Der Ausschluss von der Äußerung zum Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung durch einen ungesetzlichen Vorgang kann nicht dem Ausschluss von einer Verhandlung gleichgestellt werden, weil die Möglichkeit, über den Widerspruch zu verhandeln, nicht dadurch beseitigt wird, dass infolge eines ungesetzlichen Vorganges die aufgetragene Äußerung innerhalb der Äußerungsfrist nicht erstattet werden konnte.
RS U OGH 1973/10/30 4 Ob 333/73 RZ 1974/97 S 174 = ÖBl 1974,63 Kallinger
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