Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und 3 zweiter Fall StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 28. April 2026, GZ C*-43.1, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der von der Verurteilten A* B* zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag mit EUR 900,00 bemessen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Soweit für die Erledigung der Beschwerde relevant wurde die am ** geborene A* B* im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* B* ab einem nicht genau bekannten Zeitpunkt bis 22. Juli 2025 über zumindest mehrere Monate in ** ihre Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut gegenüber ihrem im selben Haushalt wohnenden, wegen Gebrechlichkeit und Krankheit wehrlosen Bruder D* B*, für den sie als gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt war, gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit beträchtlich geschädigt, wobei die Tat den Tod des D* B* zur Folge hatte, indem sie keine ausreichenden Pflegemaßnahmen setzte und es insbesondere unterließ, zeitgerecht Maßnahmen zur Dekubitus-, Kontraktur-, Infektions-, Thrombose- und Pneumonieprophylaxe bzw. -behandlung sowie zur regelmäßigen Mobilisation und Umlagerung und zum Entgegenwirken der Mangelernährung und Dehydration zu setzen sowie für eine ärztliche Behandlung, Spitals- oder Heimunterbringung bzw. Hinzuziehung eines mobilen Pflegedienstes zu sorgen, wodurch D* B* eine Dekubitussepsis, eine schwere eitrige Pneumonie, mehrere Thrombosen, eine Lungenembolie sowie eine ausgeprägte Mangelernährung und Dehydration erlitt und schließlich am 22. Juli 2025 primär an einer Dekubitussepsis verstarb, wobei die hochgradige Entzündung der Lunge und der Atemwege sowie das Vorliegen von Thrombosen, als auch die festgestellte Lungenembolie in Kombination mit dem ausgezehrten Ernährungszustand „mittodesursächlich“ waren.
Mit dem angefochtenen – gleichzeitig mit der Endverfügung gefassten – Beschluss vom 28. April 2026 (Urschrift in ON 43.1, 1) bestimmte das Erstgericht die Pauschalkosten als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit EUR 1.500,00 und legte der Verurteilten die Pflicht zur Zahlung der Gebühren der Sachverständigen von (gesamt) EUR 8.358,00 auf (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO).
Zur Begründung der Höhe des Kostenbeitrags führte das Erstgericht (in der Urschrift) an: „Einkommen: EUR 3.200,00 (14 x), Alleineigentümer Einfamilienhaus, keine Schulden, keine Sorgepflichten. Haupt- und Rechtsmittelverfahren“.
Dagegen richtet sich die (im Wesentlichen mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und geringem Verfahrensaufwand, fehlenden Feststellungen zur Notwendigkeit der Beiziehung der Sachverständigen und mangelnder Einbringlichkeit argumentierende) Beschwerde der Verurteilten mit dem Antrag, den Pauschalkostenbeitrag „angemessen, jedenfalls im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens fest[zu]setzen“, „die Sachverständigenkosten einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und nur insoweit zum Ersatz aufzuerlegen, als deren Erforderlichkeit nachvollziehbar dargelegt ist“ oder den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen bzw. zumindest „auszusprechen, dass von der Einhebung der Kosten ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist bzw. diese derzeit nicht einbringlich sind“ (ON 48.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Voraussetzung jeder ziffernmäßigen Bestimmung der Kosten ist, dass – wie hier – im Urteil eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht getroffen wurde (§ 389 Abs 1 StPO).
Was unter „Kosten des Strafverfahrens“, die von der kostenpflichtigen Partei zu ersetzen sind, zu verstehen ist, wird in § 381 Abs 1 Z 1 bis 9 StPO erschöpfend aufgezählt ( Lendlin WK StPO § 381 Rz 1). Dazu gehört nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO auch ein Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen. Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht ist der Pauschalkostenbeitrag innerhalb der Grenzen von EUR 250,00 bis EUR 5.000,00 zu bemessen (§ 381 Abs 3 Z 2 StPO). Dabei sind nach § 381 Abs 5 StPO die Belastungen der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
Fallbezogen wurde – was die Beschwerde zutreffend releviert – das Dienstverhältnis zwischen den E* und A* B* als Diplomkrankenschwester mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund EUR 3.200,00 (14 x jährlich) als Folge der Verurteilung mit sofortiger Wirkung beendet (ON 38.4 = ON 48.4). Zweifellos haben sich dadurch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von A* B*, die aktuell nur mehr Arbeitslosengeld von rund EUR 2.320,00 monatlich bezieht (ON 48.5), erheblich verschlechtert. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist zudem davon auszugehen, dass sich die rechtskräftige Verurteilung wegen des konkreten Delikts auf die Stellenvermittlung (insbesondere im Bereich Gesundheits- und Pflegeberufe) negativ auswirken wird und die 58-jährige Verurteilte in absehbarer Zeit weder als Diplomkrankenschwester noch in einem anderen (zumutbaren) Beruf ein das derzeitige Arbeitslosengeld übersteigendes Einkommen erzielen wird können (ebenso schon Oberlandesgericht Graz im Beschluss vom 8. Juli 2026, AZ 9 Bs 180/26b [hier: ON 56.4]). Die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft EZ ** KG ** ist mit Wohnungsgebrauchsrechten belastet (ON 38.3).
