Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen Punkt I./ des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 10.1.2025, ** (= GZ **-49 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt gegen den am ** geborenen ** Staatsangehörigen A* und andere ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbrechen des Suchtgifthandels nach „§ 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG“. Am 9.1.2025 (ON 1.12, 1) beantragte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren - soweit hier von Interesse - die Anordnung der Festnahme des Beschuldigten aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 3 und Z 4 StPO.
Die Staatsanwaltschaft ging dabei vom Verdacht aus,der Beschuldigte habe gemeinsam mit den Mitbeschuldigten B*, C*, D*, E*, F* und G* zumindest von Anfang 2024 bis dato im Raum ** und andernorts im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 15 Gramm Kokain jedenfalls übersteigend in wiederkehrenden Schmuggelfahren aus Italien aus- und nach Österreich eingeführt sowie an H*, uT "I*" und weiteren noch festzustellenden Abnehmern überlassen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Festnahme aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt, bis 10.3.2025 befristet (ON 49, 16), am 15.1.2025 vollzogen und der Beschuldigte zum Tatverdacht einvernommen (ON 58.1, 8; BV in ON 58.4). Wie dem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft vom 17.1.2025 zu entnehmen ist, wurde die Enthaftung des Beschuldigten am 16.1.2025 angeordnet (ON 1.14, 1).
Mit am 20.1.2025 bei der Staatsanwaltschaft eingelangtem, selbst verfassten Schreiben erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahmeanordnung mit dem Vorbringen, dass darin "viele Sachen stünden die nicht stimmten" (ON 73, 1).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Die Voraussetzungen der Festnahme nach § 170 StPO sind ein Tatverdacht, das Vorliegen eines Haftgrunds und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf persönliche Freiheit. Im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1 StPO), setzt § 170 Abs 1 StPO nur den (konkreten) Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung voraus; einfache Wahrscheinlichkeit genügt demnach ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 170 Rz 5).
Zu Recht ist das Erstgericht bei Bewilligung der gegenständlichen Festnahmeanordnung vom konkreten Verdacht ausgegangen, dass der Beschuldigte A* im Zeitraum von zumindest 20.4.2024 bis 14.8.2024 wiederholt und mit an die kontinuierliche Tatbegehung anknüpfenden Additionsvorsatz vorschriftswidrig Suchtgiftquanten (Kokain), die die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt übersteigen, teilweise selbst und teilweise als Beitragstäter von Italien aus- und nach Österreich eingeführt hat.
Dieser Tatverdacht konnte bedenkenlos auf die in der Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung aktenkonform wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse (vgl vor allem den Anlassbericht vom 17.12.2024 in ON 42) gestützt werden, die das Erstgericht - inhaltsgleich übernommen - sich zu eigen gemacht hat, dem Beschuldigten bekannt sind und auf die zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T3, T4, T6]).
Nach § 170 Abs 1 Z 3 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtigt ist, zulässig, wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen. § 170 Abs 1 Z 4 StPO erklärt die Festnahme für zulässig, wenn eine Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtigt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen oder, die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen. Gemäß § 170 Abs 3 StPO dürfen Festnahme und Anhaltung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.
Nach der dem Erstgericht vorliegenden Verdachtslage, wonach der Beschuldigte, der dazu noch nicht vernommen worden war, wiederholt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht einvernommenen Mitbeschuldigten illegale Suchtgiftbeschaffungsfahrten durchgeführt hat, bestand die konkrete Gefahr, er würde auf freiem Fuß versuchen, sich mit den Mitbeschuldigten abzusprechen bzw diese zu warnen.
Im Hinblick auf den Verdacht des sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckenden wiederholten Schmuggels von einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt übersteigenden Menge Suchgift (Kokain) im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit lagen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Festnahmeanordnung durch das Erstgericht auch jene bestimmten Tatsachen vor, die befürchten lassen, der Beschuldigte werde neuerlich eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Taten begehen und die damit die Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO begründeten.
Schließlich stand die Festnahme auch zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis (§ 170 Abs 3 StPO).
Der Beschwerde kam damit kein Erfolg zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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