antragstellerin noch immer unbeantwortet geblieben sei und suchte um neuerliche Fristerstreckung bis 27.6.2025 an. Sie habe am 30.5.2025 weitere EUR 15.000,-- an die Antragstellerin bezahlt. An Umsatzsteuer für die laufenden Monate Februar und März 2025 habe die Antragsgegnerin am 6.6.2025 EUR 3.826,71 und am 10.6.2025 EUR 6.778,53 überwiesen. Zugleich brachte sie Buchungsbestätigungen über die Zahlungen vom 30.5., 6.6. und 10.6.2025 in Vorlage.
Mit Beschluss vom 16.6.2025 wurde die Antragsgegnerin letztmalig vom Erstgericht aufgefordert, binnen 14 Tagen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit durch vollständige Zahlung der Antragsschuld oder durch Bescheinigung von Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu entkräften.
Mit Schreiben vom 2.7.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie EUR 55.910,38 an die Antragstellerin überwiesen und damit die Antragsforderung vollständig beglichen habe. Diesem Schreiben legte sie erneut die Zahlungsnachweise über die bereits mitgeteilten zwischenzeitlichen Zahlungen an die Antragstellerin sowie über zwei weitere Zahlungen in Höhe von EUR 6.005,14 (am 27.6.2025) und von EUR 8.300,-- (am 3.7.2025) vor.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Insolvenzeröffnungsantrag ab.
In der Begründung hielt es fest, dass die Antragsgegnerin die Antragsschuld durch Vollzahlung reguliert habe und per 15.5.2025 keine unregulierten Exekutionen gegen sie anhängig gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Antragsgegnerin durch Vollzahlung der Antragsschuld und Regulierung der noch offenen Exekutionen das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit entkräften habe können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin. Sie strebt – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Die Antragstellerin wendet sich sowohl aus dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit als auch im Rahmen einer Beweisrügegegen die Feststellung, die Antragsgegnerin habe die Antragsschuld durch Vollzahlung reguliert. Aufgrund des mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgelegten Rückstandsausweises und der vorgelegten Buchungsmitteilungen hätte festgestellt werden müssen, dass die Antragsschuld nur teilweise reguliert worden sei. Im Rückstandsausweis seien die Umsatzsteuer für Februar bis April 2025 mangels damaliger Fälligkeit noch gar nicht aufgeschienen. Die Zahlungen vom 6., 10. und 27.6.2025 seien daher nicht auf die Antragsschuld, sondern auf danach fällige Abgaben geleistet worden. Darüber hinaus sei das Ratenzahlungsansuchen der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.6.2025 abgewiesen worden. Das Erstgericht hätte gemäß § 254 Abs 5 IO von Amts wegen Erhebungen betreffend die Zahlungen und die Ratenzahlungsvereinbarung durchführen müssen. Dies habe es jedoch verabsäumt, was einen Verfahrensmangel darstelle.
Unter einem brachte die Antragstellerin den Bescheid vom 26.6.2025 über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens der Antragsgegnerin in Vorlage.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
2.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2.1. Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung wurde – da sie sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gründet – glaubhaft gemacht.
2.2.Die zweite in § 70 IO normierte Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung betrifft die von der Antragstellerin behauptete Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner objektiv und generell über bereite Mittel verfügt, um fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet hingegen, dass der Schuldner mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. Fallweise oder punktuelle bzw. wie nach den Rekursausführungen auch nur teilweise Befriedigungen nach der Methode "Loch auf, Loch zu" können nicht die Annahme der Zahlungsunfähigkeit verhindern (RS0064528). Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit kommt es nur darauf an, ob zum Entscheidungszeitpunkt – gegenüber welchen Gläubigern auch immer – (unregulierte) Verbindlichkeiten offen aushaften.
Die Nichtzahlung von rückständigen öffentlichen Abgaben – wie hier die Nichtzahlung von Steuern – ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil diese von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht 4 § 66 KO Rz 69; Mohr IO 11 § 70 E 72 und 74). Die Antragstellerin bescheinigte daher mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 27.3.2025, in dem im Übrigen Steuerrückstände seit dem Jahr 2022 geltend gemacht wurden, ihre fällige Insolvenzforderung und auch die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin.
3. Ist dem Gläubiger – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, muss der Schuldner die Gegenbescheinigung , wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliege, erbringen. Dafür genügt die bloße Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit nicht. Die Überwindung einer Zahlungsklemme wird nur dann konkret dargetan, wenn der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft behauptet und bescheinigt wird. Die Prognose für die Behebung der Zahlungsstockung muss daher auf konkreten Aussichten beruhen. Die Gegenbescheinigung ist nur dann erbracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, über die zur Tilgung allerfälligen – und nicht nur der im Weg einer Exekution betriebenen – Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (RS0052198).
3.1.Gemäß § 70 Abs 4 IO ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nämlich nicht zu berücksichtigen, dass der antragstellende Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass dessen Forderung nach Antragstellung befriedigt worden ist. Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit kommt es nur darauf an, ob zum Entscheidungszeitpunkt – gegenüber welchen Gläubigern auch immer – (unregulierte) Verbindlichkeiten offen aushaften. Die Befriedigung oder auch die Bescheinigung einer Stundungs- oder Ratenvereinbarung (nur) mit dem antragstellenden Gläubiger reichen sohin nicht aus, um das Vorliegen der von der Antragstellerin bescheinigten Zahlungsunfähigkeit zu entkräften.