Das Ermittlungsverfahren dauerte rund fünf Monate. Es wurden drei (jeweils kurze) Abschluss- bzw. Zwischenberichte erstattet, Krankenunterlagen des Verstorbenen beigeschafft, fünf Zeugen und die Beschuldigte einvernommen, der Verstorbene obduziert und ein gerichtsmedizinisches sowie ein forensisch-chemisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Hauptverhandlung am 11. Februar 2026, in der lediglich die Angeklagte vernommen und sodann der gesamte Akt gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO verlesen wurde, dauerte von 10.15 Uhr bis 11.30 Uhr (ON 35.2). Gegen das (sieben Seiten umfassende) Urteil des Erstgerichts vom 11. Februar 2026 (ON 36) erhob die Angeklagte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 38.2), der das Oberlandesgericht Graz am 22. April 2026 nach Durchführung einer Berufungsverhandlung von 10.20 Uhr bis 10.47 Uhr (ON 42.7) nicht Folge gab (ON 42.8).
Setzt man den Behördenaufwand in Relation zur (zwischenzeitig geminderten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verurteilten, ist der Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 3 Z 2 StPO) mit EUR 900,00 zu bemessen.
In Ansehung der Gebühren der Sachverständigen hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg.
Nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich auch jene Gebühren zu tragen, die durch Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, derentwegen er verurteilt wurde ( Lendlin WK StPO § 381 Rz 18; Önerin LiK StPO § 381 Rz 7).
Im Gegenstand führte die gerichtsmedizinische Sachverständige Drin. F* die Obduktion des D* B* durch und erstattete Befund und Gutachten zur Ursache dessen Todes, insbesondere zum Vorliegen eines Fremdverschuldens (allenfalls durch Unterlassung) (ON 2 iVm ON 19.2). Der Sachverständige aus dem Fachgebiet der forensischen Chemie ao. Univ.-Prof. Dr. G* untersuchte die bei der gerichtlichen Obduktion des D* B* entnommenen Proben toxikologisch und erstattete Befund und Gutachten zur ergänzenden Abklärung der Todesursache (ON 8 iVm ON 20).
Dass die Gebühren der vorgenannten Sachverständigen durch Gutachten wegen jener Tat notwendig wurden, deretwegen die Beschwerdeführerin tatsächlich verurteilt wurde (§ 389 Abs 2 StPO), ist fallbezogen nicht zweifelhaft.
Die Kosten nach § 381 Abs 1 Z 2 bis Z 8 StPO, somit auch die Gebühren der Sachverständigen (Z 2), sind grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen. Das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände sind bei der Bestimmung der Höhe der zu ersetzenden Sachverständigengebühren – im Gegensatz zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs 5 StPO) – daher nicht zu berücksichtigen ( Lendlin WK StPO § 381 Rz 3).
Bevor dem Verurteilten die Zahlung der Gebühren auferlegt wird, müssen diese jedoch entweder im Ermittlungsverfahren (§ 103 Abs 2 StPO) gemäß § 52 GebAG von der Staatsanwaltschaft angewiesen oder nach dem in §§ 39 ff GebAG geregelten Verfahren vom Gericht rechtskräftig ziffernmäßig bestimmt worden sein.
Fallbezogen wurden die Gebührennoten der Sachverständigen ao. Univ.-Prof. Dr. G* (ON 21) und Drin. F* (ON 22.2) für die jeweils noch im Ermittlungsverfahren erstellten schriftlichen forensisch-chemischen (ON 20) und gerichtsmedizinischen (ON 19.2) Gutachten dem Verteidiger mit Verfügungen vom 19. September 2025 (ON 1.23) und 22. September 2025 (ON 1.25) jeweils zur Äußerung binnen fünf Tagen am 22. bzw. am 24. September 2025 (nachweislich) zugestellt; dagegen erhoben weder die (damals noch) Beschuldigte noch die Revisorin (s. deren Vermerke in ON 21, 1 und ON 22.2, 2) Einwendungen. Mangels Bedenken gegen die Höhe der Gebühren ordnete daraufhin die Staatsanwaltschaft am 30. September 2025 gemäß § 52 Abs 3 erster Satz GebAG jeweils deren Auszahlung an (ON 21.1 [EUR 3.154,00] und ON 22.10 [EUR 5.204,00]). Es ist daher von rechtskräftiger ziffernmäßiger Gebührenbestimmung mit 30. September 2025 auszugehen. Die Höhe der zu ersetzenden Sachverständigengebühren wurde somit nicht mit dem angefochtenen Beschluss bestimmt, sondern verwies das Gericht (s. ON 43.2, 2) lediglich auf die bereits erfolgte rechtskräftige Bestimmung (Gebührenanweisung durch die Staatsanwaltschaft nach § 52 Abs 3 erster Satz GebAG).
Eine Überprüfung dieser Gebühren (auch unter den in der Beschwerde monierten Gesichtspunkten der „Verhältnismäßigkeit des Gutachtensaufwandes“ und der „Notwendigkeit der Beziehung beider Sachverständiger“) kommt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher nicht (mehr) in Frage.
Ebenso wenig Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Einbringlichkeit der Verfahrenskosten, weil das Erstgericht darüber gerade keine Entscheidung getroffen hat (somit eine solche iS des § 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO entfiel).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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