Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache der A*wegen § 92 Abs 2 und Abs 3, zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leoben gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27. Mai 2026, GZ B*-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 11. Februar 2026, GZ B*-36, wurde die am ** geborene A* des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und Abs 3, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ihrer Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 22. April 2026, AZ 9 Bs 90/26t (ON 42.8), nicht Folge gegeben.
Am 11. Mai 2026 langte beim Erstgericht ein Antrag der A* auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB ein (ON 47.1), mit dem vorgebracht wurde, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nach Urteilsfällung erster Instanz in erheblichem Ausmaß verschlechtert habe. Sie sei infolge des gegenständlichen Verfahrens aus dem Dienstverhältnis mit dem LKH C* entlassen worden, stehe seither in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und verfüge auch über kein Erwerbseinkommen mehr. Derzeit beziehe sie lediglich Leistungen des AMS in Höhe von EUR 77,33 pro Tag (EUR 2.319,90 pro Monat, 12mal jährlich). Im Vergleich zum ursprünglich zugrunde gelegten Einkommen von EUR 3.200,00 ergebe sich eine gravierende und nachhaltige Reduktion der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese Verschlechterung sei nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft. Die Antragstellerin habe sich nach ihrer Entlassung mehrfach um eine neue Beschäftigung bemüht, insbesondere im Bereich der Krankenpflege. In naher Zukunft werde sie an einem Ausbildungsprogramm des AMS D* teilnehmen. Trotz entsprechender Aktivitäten sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bislang nicht gelungen. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass strafgerichtliche Verurteilungen in diesem Berufsfeld regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche führen und die Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Pflegebereich deutlich erschweren. Vor diesem Hintergrund sei eine Wiedererlangung eines Einkommens auf dem früheren Niveau derzeit nicht realistisch. Aus dem vorhandenen Vermögen ergebe sich auch keine relevante wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Zwar sei sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses, dieses sei jedoch mit Wohnungsgebrauchsrechten mehrerer Personen belastet, wodurch eine freie Verfügung über die Liegenschaft, insbesondere die wirtschaftliche Verwertung in der Praxis ausgeschlossen sei. Eine Veräußerung sei realistischerweise nicht umsetzbar. Der Liegenschaftswert stehe der Antragstellerin nicht zur Verfügung und könne zur Begleichung der Geldstrafe nicht herangezogen werden. Ein tatsächlich verfügbarer Vermögenswert zur Deckung der Geldstrafe liege daher nicht vor. Die eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung sei von der Antragstellerin nicht vorsätzlich herbeigeführt worden, sondern sei diese unmittelbare Folge der strafgerichtlichen Verurteilung und der daraus resultierenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Gemäß § 31a Abs 2 StGB sei die Höhe des Tagessatzes neu zu bemessen, wenn sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachträglich nicht bloß unerheblich verschlechtert habe. Diese Voraussetzung sei gegenständlich erfüllt, da eine Einkommensminderung von EUR 3.200,00 auf ca EUR 2.300,00 vorliege, keine realistische Erwerbsperspektive bestehe und auch kein verwertbares Vermögen zur Verfügung stehe. Beantragt wurde, das Landesgericht Leoben möge die Höhe des Tagessatzes neu bemessen und angemessen herabsetzen. Ein Grundbuchsauszug, ein Schreiben über die Beendigung des Dienstverhältnisses, eine Bestätigung des AMS über das Arbeitslosengeld von täglich EUR 77,33 sowie eine Vereinbarung über den Einstieg der A* in die „zam Beratungsphase“ am 26.5.2026 wurden unter einem übermittelt (ON 47.2 bis ON 47.6).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dahin, dass eine nicht bloß unerhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der A* im Sinne des § 31a Abs 2 StGB derzeit noch nicht hinreichend indiziert sei. Der Antrag scheine nach der Aktenlage verfrüht. Insbesondere sei die Entlassung der A* erst vor kurzem erfolgt (Februar 2026), es seien keine Bewerbungen vorgelegt worden und habe bislang nur ein Termin zum Ausbildungsprogramm des AMS stattgefunden (ON 51).
