7Bs222/25t – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.7.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (11.8.2025) wurde mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 18.6.2025, **, abgelehnt. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit werden am 27.9.2025 erreicht sein, das urteilsmäßige Ende ist der 27.12.2025 (IVV).
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag erklärte der Strafgefangene mit dem Vorbringen, aus seiner bisherigen Haft gelernt zu haben, fortan ein straffreies Leben führen, einer Beschäftigung nachgehen und sich um seine Familie sorgen zu wollen, die bedingte Entlassung anzustreben (ON 2.3).
Unter Hinweis auf ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten und eine Ordnungswidrigkeit vom 10.7.2025 äußerte der Leiter der Justizanstalt Bedenken gegen die bedingte Entlassung, gegen die sich die Staatsanwaltschaft aus spezialpräventiven Erwägungen aussprach (ON 2.2, ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen unter Hinweis auf sein strafrechtlich getrübtes Vorleben, das bereits zu mehreren Haftstrafen geführt hat, abgelehnt (ON 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die mit dem Vorbringen, eine Familie gründen und ein straffreies Leben führen zu wollen, schließlich aus seinen Fehlern gelernt zu haben, darauf anträgt, die bedingte Entlassung zu bewilligen (ON 7).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Veränderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sind positiv zu vermerken. Dem steht aber – worauf auch das Erstgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - das beträchtlich getrübte strafrechtliche Vorleben des Beschwerdeführers gegenüber, dessen Strafregisterauskunft bereits zehn Verurteilungen zu überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen aufweist, die er zuletzt auch unverkürzt verbüßte. Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich um die bereits fünfte Hafterfahrung des Strafgefangenen, dessen Aufführung im Vollzug zudem durch eine Ordnungswidrigkeit vom 10.7.2025 getrübt ist. Nach dem Merkblatt der Justizanstalt Innsbruck verfügt A* im Fall einer Entlassung aus der Haft über keine Wohnunterkunft und hat in der Justizanstalt weder Therapien noch Aus- oder Fortbildungen absolviert.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen. In Anbetracht der fehlenden Normakzeptanz bieten sich Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht an.
Ausgehend davon blieb die Beschwerde erfolglos.
Die beantragte Anhörung durch das Erstgericht konnte im Übrigen unterbleiben, da der Gesetzgeber bei 18 Monaten nicht übersteigenden Freiheitsstrafen keine förmliche Pflicht zur Anhörung vorsieht ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 152a Rz 1).