Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen 1. A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragen der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.6.2025, AZ ** (= GZ **-14 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO)
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den am ** geborenen Erstbeschuldigten A* wegen „§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG“. Der Erstbeschuldigte wurde am 18.6.2025 durch Beamte des SPK ** aus eigenem festgenommen (ON 2.1, 3), in der Folge als Beschuldigter vernommen (ON 2.2 und ON 2.3) und über Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.1) in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert. Dessen mitgeführtes Mobiltelefon der Marke ** stellte die Kriminalpolizei aus eigenem sicher (ON 2.1 und ON 2.8). Nach dessen Einvernahme gemäß § 173 Abs 1 StPO verhängte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Innsbruck über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.1) mit – dem Erstbeschuldigten und dem für ihn bestellten Verfahrenshilfeverteidiger zugestellten – Beschluss vom 20.6.2025 (Punkt /I.) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO (ON 8) und begründete dies auszugsweise wie folgt:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zum Aktenzeichen ** ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A* wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, wobei aus dem Akt nicht ersichtlich ist, von welchem konkreten Tatverdacht die Staatsanwaltschaft ausgeht.
Aus Sicht des Gerichtes besteht der Verdacht, der Beschuldigte habe in ** zu einem noch unerhobenen Zeitpunkt im Juni 2025 und am 18.06.2025 Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich jeweils 1 Kilogramm Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von 1,04 % Delta-9-THC und 13,62 % THCA einem anderen durch Übergabe überlassen, wobei die Tat am 18.06.2025, also hinsichtlich eines Kilogramms Marihuana, aufgrund einer Anhaltung durch die Polizei beim Versuch blieb.
Der Beschuldigte habe hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB begangen.
Mit dem angefochtenen und an den seinerzeitigen Verfahrenshilfeverteidiger am 25.6.2025 zugestellten Beschluss beschlagnahmte der gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – über entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 13) gemäß §§ 109 Z 2a, 115g Abs 3 iVm § 115f Abs 1 bis 3 StPO das durch die Kriminalpolizei von sich aus am 18.6.2025 sichergestellte Mobiltelefon der Marke ** des Erstbeschuldigten und die – im Beschluss näher umschriebenen – darauf befindliche Daten zum Zwecke der Auswertung. In der Begründung wurde dabei hinsichtlich des Tatverdachts und die diesen begründenden Ermittlungsergebnisse „identifizierend auf den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft in ON 8 verwiesen“ (ON 14).
Gegen diesen Beschluss richtet sie die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragen der Justiz (§ 115l Abs 4 StPO), die sich ausschließlich gegen eine fehlende Umschreibung der Tat, deren der Erstbeschuldigte verdächtig ist wendet (ON 21).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (Abs 2). Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (Abs 3). Das Erlassen einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung wird von § 115g Abs 3 nicht gefordert, vielmehr sieht diese Bestimmung lediglich die Antragsstellung bei Gericht vor, das über die beantragte Beschlagnahme zuvor von der Kriminalpolizei wegen Gefahr im Verzug aus eigenem sichergestellten Datenträger und Daten (§ 115f Abs 4 StPO) zu entscheiden hat.
Entgegen der Kritik des Rechtsschutzbeauftragten, der im Übrigen selbst den sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Tatverdacht in seiner Beschwerde nennt (ON 21, 2), ist der vom Erstgericht deutlich und bestimmt vorgenommene Verweis auf seine frühere – dem Erstbeschuldigten gleichermaßen zugekommene und somit bekannte – Entscheidung (hier: Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft, in welchem nicht nur der dringende Tatverdacht, sondern auch die Gründe für dessen Annahme angeführt wurden) nicht zu beanstanden. Weshalb der hier vorliegende deutliche Verweis auf einen früheren Beschluss, was methodisch dessen Wiedergabe darstellt (RIS-Justiz RS0115236 [insbesondere T1], RS0124017 [insbesondere T2, T3 und T4], unzulässig sein soll, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Sofern in diesem Zusammenhang bemängelt wird, dass weder dem angefochtenen Beschluss noch der (hier) gar nicht vorliegenden Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck der Beschluss „ON 8“ als Kopie und „somit als integrierter Bestandteil der Anordnung beigefügt“ worden sei, so lässt sich eine (unbedingte) Notwendigkeit dafür aus den dazu ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht entnehmen (vgl wiederum RIS-Justiz RS0124017; „überdies“ im Sinne von „sogar zusätzlich“). Das Erstgericht ist in casu damit seiner Begründungspflicht nachgekommen.
Bleibt zu der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 17 Bs 125/25v anzumerken, dass dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt, nämlich eine nicht hinreichende (spruchgemäße) Umschreibung der zu beschlagnahmenden Dateninhalte, und zwar durch den bloßen Verweis auf eine im Anlassbericht befindliche „tabellarische Auflistung“, in welchen die von der Beschlagnahme betroffene Person noch keine Akteneinsicht hatte.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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