In der Folge milderte das Erstgericht die Geldstrafe dahin, dass die Höhe des Tagessatzes von EUR 50,00 auf EUR 28,00 herabgesetzt wurde.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung abzuweisen (ON 53.3). Auch in der Beschwerde wird vorgebracht, dass eine nicht bloß unerhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verurteilten im Sinne des § 31a Abs 2 StGB derzeit noch nicht hinreichend beurteilt werden könne. Es bestehe zwar aktuell aufgrund der Entlassung der Verurteilten kurzfristig eine Verschlechterung, jedoch sei die fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards als Folge eines vorübergehend dem Existenzminimum nahe kommenden Einkommens kriminalpolitischer Zweck der Geldstrafe und daher kein Grund zu deren Mäßigung. Voraussetzung für die nachträgliche Neubemessung der Höhe des Tagessatzes sei einerseits die nicht bloß unerhebliche Verschlechterung der im Zeitpunkt des Urteils für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes maßgebend gewesenen Umstände, andererseits dürfe die Uneinbringlichkeit vom Verurteilten nicht vorsätzlich, sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit herbeigeführt worden sein. Mit Blick auf die erst im Februar 2026 erfolgte Entlassung der Verurteilten und mangels Bescheinigung allfälliger Bewerbungen sowie insbesondere aufgrund des Umstands, dass bislang nur ein Termin im Rahmen des Ausbildungsprogramms (und zwar lediglich für die Beratungsphase) des AMS stattgefunden habe, sei der angefochtene Beschluss verfehlt. Zwar sei die Verurteilte entlassen worden und habe die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit damit nicht vorsätzlich herbeigeführt, jedoch könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob es sich um eine vorübergehende oder fortdauernde nicht bloß unerhebliche Verschlechterung ihrer finanziellen Lage handle. Ob die bisherige Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit durch die Verurteilte verschuldet oder unverschuldet sei, könne derzeit ebenfalls noch nicht beurteilt werden, zumal bislang – bis auf einen einmaligen AMS-Termin – keine Bemühungen zur Beschaffung einer neuen Erwerbstätigkeit bescheinigt worden seien (ON 53.3).
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Gericht hat nach § 31a Abs 2 StGB für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs 2 StGB neu zu bemessen, wenn sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich verschlechtern, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit herbeigeführt hat.
Im vorliegenden Fall wurde das Dienstverhältnis zwischen den E* und A* als Diplomkrankenschwester mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund EUR 3.200, 14 x jährlich, als Folge der Verurteilung mit sofortiger Wirkung beendet (ON 38.4). Unstrittig haben sich dadurch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von A*, die nur mehr Arbeitslosengeld von rund EUR 2.320 monatlich bezieht, erheblich verschlechtert. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich die rechtskräftige Verurteilung wegen des konkreten Delikts auf die Stellenvermittlung (insbesondere im Bereich Gesundheits-und Pflegeberufe) negativ auswirken wird (vgl etwa Verfahren betreffend Gesundheitsberuferegister, ON 45) und die 58-jährige Verurteilte in absehbarer Zeit weder als Diplomkrankenschwester, noch in einem anderen (zumutbaren) Beruf, in dem sie ein das derzeitige Arbeitslosengeld übersteigendes Einkommen erzielen kann (zur Anspannungstheorie vgl Bauer-Raschhoferin Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 31a StGB Rz 44), arbeiten wird können. Außerdem ist A* ohnehin beim AMS arbeitssuchend gemeldet, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie vorsätzlich keine entsprechend dotierte Erwerbstätigkeit annimmt.
Für eine Korrektur des angefochtenen Beschlusses besteht demnach kein Anlass.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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