7Bs172/25i – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.6.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Text
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren B* des Landesgerichts Wiener Neustadt verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag, der auf den 16.8.2025 fällt, erklärte der Strafgefangene die bedingte Entlassung anzustreben. Er beabsichtige in seinen Heimatstaat zurückzukehren, um sich dort um seine Kinder zu kümmern. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot werde er beachten (ON 2.6). Die Leitung der Justizanstalt attestierte dem Strafgefangenen trotz dreier Ordnungswidrigkeiten ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen die bedingte Entlassung. Die Staatsanwaltschaft sprach sich mit Blick auf das massiv getrübte strafrechtliche Vorleben dagegen aus (ON 5).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag am 16.8.2025 abgelehnt und dies mit dem raschen Rückfall trotz mehrerer Hafterfahrungen begründet. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB würden sich fallbezogen nicht anbieten (ON 7).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine Beschwerde des Strafgefangenen, die er in weiterer Folge auch schriftlich ausführte. Er habe drei Kinder und eine kranke Schwester in seinem Heimatland, um die er sich kümmern müsse. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde darauf ab, die bedingte Entlassung zu bewilligen (ON 10).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sind positiv zu veranschlagen. Allerdings ist sein strafrechtliches Vorleben massiv getrübt. Aus der inländischen Strafregisterauskunft ergeben sich zwei Eintragungen, denen unter anderem strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zugrunde liegen. Zu C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde über den Strafgefangenen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, die er zur Gänze bis zum 24.12.2022 verbüßt hat. Bei der zweiten Eintragung handelt es sich um die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung des Strafgefangenen zu B* des Landesgerichts Wiener Neustadt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Bei den dort abgeurteilten Taten liegt ein rascher Rückfall nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz vor. Aus der ECRIS-Auskunft für die ** ergeben sich neun Eintragungen. Darunter befinden sich auch die zwei in Österreich erfolgten Verurteilungen. Zudem ist ersichtlich, dass darüber hinaus über den Strafgefangenen seit 2003 wiederholt auch wegen in Österreich gerichtlich strafbarer Handlungen zum Teil beträchtliche Freiheitsstrafen verhängt und auch vollzogen wurden. Eine wegen Diebstahls im Jahr 2007 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten hat der Strafgefangene unter anderem bis zum 17.6.2009 verbüßt, ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt. Damit handelt es sich beim derzeitigen Strafvollzug zumindest um die schon dritte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Seine Aufführung im Vollzug ist durch drei Ordnungswidrigkeiten getrübt.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nach wie vor nicht zu rechtfertigen.
Mit Blick auf die fehlende Normakzeptanz bieten sich Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB fallbezogen nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.