11Bs157/25p – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 22.05.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Text
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten (IVV-Auszug in ON 2.3).
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag, der auf den 06.08.2025 fällt, erklärte der Strafgefangene, die bedingte Entlassung anzustreben (ON 2.4).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck äußerte aufgrund der lediglich durchschnittlichen Führung des Strafgefangenen und unter Hinweis auf zwei Ordnungswidrigkeiten Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1).
Auch die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen dagegen aus (ON 6).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Drittelstichtag aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt und dies mit der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung, der Wirkungslosigkeit bisheriger Strafvollzugsmaßnahmen sowie der daraus ableitbaren Rückfallslabilität begründet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige, nicht weiter ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfeldes des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Obwohl die im Beschluss des Erstgerichts angeführten zwei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten aufgrund von Einstellungen nicht zu berücksichtigten sind, spricht das lediglich durchschnittliche Anstalts- und Sozialverhalten des Strafgefangenen in Zusammenschau mit seinem massiv getrübten Vorleben und den bisherigen Hafterfahrungen (siehe dazu die Ausführungen im Beschluss 11 Bs 84/25b des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5.5.2025, auf die identifizierend verwiesen wird; RIS-Justiz RS0124017 [T3 und T4]) gegen eine vorzeitige Entlassung.
Nach wie vor ist in Anbetracht dieser Umstände die Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen. Wegen Rückfalls trotz Anordnung von Bewährungshilfe bieten sich auch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht an.
Die beantragte Anhörung durch das Erstgericht konnte unterbleiben, da der Gesetzgeber bei 18 Monaten nicht übersteigenden Freiheitsstrafen keine förmliche Pflicht zur Anhörung vorsieht ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 152a Rz 1).