7Bs217/25g – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 31.7.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Wiener Neustadt wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 12 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Am 16.2.2025 war der Hälftestichtag erreicht, der Drittelstichtag fällt auf den 16.8.2025. Das voraussichtliche Strafende errechnet sich mit 16.2.2026.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 11.6.2025 des Landesgerichts Innsbruck zu AZ ** abgelehnt. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26.6.2025 zu AZ 7 Bs 172/25i nicht Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht einen selbständigen Antrag des Strafgefangenen vom 17.6.2025 auf Bewilligung einer bedingten Entlassung unter Hinweis auf die zitierte rechtskräftige Ablehnung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig ergriffene Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Vorbringen, dass er sich in einer schweren familiären Situation befinde. Er habe zwei Kinder im Alter von 9 und 17 Jahren, die bei seiner Mutter in der Slowakei leben würden. Seine Mutter sei sehr krank, sein Vater sei verstorben und seine Frau habe ihn und die Kinder verlassen. Er möchte sich nun um seine Kinder kümmern und eine Arbeit in der Slowakei suchen (ON 9).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, entfaltet ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 32 mwN).
Dem selbständigen Antrag des Strafgefangenen vom 17.6.2025 (beim Erstgericht eingelangt am 22.7.2025) steht daher die materielle Rechtskraft des oben zitierten Beschlusses des Vollzugsgerichts, mit dem die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag am 16.8.2025 abgelehnt wurde, entgegen. Der Beschwerdeführer zeigt weder mit diesem Antrag noch in seiner Beschwerde, in denen er zusammengefasst ausführt, dass er in der Justizanstalt gewissenhaft einer Arbeit nachgehe, seine Taten bereue und sich um seine Familie kümmern möchte, eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände für eine bedingte Entlassung auf.
Ausgehend davon hat das Erstgericht den selbständigen Antrag des Strafgefangenen zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb die dagegen ergriffene Beschwerde nicht durchdringen konnte.