6Bs144/25i – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzuges gemäß § 133 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 17.04.2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Text
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch (zuvor in der Justizanstalt Innsbruck) die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Geschworenengericht vom 10.09.2024, rechtskräftig seit 11.02.2025, zu ** verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten.
Im Anschluss daran ist der Vollzug des Strafrestes aus dem Widerruf einer bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck im Ausmaß von 1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen Freiheitsstrafe vorgesehen.
Mit Beschluss des seinerzeit noch zuständigen Landesgerichtes Innsbruck vom 14.03.2025, **, der dem Strafgefangenen am 18.03.2025 zugestellt wurde, wurde der Antrag des Strafgefangenen auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 133 StVG abgewiesen (ON 4). Bereits am 28.03.2025, stellte der Strafgefangene einen neuerlichen Antrag auf Haftuntauglichkeit (ON 2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag zurückgewiesen, weil er kurz nach der rechtskräftigen Ablehnung eines derartigen Antrages neuerlich eingebracht wurde und identische Verhältnisse vorlägen. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände sei nicht gegeben.
Dieser Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 22.04.2025 zugestellt.
Die mit 23.04.2025 (ON 8) datierte Beschwerde des Strafgefangenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, langte am 07.05.2025 bei Gericht ein und ist bei Berücksichtigung des Postlaufes rechtzeitig.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist aber nicht berechtigt.
Rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen kommt grundsätzlich Sperrwirkung zu (RIS Justiz RS0101270). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Haftuntauglichkeit rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung und kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Fallbezogen beantragte der Strafgefangene nur zehn Tage nach Erhalt der ablehnenden Beschlussfassung durch das Landesgericht Innsbruck als (vormaliges) Vollzugsgericht neuerlich einen nachträglichen Strafaufschub gemäß § 133 StVG, wobei eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände nicht vorliegt.
Der nunmehrige Antrag wurde vom Erstgericht sohin zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.