Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , (nunmehr) vertreten durch Mag. Andreas Droop, Rechtsanwalt in Bregenz, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB, gegen die beklagte Partei Mag. C* B* , wegen Vertragsanfechtung (Streitinteresse EUR 635.000,--), im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23.5.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Verfahren wird ab Zustellung der Klage für nichtig erklärt.
Die Klage wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
Mit dem am 13.5.2024 beim Erstgericht eingebrachten verfahrenseinleitenden Schriftsatz strebt der Kläger die mit EUR 635.000,-- bewertete Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der in Notariatsaktform abgeschlossenen Vereinbarung zwischen den Streitteilen als ehemaligen Lebenspartnern vom 13.4.2012, soweit sie die nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Bezug auf die Ehewohnung regle, in eventu die Zahlung von EUR 635.000,-- s.A. an. Dieses Begehren gegenüber seiner nunmehrigen Ehegattin, mit der ein Scheidungsverfahren anhängig sei, stützte er zusammengefasst auf die Argumente, die Vereinbarung entspreche nicht den Billigkeitskriterien des Ehegesetzes, sei für ihn gröblich benachteiligend, „wucherisch“, durch arglistige Täuschung herbeigeführt, gesetzwidrig, weil die Ehewohnung zwingend immer in die eheliche Aufteilung nach Scheidung einzubeziehen sei, und sittenwidrig, weil für den Kläger existenzvernichtend. So der Ehepakt den Billigkeitskriterien des Aufteilungsrechts entspräche, stehe ihm ein Betrag von zumindest EUR 635.000,-- zu.
Mit Beschluss vom 23.5.2024 wies das Erstgericht – ohne Einbeziehung der Beklagten – die Klage unter Hinweis auf § 49 Abs 2 Z 2b JN infolge sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger rechtzeitig Rekurs aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen. Eventualiter beantragt er gemäß § 230a ZPO, das Erstgericht wolle den Beschluss vom 23.5.2024 aufheben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Dornbirn überweisen.
Mit 19.6.2024 brachte das Erstgericht dem Rekursgericht die Mitteilung des BG Bezau zu ** zur Kenntnis, wonach aufgrund einer Anregung des BG Dornbirn hinsichtlich des Klägers wegen möglicher Prozessunfähigkeit ein Erwachsenenschutzverfahren eröffnet worden sei; diese Anregung erging im Scheidungsverfahren zwischen den Streitteilen, ** des BG Dornbirn.
Hierauf wurde das Rekursverfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Kläger ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wird, unterbrochen.
Mit 21.1.2025 übermittelte das Bezirksgericht Bezau dessen – seit 21.1.2025 rechtskräftigen – Beschluss vom 23.12.2024, mit dem Mag. Andreas Droop für den Kläger zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit unter anderem den Wirkungsbereichen der Vertretung in diesem sowie im Scheidungsverfahren mit der Begründung bestellt wurde, beim Betroffenen liege eine wahnhafte Störung vor, die sich vor allem auf seine Gattin und deren Umfeld beziehe, sodass seine Realitätswahrnehmung und Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sei.
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 28.1.2025 wurde das Rekursverfahren fortgesetzt und dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter aufgetragen, binnen drei Wochen bekanntzugeben, ob die bisherige Verfahrensführung des Klägers genehmigt werde.
Am 20.2.2025 teilte dieser mit, dass die bisherige Verfahrensführung nicht genehmigt werde und verwies auf den Beschluss des BG Bezau vom 17.2.2025, mit dem diese Erklärung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters genehmigt wurde.
Damit ist nunmehr wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen:
1. Nach § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel einer persönlichen Prozessvoraussetzung – wie der Prozessfähigkeit – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Gericht hat dabei zunächst einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Scheitert ein solcher, ist das vom Mangel betroffene Verfahren für nichtig zu erklären ( Domej in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 6 ZPO Rz 3).
2. Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten (nunmehr Betroffenen) wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreits und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte (RIS-Justiz RS0110082). Diese Prüfung kann auch anhand der bisherigen Verfahrensergebnisse erfolgen (3 Ob 213/98i, 8 Ob 2185/96y).
Hier ist bereits aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens davon auszugehen, dass beim Kläger eine wahnhafte Störung vorliegt, die sich vor allem auf seine Gattin und deren Umfeld bezieht, sodass die Realitätswahrnehmung und auch Entscheidungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt ist. Da er sich durch das vorliegende Verfahren mit seiner Gattin befasst und zwischen der Klagseinbringung und dem Hervorkommen dieser Beeinträchtigung des Klägers nur eine kurze Zeitspanne liegt, kann davon ausgegangen werden, dass er bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht prozessfähig war.
3. Damit ist das vom Kläger gegen seine Gattin eingeleitete Verfahren ab Zustellung der Klage für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens, an dem die Beklagte nicht beteiligt wurde, hat zufolge § 51 ZPO der Kläger selbst zu tragen. Unabhängig davon, ob ihm die Einleitung des Verfahrens als Verschulden zugerechnet werden könnte (Abs 1), sind außer diesem Fall die Kosten gegenseitig aufzuheben (Abs 2). Da das Verfahren einseitig blieb, führt auch eine Kostenaufhebung zum Ergebnis, dass der Kläger seine Kosten selbst zu tragen hat.
Eines Zulässigkeitsausspruchs bedarf es nicht, weil ohnehin der „Vollrekurs“ zulässig ist (RIS-Justiz RS0043802 [T4]).
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