JudikaturOLG Innsbruck

6Bs181/25f – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 11.6.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig (verspätet) z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Text

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Suben eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch vorgesehen. Bis 17.6.2025 wurde der Strafgefangene in der Justizanstalt Feldkirch angehalten, dies bis zum Widerruf mit Bescheid der Anstaltsleiterin vom 2.6.2025 (ON 4) in Form des elektronisch überwachten Hausarrests.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks ab. Nach Verkündung des Beschlusses in Anwesenheit des Strafgefangenen und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erbat sich dieser drei Tage Bedenkzeit (ON 6, AS 2).

Die mit 18.6.2025 datierte Beschwerde des Strafgefangenen wurde an diesem Tag vom Sozialen Dienst der Justizanstalt Suben dem Landesgericht Feldkirch per Telefax übermittelt. (ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist verspätet und daher unzulässig.

Meldet im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung der Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft, sofern sie bei der Verkündung vertreten war, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine Beschwerde an, so ist dem Beschwerdeführer und auf Verlangen des Verurteilten dessen Verteidiger eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung näher ausführen. Verzichten die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluss oder melden sie innerhalb der hiefür offenen Frist kein Rechtsmittel an, so können das Protokoll über die Anhörung und die Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der die Namen der vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden Personen sowie in Schlagworten die für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten hat (§ 152a Abs 3 StVG).

Für den – hier vorliegenden – Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung trifft also § 152a Abs 3 StVG eine spezielle Regelung, welche die infolge der Verweisung in § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StPO sonst für das Verfahren des Vollzugsgerichts geltende allgemeine Bestimmung des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO verdrängt. Wollen der Strafgefangene und die bei der Verkündung vertretene Staatsanwaltschaft die mündlich verkündete Entscheidung bekämpfen, müssen sie binnen drei Tagen nach der Verkündung die Beschwerde anmelden. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich der anwesenden Parteien nach sich (vgl. Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 § 152a Rz 13).

Gegen den am 11.6.2025 in seiner Anwesenheit verkündeten Beschluss hätte der Strafgefangene die Beschwerde somit spätestens am 16.6.2025 (Montag) anmelden müssen. Die erst am 18.6.2025 übersandte und auch mit diesem Tag datierte Beschwerde war daher verspätet und – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) - gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.