Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. Juli 2026, GZ B*-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird A* gemäß § 46 Abs 1 StGB aus dem Vollzug der im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG iVm § 50 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB wird unmittelbar und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB wird A* die Weisung erteilt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen bzw. weiterzuführen oder sich beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend zu melden, wobei die Umsetzung der auferlegten Weisung erstmals binnen vier Wochen nach der bedingten Entlassung und in weiterer Folge alle drei Monate zum jeweiligen Monatsersten unaufgefordert dem Vollzugsgericht nachzuweisen ist.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini im elektronisch überwachten Hausarrest die über ihn im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ C*, verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten (ON 2, 2), wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt befindliche Urteilsausfertigung (Ordner „Beilagen“) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 19. Mai 2027 (ON 2.2, 1). Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 6. September 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde – nach persönlicher Anhörung (ON 8) – mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, GZ B*-9, abgelehnt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, das belastete Vorleben (ON 4), die Äußerung des Strafgefangenen (ON 2.3), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Verein D* (ON 5 und ON 6) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17).
Dem Erstgericht ist grundsätzlich zuzustimmen, dass das belastete Vorleben des Strafgefangenen und die mehrmalige Tatbegehung während offener Probezeiten, teilweise trotz angeordneter Bewährungshilfe und einem anhängigen Verfahren sowie im raschen Rückfall, mit gesteigerter kriminellere Energie spezialpräventiv gegen den Strafgefangenen spricht. Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass die letzte Straftat von A* am 25. Jänner 2020 gesetzt wurde (vgl Position 6. des ON 4) und sich der im Zeitpunkt seiner Taten jugendliche Strafgefangene nach seiner bedingten Entlassung im Verfahren des Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, AZ **, am 12. August 2021 wohlverhalten hat. Das Gewicht seiner Vordelinquenz wird dadurch erheblich gemildert (vgl Birklbauer/Stiebellehnerin SbgK § 33 Rz 66). Hinzu kommt, dass der Strafgefangene einen geordneten Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest aufweist (ON 2.1, 1), auf einen gesicherten sozialen und wirtschaftlichen Empfangsraum bauen kann (ON 5,1) und aktiv bei der (abgeschlossenen) Deliktaufarbeitung mitgewirkt hat (ON 5, 1), wobei er seine Erfahrungen beim ehrenamtlichen Training an Kinder (ON 6, 2) weitergibt. Seine Bekundungen, nunmehr straffrei leben und sich vom damaligen „falschen Freundeskreis“ fernhalten zu wollen (ON 2.3, 2; ON 8, 1), wirken daher glaubhaft. Ausgehend von der Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025, die bedingte Entlassung zu forcieren (EBRV 60 BlgNR XXVIII. GP, 20), erscheint vor dem Hintergrund des geordneten Vollzugs und der proaktiven Schaffung eines deliktabhaltenden Lebensraums sowie der positiven Einschätzung des Verein D* (ON 5, ON 6) in Zusammenschau mit der erfolgreichen Absolvierung einer bereits in der Vergangenheit gewährten bedingten Entlassung trotz der bestehenden Vorstrafenbelastung eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) möglich.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die abgeurteilte Delinquenz dem juvenilen und unreifen Alter des Strafgefangenen geschuldet war und nunmehr die bisherige Dauer und der Eindruck des Vollzugs sowie der verbleibende Strafrest den Strafgefangenen dazu motivieren werden, einerseits von weiterer Delinquenz Abstand zu nehmen und andererseits sich an die angeordnete – zur Spezialprävention erforderliche und geeignete - Weisung und den Kontakt mit der Bewährungshilfe zu halten. In der momentanen Situation ist daher bei einer entsprechenden Unterstützung nicht davon auszugehen, dass den Rechtsbrecher die weitere Verbüßung der Strafe eher von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten wird als seine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (vgl Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15f und 17; Tipoldin L/St, StGB 4 § 46 Rz 7 und 10).
Die spezialpräventiv ausgerichteten Instrumente (Bewährungshilfe, Weisungen) sollen bei Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit angeordnet werden, um einer künftigen Delinquenz des Rechtsbrechers vorzubeugen und während der Probezeit gezielt jenen Risikofaktoren zu begegnen, die einem künftig straffreien Leben entgegenstehen ( Schroll/Oshidari, WK² § 50 Rz 1 und 3). Die bedingt-obligatorische Bewährungshilfe gründet auf § 50 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB ( Schroll/Oshidari , WK 2 § 50 Rz 6/3). Zur Gewährleistung der weiteren Stabilisierung und Resozialisierung war zudem die Weisung zur Aufnahme (Weiterführung) einer Arbeit wie im Spruch ersichtlich angezeigt (vgl Schroll/Oshidari, WK² § 51 Rz 1), zumal in der Vergangenheit dem Strafgefangenen Vermögensdelinquenz nicht wesensfremd war und bei einer intendierten Kündigung seines Erwerbseinkommens - mit Fokus auf den Profisport (ON 6, 2) - zum derzeitigen Zeitpunkt eine Destabilisierung des geschaffenen Umfelds eintreten könnte. Aufgrund des belasteten Vorlebens ist die Probezeit mit der längstmöglichen Dauer nach § 48 Abs 1 erster Satz StGB zu bestimmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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