JudikaturLG Klagenfurt

3R169/11d – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richterin HR Dr. Brigitte Melchart (Vorsitz) und die Richter Dr. Hubert Müller und Dr. Gerard Kanduth in der Rechtssache der klagenden Partei *****,  vertreten durch Olsacher Gradnitzer Rechtsanwälte OG, 9800 Spittal/Drau, gegen die beklagten Parteien 1.) ***** , vertreten durch den Obmann *****, 2.) ***** Pensionist, wohnhaft ebendort, beide vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in 9500 Villach, wegen ausgedehnt € 5.562,95 s. A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 25. 8. 2011, 1 C 779/10d-18, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen vierzehn Tagen die mit € 717,34 (darin Umsatzsteuer € 119,56) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist – vorbehaltlich des § 508 ZPO – nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 16. 1. 2010 führte der Zweitbeklagte im Wald der Erstbeklagten ca. 100 m oberhalb des Güterweges Asten Schlägerungsarbeiten durch. Nachdem er zuvor drei ähnliche „Dürrlinge“ ohne Probleme gefällt hatte, rutschte der vierte Baum nach der Schlägerung aufgrund seiner Größe und Beschaffenheit (keine Nadeln und Krone) und der örtlichen Gegebenheiten (Steilhang, Schnee, gefrorener Boden) mit dem Spitz voraus weiter über den darunter liegenden abgesicherten Abschnitt des Güterweges und sodann durch den Wald über die im Steilhang anschließende „Trockenrisse“ ca. 400 bis 500 m weiter talwärts und traf dort auf das in der nicht mehr von der Absicherung umfassten, aber noch im Gefährdungsbereich gelegenen „Leitner-Kehre“ abgestellte Fahrzeug des Klägers.

Mit der gegenständlichen Klage begehrte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand Ersatz seines Schadens in Höhe von zuletzt ausgedehnt € 5.562,95 samt staffelmäßigen Zinsen.

Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und beantragten Abweisung des Klagebegehrens.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht setzt das Vorbringen der Par-teien, die vom Erstgericht auf den Seiten 3 bis 8 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen und die übrigen Gründe der Klagsabweisung als bekannt voraus, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen ein Hinweis darauf genügt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit welcher er in erster Linie Abänderung in eine Klagsstattgebung und hilfsweise Aufhebung begehrt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die davon betroffenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb grundsätzlich auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wird noch folgende Begründung beigefügt:

Gemäß § 176 Abs 3 ForstG 1975 haftet der Waldeigentümer bzw. die sonst mitwirkende Person gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, dass einer der Leute des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Person einen solchen Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zufügt, zur ungeteilten Hand (vgl. RIS-Justiz RS0058869; 6 Ob 689/85 = SZ 58/195 = JBl 1986, 587). Entsprechend diesem Haftungsprivileg haftet der Schädiger also nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend sind (vgl. RIS-Justiz RI0000060). Der bei der Waldbewirtschaftung Tätige hat in der Regel die Sorgfalt eines Fachmanns (§ 1299 ABGB) anzuwenden (vgl. RIS-Justiz RS0058877 [T2]).

Auch wenn im vorliegenden Fall durch die Steilheit des Geländes, die winterlichen Bodenverhältnisse und die Be-schaffenheit des Baumes eine besondere Gefährdungssituation gegeben war, teilt der erkennende Senat mit Rücksicht auf die Rechtssprechung in vergleichbaren Fällen (6 Ob 193/00a, 3 R 199/97g OLG Innsbruck) die Ansicht des Erstgerichtes, dass im objektiv und subjektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Zweitbeklagten, nämlich dass er nicht den gesamten Gefährdungsbereich bis ins Tal abgesichert hatte, (gerade noch) keine grobe, sondern nur leichte Fahrlässigkeit zu erkennen ist. Er hatte das Gefährdungspotential unterschätzt, allerdings ist das Abfahren des Baumes durch ein Waldstück über mehr als 400 m doch als außergewöhnlich zu werten und es waren bei den drei vorangegangenen Schlägerungen von ähnlichen Bäumen keine Schwierigkeiten aufgetreten.

Der Zweitbeklagte kann sich daher als unmittelbarer Schädiger ebenso wie die Erstbeklagte als Waldeigentümerin auf das Haftungsprivileg nach § 176 Abs 3 ForstG 1975 berufen, weshalb die Klagsforderung nicht berechtigt ist.

Aus diesen Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

Da den vom Berufungsgericht zu lösenden Rechtsfragen nicht die erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, war die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig zu erklären.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung Abt

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