JudikaturOLG Innsbruck

7Bs215/25p – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
07. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 3.7.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, in der Ablehnung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag a u f g e h o b e n und dahingehend a b g e ä n d e r t , dass die Strafgefangene A* aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils von sieben Monaten Freiheitsstrafe zu B* des Landesgerichts Feldkirch nach Verbüßung von zwei Drittel am 22.9.2025 b e d i n g t e n t l a s s e n wird.

Nach § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.

Gemäß § 50 Abs 1 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Text

Begründung :

Die ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch den unbedingten Strafteil von sieben Monaten Freiheitsstrafe zu B* des Landesgerichts Feldkirch. Der Hälftestichtag wird am 17.8.2025 erreicht sein, der Drittelstichtag fällt auf den 22.9.2025. Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zu beiden Stichtagen erklärte die Strafgefangene, diese anzustreben. Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch attestierte der Strafgefangenen trotz einer Ordnungswidrigkeit ein gutes Anstaltsverhalten und befürwortete die bedingte Entlassung der im gelockerten Vollzug angehaltenen Strafgefangenen (ON 2.9). Der Soziale Dienst schloss sich dieser Einschätzung an und verwies insbesondere auf einen gesicherten sozialen Empfangsraum (Wohnung und Arbeit). Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zu beiden Stichtagen abgelehnt und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet. Diese erschloss das Erstgericht aus dem strafrechtlich getrübten Vorleben und der Ordnungswidrigkeit während des derzeitigen Vollzugs und ein in Anbetracht der Verfahrensergebnisse zu AZ B* des Landesgerichts Feldkirch nicht gesichertes soziales Netz (ON 4).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige schriftliche Beschwerde der Strafgefangenen samt Nachtrag (ON 5.2 und ON 7), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat und die teilweise berechtigt ist.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist bei Entscheidungen nach Abs 1 auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Bewährungshilfe, Weisungen) erreicht werden kann. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² § 46 StGB Rz 15/1).

Die Besserungsbeteuerungen der Strafgefangenen und der nach der aktuellen Stellungnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Feldkirch doch anzunehmende soziale Empfangsraum (Wohnmöglichkeit bei Ex-Ehegatten und Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma) sind positiv zu veranschlagen. Einer bedingten Entlassung zum Hälftestichtag am 17.8.2025 stehen aber das Vorleben, die Wirkungslosigkeit einer Hafterfahrung sowie die Ordnungswidrigkeit im derzeitigen Vollzug entgegen. Aus der Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die Strafgefangene bereits einmal in den Genuss einer bedingten Entlassung zum Hälftestichtag kam (2012). Es wurde seinerzeit Bewährungshilfe angeordnet, die Probezeit aus Anlass neuerlicher Straffälligkeit sodann verlängert, aber letztendlich hat die Strafgefangene die verlängerte Probezeit ohne Widerruf durchgestanden. Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich daher um die zweite Hafterfahrung der Strafgefangenen. Entgegen ihrer Beschwerde ist ihre Aufführung im derzeitigen Vollzug durch eine Ordnungswidrigkeit getrübt. Dass diese nur mit einer Abmahnung und nicht mit einer Ordnungsstrafe geahndet wurde, ändert daran nichts.

Ausgehend davon ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Prognosekriterien die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, wohl nicht zum Hälftestichtag, aber doch zum Drittelstichtag am 22.9.2025 unter Anordnung von Bewährungshilfe nach § 50 Abs 1 StGB zu rechtfertigen.

Die Probezeit war mit drei Jahren zu bestimmen, um der Strafgefangenen ausreichend Gelegenheit zur Bewährung zu bieten.

Damit drang die Beschwerde der Strafgefangenen teilweise im spruchgemäßen Ausmaß durch.