Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 21. August 2026, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Leoben Freiheitsstrafen in der für die Entscheidung über die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 5 StGB maßgeblichen Gesamtdauer von vier Jahren und sechs Monaten, die aus drei Verurteilungen resultieren (ON 2.5, 1 f). Hinsichtlich der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 1 f) sowie die im Akt B* des Landesgerichts Leoben erliegenden Urteilsausfertigungen (dort: ON 2.8, ON 2.9 und ON 2.10) verwiesen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 1. Dezember 2028. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am 3. September 2026 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 5. August 2026, AZ B*, rechtskräftig abgelehnt. Am 3. Juni 2027 werden zwei Drittel der Strafzeit verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht konform der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG (ON 2.3) aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten ab.
Dagegen richtet sich die (zweifach ausgeführte) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4 und 5), in der er ausschließlich – für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 133a StVG nicht relevante ( Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 17 und 19) – spezialpräventive Gründe für ein Absehen vom (weiteren) Strafvollzug ins Treffen führt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG sind seit 3. September 2026 erfüllt. Auch liegen mit dem (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion **, vom 9. August 2024, mit dem wider A* ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 2.2 iVm ON 2.6.) und dem Fehlen von der Ausreise entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen die weiteren Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 und 3 StVG vor.
Allerdings sind seine Taten von solcher Schwere, dass es – konform dem Erstgericht – ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Wortfolge „Schwere der Tat“ (§ 133a Abs 2 StVG) stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) der Tat ab, der durch den Handlungs-und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – somit gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen des strafbaren Verhaltens auffallend abheben, wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 18).
Das hier unter anderem in Vollzug stehende Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 (jeweils iVm mit Abs 1 erster Fall), 15 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Hierin liegt bereits eine gewisse Vorbewertung, die zum Ausdruck bringt, dass es sich bei nach § 128 Abs 2 StGB qualifizierten und hier zusätzlich in gewerbsmäßiger Absicht verübten Diebstählen durch Einbruch (zum Teil auch in Wohnstätten) um Delikte handelt, denen ein hoher sozialer Störwert inne wohnt. Der Beschwerdeführer hat über längere Zeit hindurch großteils in Gesellschaft von Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) und in gewerbsmäßiger Absicht in 80 Angriffen Sachen in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert gestohlen (US 9 und 11 in ON 2.9 im Akt B* des Landesgerichts Leoben). In Zusammenschau mit der Einreise nur zur Begehung dieser Straftaten (US 11) liegen genau jene gewichtigen Umstände, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen solchen strafbaren Verhaltens auffallend abheben.
Es bedarf daher des weiteren Vollzugs der Sanktion, um potentielle Delinquenten im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers von der Begehung derartiger Straftaten gesichert abzuhalten (negative Generalprävention) und das Vertrauen der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts aufrechtzuerhalten bzw. eine Bagatellisierung derartiger schwerwiegender Taten zu vermeiden (positive Generalprävention).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Fall StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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