Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27. April 2026, GZ B*-72, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Im Strafverfahren gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen wurden mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 10. April 2026, GZ B*-63, - soweit hier relevant - gemäß § 20 Abs 3 StGB 288.000 Euro für verfallen erklärt.
Dem am 23. April 2026 eingelangten Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Aufschubs zur Entrichtung des Verfallsbetrags in monatlichen Raten zu jeweils 300 Euro (ON 70.3) gab das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss insoweit statt, als es die Zahlung des Verfallsbetrags in 60 monatlichen Raten zu je 4.800 Euro beginnend mit 15. Mai 2026 bewilligte und diesbezüglich einen Terminverlust im Fall des Verzugs der Zahlung von zwei Raten aussprach (ON 72). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die auf eine Herabsetzung der Höhe der monatlichen Raten abzielt (ON 73.1).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Gemäß § 409a Abs 1 StPO hat der Vorsitzende durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Nach § 409a Abs 2 Z 3 StPO darf der Aufschub jedoch bei Entrichtung […] eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre [sein].
Die Aufteilung des Verfallsbetrags von 288.000 Euro durch das Erstgericht auf 60 gleiche Monatsraten ist angesichts der Höchstfrist von fünf Jahren nicht zu beanstanden. Auch liegt der vom Erstgericht mit 15. Mai 2026 bestimmte Zeitpunkt für die erste Ratenzahlung nach dem Ablauf der vierzehntägigen Zahlungsfrist des § 409 Abs 1 StPO ( Kirchbacher, StPO 15 § 409a Rz 2).
Mit dem Einwand, zur Zahlung dieser monatlichen Raten wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, zeigt der Verurteilte nicht nachvollziehbar auf, wie mit der von ihm begehrten Monatsraten von 300 Euro (x 60 = 18.000 Euro) der gesamte Verfallsbetrag innerhalb der Höchstfrist einbringlich gemacht werden könnte. Ebenso wenig werden Umstände dargetan, die bei ungleichmäßigen Monatsraten eine vollständige Einbringung des Verfallsbetrags erwarten lassen.
Demgemäß besteht für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung kein Anlass.
Im Rahmen der - aufgrund fehlender gesetzlicher Anordnung einer aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 409a StPO (§ 87 Abs 3 StPO) gebotenen - Prüfung des Terminverlusts wird zu berücksichtigen sein, dass der Verurteilte am 29. Juli 2026 den einjährigen Teil der über ihn verhängten dreijährigen (Zusatz)Freiheitsstrafe in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests angetreten hat (ON 82.2). Denn gemäß § 409a Abs 3 StPO ist diese Zeit der Anhaltung im Strafvollzug (ErlRV 772 BlgNR 24. GP 3, 11 f; Drexler/Weger, StVG 5 § 156b Rz 1 mwN) trotz allfälliger Einkünfte des Strafgefangenen in die gewährte Aufschubfrist nicht einzurechnen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht eine weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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