JudikaturLG Klagenfurt

RKL0000112 – LG Klagenfurt Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2012

Gemäß § 176 Abs 3 ForstG 1975 haftet der Waldeigentümer bzw. die sonst mitwirkende Person gemeinsam mit dem unmittelbar Schuldtragenden im Ausmaß seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten für den Fall, dass einer der Leute des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im direkten Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung einer an diesen Arbeiten nicht beteiligten Person einen solchen Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zufügt, zur ungeteilten Hand (vgl. RIS-Justiz RS0058869; 6 Ob 689/85 = SZ 58/195 = JBl 1986, 587). Entsprechend diesem Haftungsprivileg haftet der Schädiger also nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend sind (vgl. RIS-Justiz RI0000060). Der bei der Waldbewirtschaftung Tätige hat in der Regel die Sorgfalt eines Fachmanns (§ 1299 ABGB) anzuwenden (vgl. RIS-Justiz RS0058877 [T2]).

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