3.2.Im insolvenzgerichtlichen Verfahren können in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden (§ 260 Abs 2 IO), jedoch ist ein neues Vorbringen im Rekurs dann nicht statthaft, wenn eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen war, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (8 Ob 36/04h; 8 Ob 56/01w; Erlerin KLS², § 260 IO Rz 33; Kodek , Insolvenzrecht Rz 484).
4.Mangels abweichender Bestimmungen in der IO gilt auch im Insolvenzverfahren die Bestimmung des § 526 Abs 1 ZPO, nach der über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Damit ist auch im Insolvenzverfahren der zweiten Instanz die Möglichkeit der Umwürdigung vom Erstgericht unmittelbar durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien aufgenommener Beweise verwehrt (RS0116136). Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts können im insolvenzrechtlichen Rekursverfahren allerdings dann angefochten werden, wenn sie ausschließlich auf Urkunden, im Akt erliegenden Augenscheinsgegenständen oder vom Erstgericht nicht unmittelbar aufgenommenen Beweisen beruhen ( Mohr aaO § 260 E 3, E 5).
4.1. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass sich die bekämpfte Feststellung aus der Eingabe der Antragsgegnerin zur Entkräftung der Zahlungsunfähigkeit ergibt. Es war zwar eine Vertreterin der Antragstellerin bei der Vernehmungstagsatzung am 16.5.2025 anwesend. Diese wurde zur Sache selbst aber nicht vernommen.
Die (wiederholten) Eingaben der Antragsgegnerin zur Entkräftung ihrer Zahlungsunfähigkeit erfolgten jeweils zu späteren Zeitpunkten. Soweit für das Rekursgericht ersichtlich wurden diese der Antragstellerin auch nicht zugestellt. Da somit als Beweismittel für die bekämpfte Feststellung lediglich die von der Antragsgegnerin vorgelegten – der Antragstellerin nicht übermittelten – Urkunden zur Verfügung standen, ist die Beweisrüge der Antragstellerin inhaltlich zu behandeln.
4.2. Zwar wurden, wie eine Abfrage des VJ-Exekutionsregisters durch das Rekursgericht am 15.5.2025 ergab, sämtliche Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingestellt. Zutreffend weist die Antragsstellerin aber darauf hin, dass sich aus den vorgelegten Urkunden weder das Bestehen einer Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien noch eine vollständige Zahlung der Antragsschuld ergibt.
4.3. Aus dem Insolvenzeröffnungsantrag ergibt sich, dass im zugrunde liegenden Rückstandsausweis über EUR 55.850,96 keine Umsatzsteuern für die Monate Februar bis April 2025 enthalten waren. Wenn nun also die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 12.6.2025 anführte, zwischenzeitlich die laufende Umsatzsteuer für die Monate Februar und März über EUR 3.826,71 und EUR 6.778,53 bezahlt zu haben, scheidet eine Anrechnung dieser beiden Zahlungen auf die Antragsschuld von vornherein aus.
4.4. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz war damit zumindest noch ein Betrag von EUR 10.605,24 der Antragsschuld offen.
5. Offen bleibt auch, ob die im Vermögensverzeichnis angegebenen fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK in Höhe von EUR 2.147,77 und gegenüber Lieferanten in Höhe von EUR 1.500,-- zwischenzeitlich bezahlt wurden bzw. ob darüber Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden sind.
6. Damit ist aber auch im Rekursverfahren aufgrund der bisherigen Bescheinigungslage nicht von einer vollständigen Zahlung der Antragsschuld (und der übrigen Verbindlichkeiten) bzw. von diesbezüglich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen auszugehen.
Zudem wird angemerkt, dass bei Fortbetrieb des Unternehmens laufende Kosten zu begleichen sein werden. Eine diesbezügliche Aufstellung, welche die zu erwartenden (monatlichen) Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und aufzeigt, wann und wie die rückständigen und (noch) laufenden Verbindlichkeiten getilgt werden, blieb die Antragsgegnerin schuldig. Die vom Insolvenzgericht anzustellende Prognose, ob die Bedienung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen möglich scheint, ist mangels Vorlage eines entsprechenden Zahlenwerks nicht möglich.
7. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren dazu vor Beschlussfassung neuerliche Erhebungen durchzuführen haben.
8.Bei der Prüfung der weiteren Voraussetzung des kostendeckenden Vermögens für die Insolvenzeröffnung gemäß § 71 Abs 2 IO sind die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens an die Antragstellerin geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Auch Anfechtungsansprüche sind bei der Prüfung des kostendeckenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn von der Bonität der Anfechtungsgläubiger auszugehen ist ( SchumacheraaO, § 71 IO, Rz 24, mit dem Hinweis auf OLG Wien 28 R 205/14v).
Im Zweifel wird vom Vorliegen kostendeckenden Vermögens auszugehen und das Insolvenzverfahren – bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit – unverzüglich zu eröffnen sein. Die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit wird in dieser Entscheidung nämlich nicht abschließend geprüft, da sie nach der Sachlage im Zeitpunkt der aufgetragenen neuerlichen Entscheidung zu beurteilen sein wird (OLG Innsbruck 1 R 206/22m, 1 R 2/24i, 1 R 85/25x).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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