Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 12. Mai 2025, GZ **-4.2, mit dem ua die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, AZ **, vom selben Tag bewilligt wurde, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss im Umfang der Bewilligung der zu Punkt II./ genannten Anordnung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen Österreicher A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG. Demnach habe er seit 1. Jänner 2019 an noch festzustellenden Orten im Burgenland vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (seinem Bruder) B* überlassen, indem er diesem insgesamt zumindest 520 Gramm Speed in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität (beinhaltend zumindest 10,5 % Amphetamin = 54,6 Gramm Reinsubstanzmenge) zum Grammpreis von 20,- Euro verkaufte. Dieser Verdacht gründet auf einem Anlassbericht des BPK ** vom 5. Mai 2025 zu GZ ** (ON 2.2 = ON 3.2), insbesondere der Aussage des B* (ON 2.3).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt bewilligte das Landesgericht Eisenstadt mit dem angefochtenen Beschluss die Anordnung I./ der Durchsuchung der Wohnung/Unterkunft/Örtlichkeit samt Nebenräumlichkeiten, Keller(abteilen) und Dachböden des A* in der ** und II./ der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, und zwar betreffend
- Datenträger und darauf gespeicherte Daten (§ 109 Z 2a lit a StPO): mobile Endgeräte, insbesondere Mobiltelefone und Tablets
- Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann (§ 109 Z 2a lit b StPO): extern gespeicherte Daten, auf die mit den oben genanten mobilen Endgeräten zugegriffen werden kann.
Dabei wurden die Datenkategorien
• Geräteinformationen
• Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten
• Multimedia-Daten
• Dokumente
• Kommunikation
• Finanzdaten bzw Cryptodaten
• Standortdaten
• Webaktivitäten
bezeichnet und zu den Dateninhalten „auf die tabellarische Auflistung im Anlassbericht der KKD ** vom 05.05.2025 (ON 3.**)“ verwiesen.
Gegen die (gerichtliche) Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Punkt II./ in ON 4.2) richtet sich die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten (ON 5.1), der in ihrem Eventualbegehren (2./) Berechtigung zukommt.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO). Gemäß Abs 4 leg cit steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten. Nach der Aktenlage wurde die Anordnung dem Beschuldigten bislang nicht zugestellt und ist die Beschwerde daher zulässig und auch rechtzeitig.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Aus § 115f Abs 3 StPO folgt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren haben, sondern darüber hinaus die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten haben. Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden. Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BglNR XXVIII. GP, 17f) müssen fortan sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, andererseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgeht. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Art von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinne ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien). Der VfGH verlangt in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2023 ausdrücklich, dass das Gericht im Falle der Bewilligung der Sicherstellung eines Datenträgers und dessen (nachfolgender) Auswertung festzulegen hat, welche Datenkategorien und Dateninhalte, in Bezug auf welchen Zeitraum zu welchen (Ermittlungs-)Zwecken ausgewertet werden dürfen (vgl VfGH 14.12.2023, G 352/2021-46, Rz 79).
Zutreffend kritisiert der Rechtsmittelwerber, dass der angefochtene Beschluss die Dateninhalte, in Bezug auf welche die Beschlagnahme der Datenträger und Daten erfolgen soll, mangelhaft umschreibt, indem diese nicht angeführt werden, sondern lediglich auf deren „tabellarische Auflistung im Anlassbericht der KKD ** vom 5. Mai 2025 (ON 3.2, S. 2-4) verwiesen“ wird. Derselbe Verweis findet sich auch in der Begründung der Anordnung (Seite 5 unten). Eine Aufzählung der konkret zu beschlagnahmenden Dateninhalte ist aber weder dem Spruch noch der Begründung der Anordnung – sei es auch nur unter Anschluss der Tabelle als integrierender Bestandteil der Entscheidung - zu entnehmen.
Im obzitierten Budgetausschussbericht heißt es zu § 115f Abs 3 StPO, dass die Verpflichtung der Einschränkung einen gesetzlichen Rahmen bieten solle, auf welche Datenkategorien und Dateninhalte sowie auf welchen Zeitraum die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten abzielen soll. Dadurch würde der betroffenen Person nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit hinsichtlich des konkret auszuwertenden Datenumfangs ermöglicht werden. Diese Überprüfbarkeit und Vorhersehbarkeit wird aber (wie hier) durch einen bloßen Verweis auf den Akteninhalt insbesondere in jenen Fällen bedeutend erschwert, in denen die von der Beschlagnahme betroffene Person (noch) keine Akteneinsicht hat. Zudem ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Spruch die Norm des Beschlusses ist ( Tipold, WK-StPO § 86 Rz 7), in welchem die Entscheidung des Gerichts klar zum Ausdruck kommen soll (EBRV 25 BlgNR XXII. GP 115) und der die gerichtliche Anordnung deutlich und unmissverständlich zu enthalten hat (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 86 Rz 1). Ein bloßer Verweis in der Anordnung auf seitenmäßig zitierte Aktenbelegstellen entspricht somit nicht der von § 115f Abs 3 StPO geforderten Umschreibungspflicht (hier: der zu beschlagnahmenden Dateninhalte), zumal dann, wenn die bezeichnete Aktenbelegstelle auch nicht als Kopie (integrierender Bestandteil) der Anordnung beigefügt wurde (vgl RIS-Justiz RS0098552 [T2], 14 Os 86/18f, 12 Os 108/22g uvm zum ungenügenden Verweis im Hauptverhandlungsprotokoll auf den schriftlich erhobenen Strafantrag zufolge der in § 271 Abs 1 Z 7 StPO normierten Inhaltserfordernisse im Falle eines Schuldspruchs). Die maßgeblichen Dateninhalte sind im gegenständlichen Fall somit nicht hinreichend umschrieben.
Die von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt in ihrer Stellungnahme (ON 1.7) zitierte Rechtsmeinung (OLG Wien 20 Bs 58/25p) wird angesichts des oben Dargestellten und insb des sich sonst daraus für den Beschuldigten ergebenden Rechtsschutzdefizits nicht geteilt, zielt doch die Rechtsprechung zu RIS-Justiz RS0124017 darauf ab, dass in einem Bewilligungsbeschluss auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung verwiesen werden kann, was methodisch nichts Anderes darstellt, als die - ebenfalls zulässige (13 Os 21/01) - Wiedergabe dieses Textes selbst, was aber zur Voraussetzung hat, dass dem Betroffenen dieser „Text“ auch zeitgleich zur Verfügung steht.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der gegenständlichen Anordnung unter entsprechender Ergänzung aufzutragen. Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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