Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Einspruchswerberin B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Juni 2026, AZ ** (ON 13 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt wird, dass die Einspruchswerberin im Ermittlungsverfahren zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz durch die Verweigerung der Einsichtnahme in das im Akt erliegende psychiatrische Gutachten im Hinblick auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit des A* in ihrem Recht auf Akteneinsicht (§ 77 Abs 1 StPO) verletzt wurde.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Genannten gemäß § 190 StPO ein (ON 1.3).
Am 16. März 2026 begehrte B* Akteneinsicht und brachte dazu begründend vor, sie habe im Dezember 2025 als Polizeibeamtin eine Amtshandlung gegen A* durchgeführt. Seit damals veröffentliche er auf seinem Facebook-Account „Was geht im Bezirk **?“ wiederholt Beiträge, in denen er sie namentlich nenne und sie der Verleumdung und des Missbrauchs der Amtsgewalt bezichtige. Am 25. Februar 2026 habe eine weitere Amtshandlung bei der Wohnung des A* (Zustellung einer Ladung) – unter anderem – durch B* stattgefunden, wobei sie von ihm gefilmt worden sei. Am selben Abend habe A* ein Foto von der Einschreiterin auf seinem Facebook-Account veröffentlicht. Sie sei daher Opfer im Sinne der StPO, zumal ihre erlittenen Rechtsverletzungen in unmittelbarem Zusammenhang mit jenen Handlungen stünden, die Gegenstand des anhängigen Ermittlungsverfahrens seien. B* strebe straf-, medien- und zivilrechtliche Verfahren aufgrund des geschilderten Sachverhalts gegen A* an, weshalb Kenntnis über seine bisherige Verantwortung, eines psychiatrischen Gutachtens, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seiner Personalien und Kontaktdaten unerlässlich sei und sie Akteneinsicht nach § 68 Abs 1 StPO, in eventu nach § 77 Abs 1 StPO, begehre. Die bisherige Verantwortung des A* sei für die Formulierung des Klagsbegehrens bei einer Privatanklage sowie den medienrechtlichen Entschädigungsantrag (für den die wirtschaftliche Situation des Medieninhabers ebenfalls relevant sei) erforderlich. Ein vorhandenes psychiatrisches Gutachten sei im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit zur Beurteilung, ob neben (verschuldensunabhängigen) zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen auch eine strafrechtliche Verurteilung möglich ist, und somit für die Prozessstrategie wesentlich (ON 3.5).
Mit Note vom 18. Mai 2026 (ON 1.3) teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sich aus dem Antrag kein Anfangsverdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat ergebe, weshalb B* keine Opferstellung zukomme. Ihrem rechtlichen Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 StPO stünden überwiegende private Interessen des A* entgegen, weshalb dem Antrag nicht entsprochen werde.
Dagegen richtete sich der rechtzeitig erhobene Einspruch wegen Rechtsverletzung der B*, in dem sie zusammengefasst über ihr bisheriges Vorbringen zu § 77 StPO hinausgehend argumentierte, die privaten Interessen des A* würden fallbezogen nicht überwiegen. Zudem könnte die Akteneinsicht auf jene Teile beschränkt werden, die für ihr rechtliches Interesse relevant seien. Letztlich könnten auch Schwärzungen vorgenommen werden. Eine nachvollziehbare Abwägung der Interessen der Einschreiterin und jenen des A* im Hinblick auf konkrete Aktenbestandteile sei jedoch nicht vorgenommen worden (ON 11.2).
Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Einspruch nicht und legte den Akt mit ablehnender Stellungnahme dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur Entscheidung vor (ON 1.6). Begründend dazu wurde – ergänzend zu den bisherigen Argumenten – ins Treffen geführt, dass Informationen über die wirtschaftliche Situation bzw. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie das psychiatrische Gutachten und die Strafregisterauskunft derart sensibel seien, dass das Geheimhaltungsinteresse des A* gegen deren Preisgabe spreche.
In der am 19. Juni 2026 eingelangten Gegenäußerung verwies B* erneut auf ihre Opferstellung sowie auf ihr rechtliches Interesse nach § 77 StPO. Eine gänzliche Verweigerung der Akteneinsicht sei jedenfalls überschießend und hätte zumindest Akteneinsicht im Hinblick auf relevante Passagen, die von der Einschreiterin konkretisiert wurden, gewährt werden müssen (ON 12.2).
