Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Kohlroser als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*ua wegen § 136 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. August 2026, GZ **-38, beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den von A*, geboren am **, zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit EUR 150,00.
Mit am 3. September 2026 eingebrachter Beschwerde beantragte der Verurteilte den Pauschalkostenbeitrag für uneinbringlich zu erklären (ON 49).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist nicht die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten. Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch – weil die Entscheidung in dieser Konstellation ausschließlich dem Erstgericht vorbehalten ist – zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (RIS-Justiz RS0129395).
Da die Beschwerde aber als Antrag aufzufassen ist, die Kosten des Strafverfahrens im Sinne der §§ 391 Abs 1 und 2 StPO, 45 Abs 1 JGG für uneinbringlich zu erklären, weil die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde bzw weil diese den zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt des Verpflichteten beeinträchtigen (§ 391 StPO) könnte, kommt die Entscheidung darüber dem Erstgericht zu, welches auch allfällige Neuerungen zu berücksichtigen hätte.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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