Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Achammer&Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wider die beklagte Partei C*-B* , vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen (eingeschränkt) EUR 581.603,43 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 07.02.2025, D*-110, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung (einschließlich der Kostenentscheidung) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 18.10.2024, D*-90, wies das Erstgericht das Begehren des Klägers gegen seine vormalige Gattin auf Zahlung von EUR 581.603,43 ab, da nicht feststellbar sei, dass er zur Errichtung und/oder zum Umbau des Wohnhauses in Österreich in der erkennbaren Absicht und im Vertrauen auf die Fortführung der Lebensgemeinschaft beigetragen habe. Innerhalb der Rechtsmittelfrist stellte der Kläger einen Verfahrenshilfeantrag. Die Beklagte sprach sich gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe aus, da der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig und korrekt dargestellt habe.
Das Erstgericht hatte mit Beschluss ON 95 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 106). Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neuerlich ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging. Die vom Rekurswerber bekämpfte Feststellung ist mit [1] gekennzeichnet:
Der Kläger ist irischer Staatsbürger und spricht nicht ausreichend Deutsch, um ohne Dolmetscher eine Berufung einzubringen bzw ein Verfahren vor Gericht in mündlicher Verhandlung zu führen. Er bewohnt einen Wohnwagen in Nordirland, wofür monatlich Betriebskosten von etwa EUR 650 anfallen. Der Kläger ist Pensionist und bezieht monatliche Einkünfte von rund 1.672 britischen Pfund (rund EUR 2.000).
[1] Außerdem erzielt er monatlich noch fallweise Einkommen von bis zu EUR 2.400 in unregelmäßigen Abständen aus neben der Pension möglicher selbständiger Tätigkeit.
Den Kläger treffen keine Sorgepflichten. Er ist Eigentümer eines weiteren Wohnwagens, den er vermietet, wobei die Höhe des Mieterlöses nicht feststellbar ist. Er besitzt kein sonstiges Vermögen größeren Werts. Er ist Eigentümer eines **, dessen Anschaffungskosten nicht feststellbar sind. Der Kläger hat keine Rechtsschutzversicherung. Sein Konto bei der E* weist im Jänner 2025 einen Guthabensstand von EUR 748,75 auf. Bis Ende 2024 bezog der Kläger zudem noch regelmäßige Einkünfte aufgrund beruflicher Tätigkeit. Schulden sind nicht feststellbar.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, das Einkommen des Klägers aus der monatlichen Pension und der fallweisen selbständigen Tätigkeit reiche aus, um das weitere Verfahren ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts zu führen.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Als Aktenwidrig und in der Beweisrüge bekämpft der Rekurswerber die zu [1] hervorgehobene Feststellung. Die Feststellung decke sich nicht mit den Urkunden. Der Kläger habe lediglich bis Ende 2024 fallweise in einzelnen Monaten unregelmäßiges Einkommen von EUR 2.400 zusätzlich ins Verdienen gebracht. Dieses Einkommen sei aber zu 25 % zu versteuern und habe mit Ablauf des Jahres 2024 geendet, was sich aus dem Verfahrenshilfeantrag und der vorgelegten Bestätigung der Firma ergebe. Mit Ausnahme der letzten Zahlung vom 17.01.2025 erhalte der Kläger sohin daraus keine weiteren Zahlungen. Die Zusammenarbeit sei aus Gesundheitsgründen beendet worden. Der Kläger sei gesundheitlich beeinträchtigt, was sich aus seinem Behindertenausweis ergebe. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass der Kläger nur über das Pensionseinkommen verfüge.
1.1 Da das Erstgericht seine Feststellungen allein aufgrund mittelbarer Beweisaufnahme durch Urkundeneinsicht traf, können sie im Rekursverfahren grundsätzlich geändert werden (RS0041866; RS0044018).
Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass sich aus seinem Vermögensbekenntnis und dem Schreiben der F* Ltd ableiten lässt, dass er seit Jahreswechsel kein Zusatzeinkommen von dieser Firma mehr beziehe und die letzte Zahlung im Jänner 2025 erfolgt sei. In diesem Sinne wäre der Sachverhalt unter Umständen anzupassen. Die Angaben des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen sind aber zweifelhaft. Die dem Behindertenausweis zugrunde liegende Einschränkung war offensichtlich nicht ausschlaggebend für die Beendigung der Arbeit. Der Ausweis wurde im Mai 2022 ausgestellt. Laut Schreiben der F* Ltd erlitt der Kläger im Herbst eine Rückenverletzung. Ob der Kläger das Zusatzeinkommen wie behauptet versteuerte, wurde nicht nachgewiesen. In der Steuererklärung ON 92.4 scheint das Zusatzeinkommen nicht auf. Dort sind nur das Pensionseinkommen und möglicherweise die Einkünfte aus Vermietung des zweiten Wohnwagens aufgelistet, aber keine Beträge in der Größenordnung der Zusatzeinkommen. Der Kläger hatte auch in seinem ursprünglichen Vermögensbekenntnis ON 92 seine nicht unerheblichen Einkünfte der F* Ltd sowie seine Konten bei der G* und der E* verschwiegen und erst nach Vorlage der Belege durch die Beklagte offengelegt. Kurz vor Unterfertigung des Vermögensbekenntnisses am 11.11.2024 wurden dem Kläger von der F* Ltd EUR 4.800 überwiesen (ON 109.4). Das Berufungsgericht hegt in Anbetracht dieses Verhaltens des Klägers erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit seiner Angaben. Die angefochtene Entscheidung ist aber ohnehin aufgrund sekundärer Feststellungsmängel zu beheben.
2. Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert der Kläger, dass selbst mit einem Einkommen von EUR 4.400 die zukünftigen Kosten des Verfahrens nicht ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts bestritten werden könnten. Dabei sei auf die voraussichtlichen weiteren Kosten abzustellen. Für die Berufung falle eine Pauschalgebühr von EUR 16.539,86 an. Zuzüglich der Vertretungskosten würden sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf insgesamt EUR 22.244 belaufen. Bei Tragung dieser Kosten wäre dem Kläger eine einfache Lebensführung nicht mehr möglich, sondern stünde ein Konkurs an. Selbst bei Annahme eines monatlichen Einkommens von EUR 4.400 müsste er zumindest das Einkommen der nächsten fünf Monate aufwenden, um die dringendsten Kosten leisten zu können. In dem Fall, dass dem Rechtsmittel Folge gegeben werde, würden weitere Kosten anfallen, wobei eine Verhandlungsstunde EUR 2.546,10 koste. Als sekundären Feststellungsmangel macht er geltend, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Höhe der Pauschalgebühren und der weiteren Kosten des Verfahrens getroffen habe. Die Lebenshaltungskosten in Irland seien mit jenen in Österreich vergleichbar.
2.1 Der Kläger beantragt Verfahrenshilfe gemäß § 64 (1) Ziff. 1 bis 5, (2 bis 4) ZPO.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer natürlichen Person Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Beschränktheit der materiellen Mittel einer Partei in dem Sinn, dass sie die Kosten einer Prozessführung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts leisten kann. Der notwendige Unterhalt ist dann gefährdet, wenn dem Verfahrenshilfewerber unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung verbleiben. Einfache Lebensführung bedeutet eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende, bescheidene Lebensführung ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 63 ZPO Rz 3 mwN). Die Rechtsprechung setzt die Höhe des notwendigen Unterhalts abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum an (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 63 ZPO Rz 2). Als grobe Faustregel gilt, dass einem alleinstehenden Verfahrenshilfewerber in etwa EUR 1.300 monatlich verbleiben müssen ( Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/ Ziehensack, ZPO TaKo § 63 Rz 16 mwN; vgl auch Fucik aaO mit Verweis auf EFSlg 154.995 ff; so auch OLG Innsbruck 1 R 137/23s). Fließen einer Partei neben einem Erwerbseinkommen zusätzliche Erträgnisse aus Vermögenswerten – wie zB Mieteinkünfte – zu, sind auch diese zu berücksichtigen, weil sie zur Bestreitung des Unterhalts herangezogen werden können; auch das sonstige Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen ( Bydlinski aaO Rz 3, 4 mwN).
Ob durch die Verfahrensführung der notwendige Unterhalt beeinträchtigt wird, hängt auch von den zu erwartenden Verfahrenskosten ab. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren, Anwaltskosten...) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. Für Kosten, deren Entstehen zwar in der Zukunft möglich, aber noch ganz ungewiss ist, kann die Verfahrenshilfe nicht im Vorhinein gleichsam pauschal bewilligt werden ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 1 bis 3).
2.2 Für die Einbringung der Berufung hat der Kläger (nunmehr ab 1.4.2025) eine Pauschalgebühr von EUR 20.539,86 zu entrichten, dazu kommen Vertretungskosten von EUR 5.298,12. Sollte eine Verfahrensergänzung notwendig sein, kämen für jede weitere Verhandlungsstunde EUR 2.546,10 hinzu. Ausgehend davon, dass der Kläger aktuell nur über das Pensionseinkommen verfügte, lägen die finanziellen Voraussetzungen für eine (teilweise) Bewilligung der Verfahrenshilfe vor.
2.3 Bei einer – wie hier - längeren Verfahrensdauer ist aber auf eine Ansparmöglichkeit und die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen Bedacht zu nehmen ( Klauser/Kodek, ZPO 18 § 63 Rz 44). Angesichts des Streitwerts musste der Kläger spätestens mit Klagseinbringung im Jahr 2022 damit rechnen, dass erhebliche Prozesskosten auf ihn zukommen würden. In Kenntnis eines zu führenden Prozesses dürfen vorhandene erhebliche Barmittel nicht für andere Zwecke verbraucht werden (vgl Klauser/Kodek, ZPO 18 § 63 Rz 49).
2.4 Zwar hat das Erstgericht Feststellungen zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation getroffen, nicht aber zu den Verhältnissen vor Klagseinbringung und während des Prozesses. Nach den Urkunden scheint der Kläger seit August 2023 Pensionseinkommen zu beziehen. Über welches Einkommen er davor verfügte, ist nicht klar. Aus den von der Beklagten vorgelegten Belegen ergeben sich Hinweise auf Einkommen von drei verschiedenen Firmen (ON 94.5 bis 94.7), teilweise auch noch nach Pensionierung. Offensichtlich kaufte der Kläger im Dezember 2023 ein Kfz um EUR 14.500 (ON 92.7). Der Kläger unterhält weiterhin ein Motorrad (ON 92.1) und einen weiteren Caravan, dessen Erträgnisse nach den Behauptungen die Erhaltungskosten nicht übersteigen. Es wäre daher auch zu prüfen, welcher Erlös mit der Realisierung dieser Vermögenswerte einherginge.
Zu all diesen Umständen fehlen Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen. Der Rekurs ist daher im Ergebnis im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
3. Die Aufhebung der Kostenentscheidung ist als ersatzloseAufhebung zu sehen (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO).
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