Mit Beschluss vom 25. Juni 2026 (ON 13) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Einspruch wegen Rechtsverletzung ab und führte auf das Wesentliche zusammengefasst dazu aus, B* sei im konkreten Verfahren der Staatsanwaltschaft kein Opfer iSd § 65 StPO, weil nicht wegen einer Straftat ermittelt wurde, die der Beschuldigte zu ihrem Nachteil begangen haben soll. Außerdem sei sie im Verfahren weder Privatbeteiligte, noch Privatanklägerin, weshalb ihr das Recht auf Akteneinsicht nach § 68 Abs 1 oder Abs 2 StPO nicht zukomme. Im Hinblick auf § 77 Abs 1 StPO stünden dem rechtlichen Interesse der Einschreiterin an den von ihr begehrten Informationen (soweit sie überhaupt dem Akt zu entnehmen seien) die Geheimhaltungsinteressen des tatsächlichen Opfers im Verfahren sowie des A* gegenüber, die gewichtiger zu bewerten seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B*, in der sie inhaltlich im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt (ON 15.2).
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang erfolgreich.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht im Ermittlungsverfahren der Einspruch wegen Rechtsverletzung jeder Person zu, die behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Diese Verletzung kann entweder in der Verweigerung der Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz (Abs 1 Z 1) oder darin, dass eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (Abs 1 Z 2), begründet sein.
Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein subjektives Recht eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist (6 Ob 690/81; 3 Ob 518/86; Nimmervoll, Strafverfahren² Z 422). Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ermittlungen oder der Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind (Abs 1 Z 2 leg cit) oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Abs 1 Z 1 leg cit; zB Akteneinsicht, Beweisantragsrecht oder Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson; vgl Stricker in Fuchs/Ratz,WK StPO § 106 Rz 11 ff mwN; Kirchbacher, StPO 15 § 106 Rz 2; EBRV 25 BlgNR 22. GP 140 f).
Gemäß § 68 Abs 1 und Abs 2 StPO sind Privatbeteiligte und Privatankläger (Abs 1) sowie Opfer, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken (Abs 2), zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind. Korrespondierend damit normiert § 49 Abs 2 StPO ein Recht des Beschuldigten, dass Opfern, Privatbeteiligten und Privatanklägern Akteneinsicht nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
Fallkonkret mangelt es B* – wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte – an der Opferstellung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ **. Soweit hier von Relevanz ist gemäß § 65 Z 1 lit c StPO Opfer, wer durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat oder sonst in seinen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Das zitierte Ermittlungsverfahren gegen A* betraf Vorwürfe zum Nachteil einer von B* verschiedenen Person, die – entgegen den Ausführungen der Einschreiterin (ON 3.5, S 3) – kein Polizeibeamter der Polizeiinspektion ** ist. Der einzige Konnex zu B* besteht darin, dass diese – gemeinsam mit einer Kollegin – die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung in diesem Verfahren ’A* zugestellt hat, wovon dieser ein Video angefertigt habe. Die Anfertigung dieses Videos sowie die Veröffentlichung von Facebook-Postings in diesem Zusammenhang waren aber (wie auch die übrigen, im Antrag auf Akteneinsicht ins Treffen geführten Postings des A*) nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Eine von der Einspruchswerberin daraus abgeleitete Opferstellung in diesem Verfahren kann ihr daher nicht zuerkannt werden.
Weil es sich bei B* auch nicht um eine Privatbeteiligte oder eine Privatanklägerin im Verfahren handelt, kommt ihr das Recht auf Akteneinsicht nach § 68 Abs 1 bzw. Abs 2 StPO nicht zu.
Zusätzlich zu der zitierten Bestimmung haben nach § 77 Abs 1 StPO Staatsanwaltschaften und Gerichte in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens im Falle begründeten rechtlichen Interesses Einsicht zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wann ein begründetes rechtliches Interesse im Sinn des § 77 Abs 1 StPO vorliegt, ist nicht pauschal zu beantworten. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RIS-Justiz RS0079198). Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem (gegenwärtigen oder zukünftigen) Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Bezieht sich das rechtliche Interesse lediglich auf einzelne Aktenteile, ist die Akteneinsicht entsprechend einzuschränken ( Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 77 Rz 2 mwN).
