Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei F* B* , vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 415.446,34 sA, über die Rekurse beider Parteien (Rekursinteresse jeweils EUR 415.446,34) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.03.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Ein Kostenersatz findet wegen Saldierung nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Ehegattin des am 2023 in E* verstorbenen Erblassers, der außerdem eine Tochter hinterließ. Das Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Dornbirn, in dem die Beklagte eine bedingte Erbantrittserklärung abgab, ist nicht abgeschlossen. Der Verstorbene verfügte über Liegenschaftsvermögen im europäischen Ausland. Die Schätzung einer Liegenschaft in Spanien steht aus. In einem beim Fürstlichen Landgericht Vaduz in Liechtenstein geführten Verlassenschaftsverfahren wurde mit Beschluss vom 10.8.2023 eine liechtensteinische Liegenschaft der Beklagten als Erbin eingeantwortet. Das liechtensteinische Gericht hielt dazu fest, dass weitere Vermögenswerte, auf welche es Zugriff habe, nicht bestünden.
Der Kläger begehrt EUR 415.446,34 sA und brachte vor, die Beklagte sei in den Testamenten zur Universalerbin bestimmt. Ihm und seiner Schwester sei je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück vermacht worden. Sein Pflichtteilsanspruch betrage ein Sechstel. Unter Berücksichtigung von Schenkungen stünde ihm der Klagsbetrag zu.
Die Beklagte wandte ein, die Verkehrswerte im Verlassenschaftsverfahren seien nicht bindend, die Bewertungsansätze unrichtig gewählt und das Klagebegehren unschlüssig. Bis zur Einantwortung seien Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass zu richten, sie sei nicht passiv legitimiert.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs mit der Begründung zurück, vor Einantwortung der Verlassenschaft stehe es den Parteien unabhängig von der Abgabe einer Erbantrittserklärung nicht frei, den Rechtsweg zu beschreiten. Maßgeblich sei das am letzten Wohnort des Verstorbenen geführte Verlassenschaftsverfahren, weshalb die Einantwortung der Liegenschaft in Liechtenstein nicht zu berücksichtigen sei.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägersaus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Er argumentiert, die Beklagte sei aufgrund des in Liechtenstein geführten Verlassenschaftsverfahrens rechtskräftig Alleinerbin und Universalsukzessorin geworden. Sie sei damit Schuldnerin aller Verbindlichkeiten der Verlassenschaft einschließlich der Pflichtteilsansprüche und sei daher passiv legitimiert. Die vom Erstgericht zitierten Entscheidungen bezögen sich auf eine nicht mehr gültige Rechtslage, wonach der im Verlassenschaftsverfahren schwächer titulierte Erbrechtsansprecher mit Beschluss auf den Rechtsweg zu verweisen gewesen sei. Seit der Außerstreitrechtsreform sei über das Erbrecht direkt im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen. Der Kläger mache Pflichtteilsansprüche geltend, über die im streitigen Rechtsweg und nicht im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden sei. § 764 ABGB ordne an, dass der Pflichtteilsanspruch von der Verlassenschaft und nach Einantwortung von den Erben zu erfüllen sei. Der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens sei nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Der Ergänzungsanspruch des Klägers bestehe unabhängig vom Abschluss oder Ausgang des Verlassenschaftsverfahrens.
Der rechtzeitige Rekurs der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens enthält den Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer kostenpflichtigen Klagsabweisung abzuändern. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters bekämpft die Beklagte die erstinstanzliche Kostenentscheidung. Sie bringt vor, es liege kein Erbrechtsstreit vor. Der Kläger mache Pflichtteilsansprüche geltend, hinsichtlich welcher eine gesonderte Verweisung durch das Nachlassgericht nicht notwendig sei. Bis zur Einantwortung sei ausschließlich die Verlassenschaft passiv legitimiert, weshalb die Klage abgewiesen werden hätte müssen. Als Verfahrensmangel macht die Beklagte die unterlassene Anberaumung der Tagsatzung und Beweisaufnahme durch Einsicht in den Verlassenschaftsakt und Einvernahme der Parteien geltend. Im Kostenpunkt begehrt die Beklagte den Ersatz weiterer zwei Schriftsätze.
In den jeweils rechtzeitigen Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien, dem gegenseitigen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Rekurse sind jeweils im Sinne der Aufhebungsanträge berechtigt.
1. Die vom Erstgericht zitierten Entscheidungen beziehen sich jeweils auf – hier nicht gegenständliche – Erbrechtsklagen, welche nach neuer Rechtslage vom Verlassenschaftsgericht zu behandeln wären. Der Kläger behauptet aber kein besseres Erbrecht, sondern macht Pflichtteilsansprüche geltend, welche mit Pflichtteilsklage durchzusetzen sind. Dabei handelt es sich um eine (strittige) Leistungsklage. Der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils ist bis zur Einantwortung gegen den Nachlass geltend zu machen und aus diesem zu berichtigen. Der Noterbe braucht nicht zu warten, bis der Nachlass eingeantwortet oder auch nur eine Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Erst nach Einantwortung ist der Erbe zur Pflichtteilserfüllung passiv legitimiert (RS0012848). Der Rechtsweg ist für den Kläger daher grundsätzlich zulässig. Die Beklagte hat allerdings den Einwand der mangelnden Passivlegitimation erhoben, da ihr der Nachlass noch nicht eingeantwortet worden sei. Der Kläger verweist auf die Einantwortung ausländischen Vermögens in Liechtenstein, womit die Universalrechtsnachfolge eingetreten sei. Ob dies ausreicht (vgl – ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da sich das Rekursgericht mit dieser Frage derzeit nicht zu beschäftigen hat – RS0007308), ist im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung inhaltlich zu beurteilen.
Der Beschluss war daher zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
2. Bei – wie hier – von Amts wegen ergangenen Zwischenentscheidungen handelt es sich um einen unechten Zwischenstreit, bei dem grundsätzlich auch die Rechtsmittelkosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sind. Tritt jedoch der Prozessgegner im Rechtsmittelverfahren einem solchen Rekurs mit Rekursbeantwortung entgegen, so löst er damit im konkreten Rechtsmittelverfahren einen Zwischenstreit aus. In diesem sind dann nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Kosten eines Zwischenstreits zuzusprechen ( Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 1.322). Die vom Kläger verzeichneten Kosten waren zu korrigieren, da die vom Kläger verzeichneten Pauschalgebühren nicht anfielen. Separate Kosten für den (ohnehin nicht erfolgreichen) Rekurs im Kostenpunkt und dessen Beantwortung stehen beiden Parteien nicht zu (vgl RS0119892).
Die wechselseitigen Kostenersatzansprüche waren zu saldieren, sodass es im Ergebnis zu keinem Kostenersatz kommt.
Die geringfügig abweichende Höhe der verzeichneten Kosten ist dabei zu vernachlässigen.
3. Die Beklagte wird mit ihrem Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
4. Ein aufhebender Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Fehlens der Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, stellt eine abändernde Entscheidung dar, dieunter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar ist (10 ObS 225/03s, 10 Ob 11/08b, RS0044033). Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich und der Entscheidung zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt.
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