JudikaturOLG Innsbruck

RI0000060 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 1998

Wird im Zuge von Arbeiten im Rahmen der Waldbewirtschaftung ein Schade zugefügt, haftet der Schädiger entsprechend dem Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend sind.

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