Im Anlassfall hat die Einspruchswerberin ihr grundsätzlich begründetes rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in den Ermittlungsakt dadurch glaubhaft gemacht, dass sie auf die von ihr angestrebten straf-, medien- und zivilrechtlichen Verfahren gegen A* verwies. Aufgrund der Tatsache, dass im konkreten Ermittlungsakt Daten weiterer Personen, insbesondere des mutmaßlichen Opfers, zu finden sind, wurde eine umfassende Akteneinsicht jedoch zutreffenderweise nicht gewährt, zumal aus den Angaben der Einspruchswerberin auch nicht hervor geht, inwieweit solche Daten für sie von rechtlichem Interesse sein würden.
Zu den von ihr konkret begehrten Informationen (ON 12.2, S 3 f) ist auszuführen, dass sich im Ermittlungsakt keine Unterlagen betreffend Veröffentlichungen (Facebook-Postings) über die Einschreiterin (diese sind, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen) finden. Zumal A* der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht Folge leistete, beinhaltet der Ermittlungsakt auch keine Informationen über seine Verantwortung oder zu wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen. Daher standen einer Akteineinsicht im Hinblick auf diese Informationen bereits faktische Hindernisse entgegen. Inwieweit Ermittlungsergebnisse betreffend Facebook-Postings zum Nachteil des im Verfahren geführten Opfers von rechtlichem Interesse von B* sind, ist aus ihrem Vorbringen nicht nachvollziehbar und würde die Einsicht in diese Unterlagen überdies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines Geheimhaltungsinteresses bedeuten.
Weiters vermag die Einspruchswerberin ein rechtliches Interesse an den Generalien, Kontaktdaten und der Strafregisterauskunft des A* nicht nachvollziehbar zu begründen. Dazu ist auszuführen, dass sich aus ihrem Antrag auf Akteneinsicht bereits ergibt, dass sie vom Namen und vom Geburtsdatum des A* in Kenntnis ist. Außerdem ist anzunehmen, dass sie aufgrund der von ihr geschilderten – und im Akt bestätigten – Amtshandlung der Zustellung einer Ladung an seine Wohnadresse durch sie auch über diese in Kenntnis sein muss. Welche weiteren Generalien und Kontaktdaten zur Verfolgung ihrer beabsichtigten straf-, medien- und zivilrechtlichen Ansprüche erforderlich sein sollen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, sodass die Akteneinsicht in diese Daten zu Recht verwehrt wurde. Selbiges gilt für die begehrte Einsicht in die Strafregisterauskunft des A*.
Im Hinblick auf das im Akt befindliche psychiatrische Gutachten zeigt die Einspruchswerberin jedoch zutreffend ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auf. Dies insbesondere deshalb, weil die Frage der Zurechnungsfähigkeit von A* für die Bewertung der Erfolgsaussichten einer Privatanklage von entscheidender Bedeutung ist. Zwar handelt es sich dabei um besonders sensible Gesundheitsdaten des Betroffenen, denen allgemein ein hohes Interesse an Geheimhaltung zukommt, jedoch ließ das Erstgericht die Möglichkeit außer Acht, dass im Gutachten Schwärzungen von Passagen vorgenommen werden können, die für die Einspruchswerberin nicht von rechtlichem Interesse sind. Relevant ist für diese die Frage der Zurechnungsfähigkeit von A*, weshalb im Wesentlichen die Einsicht in die Zusammenfassung des Gutachters ausreichend gewesen wäre. Passagen, die nicht relevante Gesundheitsdaten des Genannten oder Daten von dritten Personen beinhalten, wären entsprechend zu Schwärzen gewesen. Inwieweit die Tatsache, dass das Gutachten vor zwei Jahren erstattet worden sei, geeignet sein soll, die Ablehnung der Gewährung von Akteineinsicht zu begründen, vermag das Erstgericht nicht nachvollziehbar darzulegen, weil auch die Staatsanwaltschaft auf Basis dieses Gutachtens ihre Entscheidung zur Verfahrensbeendigung getroffen hat.
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss daher im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und die Rechtsverletzung festzustellen. Die Staatsanwaltschaft wird ehestmöglich den gebotenen Rechtszustand herzustellen haben (§ 107 Abs 4 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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