JudikaturOLG Innsbruck

5R29/25s – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
24. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* Limited , Malta, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 20.438,46 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.2.2025, ** 17, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 1.191,90), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 5.139,24 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 303,02 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Text

Begründung:

Mit dem am 16.7.2024 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 20.438,46 zuzüglich Zinsen von 4 % seit 17.4.2024 und brachte zusammengefasst vor, sein Rückforderungsanspruch resultiere aus verbotenem Glücksspiel.

Die Beklagte erhob rechtzeitig Einspruch gegen den erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl. Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 erhob sie die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung mit der Begründung, die Beklagte biete ihr Glücksspielangebot in Österreich zulässigerweise auf Basis einer gültigen Lizenz der maltesischen Glückspielbehörde an. Sie erhob Gegenforderungen für den Unterhaltungswert und aus dem Titel des Schadenersatzes iVm § 52 Abs 5 GSpG.

Mit im Urteil vom 25.2.2025 enthaltenen Beschluss verwarf das Erstgericht zu Spruchpunkt I) die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Zu Spruchpunkt II) erkannte es die Forderung des Klägers als zu Recht, die von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 20.438,46 samt 4 % Zinsen pa seit 24.8.2024. Das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren wies es hingegen ab. Weiters verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.947,34 an Prozesskosten.

In seiner auf § 41 Abs 1 ZPO gestützten Kostenentscheidung honorierte es – soweit für das Rekursverfahren relevant – in Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls lediglich nach TP 2 RATG sowie den Schriftsatz vom 23.9.2023 nach TP 1 RATG.

Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt der Kläger gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Kostenrekurs , in dem er eine Rechtsrüge ausführt. Er beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung im Sinn einer Erhöhung des Kostenzuspruchs um EUR 1.191,90 auf insgesamt EUR 5.139,24.

Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt .

1.1. Der Rekurswerber argumentiert zunächst, die EU-MahnVO treffe keine Regelungen bezüglich des Ersatzes von Rechtsanwaltskosten, weshalb die Frage der Honorierung nach RATG zu klären sei. Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahungsbefehls sei einer Klage gleich zu halten und daher nach TP 3A I Z 1 RATG zu entlohnen.

Sämtliche verfahrensrechtliche Fragen, die in der Verordnung (EG) Nr 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens (EUMahnVO) nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften (Art 26 EuMahnVO). Als Grundfall gebührt für Klagen – nach § 252 Abs 2 ZPO stehen ihnen Anträge auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls auch honorarrechtlich gleich – das Honorar nach TP 3A I Z 1 lit a RATG; für bestimmte einfache, im Gesetz aufgezählte Typen gebührt nur das geringere Honorar nach TP 2 ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.37). Weitere Voraussetzung für die Einordnung in TP 2 ist, dass die Klage kurz und einfach, nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden kann ( Obermaier Rz 3.38).

Bereicherungs- und Schadenersatzklagen, auch wenn sie in Form einer Mahnklage eingebracht werden, werden grundsätzlich nach TP 3A honoriert. Das im konkreten Fall ausgefüllte FormBlatt A (Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) enthält darüber hinaus in Pkt 11. zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben. Eine Bereicherungsklage (als welche die hier zu beurteilende anzusehen ist) ist nach ständiger Rechtsprechung nach TP 3A zu honorieren (RW0000273, RW0000274; Obermaier Rz 3.41 E 8 mwN).

Da nach § 252 Abs 2 ZPO der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls einer Klage gleich zu halten ist und die hier zu beurteilende „Klage“ nicht unter die taxative Aufzählung der TP 2 fällt, ist er nach TP 3A zu entlohnen.

1.2. Weiters ist dem Rekurswerber dahin beizupflichten, dass die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts gemäß § 252 Abs 3 ZPO im europäischen Mahnverfahren nicht dezidiert in der Aufzählung der TP 1 und TP 3 genannt ist. Gemäß TP 2 I Z 1 lit e RATG sind Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder TP 3 genannt sind, nach TP 2 zu honorieren. Als bloße Mitteilung im Sinn der TP 1 ist der Schriftsatz nicht aufzufassen, weil in der Regel Ausführungen dazu, welches Gericht zuständig sein soll, angezeigt sind und der Kläger solche auch erstattet hat. Somit ist der Schriftsatz nach TP 2 zu entlohnen (vgl Obermaier Rz 3.68 E 28; RI0100092).

2. Der Kostenrekurs erweist sich daher insgesamt als berechtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO und 11 RATG. Der Kläger hat seine Kosten zwar rechtzeitig, aber überhöht verzeichnet. Ein Kostenrekurs ist nach TP 3A I Z 5 lit b RATG zu entlohnen, das sind EUR 156,20. Dem Kläger stehen daher insgesamt (zuzüglich 60 % Einheitssatz, Zuschlag nach § 23a RATG und inkl 20 % USt) EUR 303,02 zu.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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