Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag a . Schwingenschuh und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 4. August 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass A* aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz und im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafen bedingt entlassen wird.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von vier Jahren aus den Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ B* (24 Monate [bestehend aus einem unbedingten Strafteil von acht Monaten und weiteren 16 Monaten infolge Widerrufs der teilbedingten Strafnachsicht] wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB), des Bezirksgerichts Klagenfurt, AZ D* (Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB) und des Landesgerichts Klagenfurt, AZ C* (Zusatz-Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB).
Errechnetes Strafende ist der 26. April 2028. Die Hälfte der Strafzeit war am 26. April 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafe werden am 26. Dezember 2026 verbüßt sein (ON 2.2, 2 f).
Die im Verfahren AZ D* des Bezirksgerichts Klagenfurt verhängte Freiheitsstrafe war am 26. März 2025 bereits vollzogen (Strafregisterauskunft ON 2.3, 2), sodass aktuell nur mehr die zu den Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz und AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafen vollzogen werden (Vollzugsinformation ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss sah das Landesgericht Klagenfurt als zuständiges Vollzugsgericht – entsprechend dem Antrag des Strafgefangenen (ON 2.7) – den Strafrest von einem Jahr und sieben Monaten bedingt nach, ordnete die bedingte Entlassung des Strafgefangenen am 26. September 2026 an, bestimmte die Probezeit mit drei Jahren und unterstellte den Genannten für diese Zeit der Bewährungshilfe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschuss aufzuheben und die bedingte Entlassung des A* abzulehnen (ON 7.1). Sie argumentiert im Wesentlichen mit einer ausgeprägten Sanktionsresistenz des Strafgefangenen und dessen erheblich verfestigtem Hang zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen. So habe der zu diesem Zeitpunkt (unter Berücksichtigung des Verhältnisses nach § 31 StGB) bereits zweimal einschlägig vorbestrafte Strafgefangene die der Verurteilung im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt (Nr. 4 der Strafregisterauskunft ON 2.3) zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen während offener Probezeit im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurts (Nr. 1) begangen und habe dann in Erwartung des Vollzugs des im erstgenannten Verfahren über ihn verhängten unbedingten Strafteils von acht Monaten und trotz dort offener Probezeit in Ansehung eines 16-monatigen Strafteils im äußerst raschen Rückfall und überwiegend während bereits anhängigen Ermittlungs-bzw. Hauptverfahrens den im Verfahren AZ D* des Bezirksgerichts Klagenfurt (Nr. 5) abgeurteilten Diebstahl und die im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt (Nr. 6) abgeurteilten Betrugstaten verübt. Mangels maßgeblicher Änderung der Verhältnisse zum Positiven sei daher eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit nicht gerechtfertigt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und der Strafgefangene äußerten sich dazu nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass-und die Vorverurteilungen des Strafgefangenen, seinen Antrag auf bedingte Entlassung sowie die Äußerungen des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft ebenso wie anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen jeweils zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2 ff).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1 und § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 17).
Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft das einschlägig belastete Vorleben und die Tatbegehung während offener Probezeit, im raschen Rückfall nach der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und teils während anhängigen Ermittlungs-bzw. Hauptverfahrens als negative Prognosekriterien ins Treffen.
Dem ist allerdings die sehr gute Entwicklung des Strafgefangenen im Strafvollzug gegenüberzustellen. Er befindet sich im – spezialpräventiv als besonders wirksam anzunehmenden – Erstvollzug und ist im gelockerten Vollzug als Freigänger bei diversen Unternehmen und Behörden beschäftigt. Seine Arbeitsleistung wird als „vorbildlich, ausgezeichnet und sehr fleißig“ beurteilt. Freiheitsmaßnahmen in Form von Ausgängen wurden ohne Beanstandungen absolviert (ON 2.1, 2 und ON 2.8). Ein (gerade bei Vermögensdelinquenz präventiv besonders wichtiger) wirtschaftlicher sowie ein sozialer Empfangsraum sind vorhanden (ON 2.7). Auch bei seiner Anhörung vor dem Vollzugsgericht hinterließ der Strafgefangene einen tadellosen Eindruck (ON 9, 5).
In Anbetracht dieser positiven Entwicklung im Strafvollzug kann zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung davon ausgegangen werden, dass nach dem erstmals und für längere Zeit verspürten Haftübel bei gleichzeitiger (erstmaliger) Anordnung von Bewährungshilfe die bedingte Entlassung nach Verbüßung von annähernd zwei Dritteln der Strafe nicht weniger geeignet ist, den Strafgefangenen zu künftiger Straffreiheit anzuhalten, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl. Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 14 ff; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass § 46 Abs 5 StGB bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung normiert, ohne jedoch zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis entsteht. Eine bedingte Entlassung erfolgt in den Fällen des § 46 Abs 5 StGB deshalb auch nicht aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (RIS-Justiz RS0126179). Da von einer bedingten Entlassung aus einer Strafe begrifflich nur solange die Rede sein kann, als diese Strafe nicht bereits zur Gänze verbüßt wurde, kann eine bedingte Entlassung (auch) im Fall mehrerer gemäß § 46 Abs 5 StGB zusammenzurechnender Strafen – ungeachtet der rechnerischen Berücksichtigung auch der zum Entlassungszeitpunkt bereits zeitlich verbüßten Strafen – nur aus denjenigen Strafen erfolgen, die noch „entlassungsfähig“, somit noch nicht (zur Gänze) verbüßt sind (15 Os 74/10m). Dies trifft – was im Spruch klarzustellen war – fallbezogen nur auf die in den Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz und im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafen, nicht aber auf die im Verfahren AZ D* des Bezirksgerichts Klagenfurt verhängte, am 26. März 2025 bereits zur Gänze vollzogene Freiheitsstrafe zu.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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