Wie im Rekursverfahren können auch im Berufungsvorverfahren ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien vorzunehmende Beweisaufnahmen nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen; nur Feststellungen, die allein auf Grund mittelbarer Beweisaufnahmen und (oder) durch Urkundeneinsicht getroffen werden, können geändert werden.
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