Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a. Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. Juli 2026, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von 23 Monaten, 2 Wochen und 20 Tagen (ON 5.2 im verketteten Akt AZ B*), wobei zu den zu Grunde liegenden Verurteilungen auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindlichen Urteilsausfertigungen und die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 26. Mai 2027 (ON 5.2, 1 im verketteten Akt B*). Der Hälfte-Stichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) fiel auf den 23. Mai 2026, der Zwei-Drittel-Stichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) fällt auf den 24. September 2026 (ON 5.2,3im Akt AZ B*).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Juli 2026 (ON 14 bzw. ON 6 im verketteten Akt AZ B*) lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl zum Hälfte- als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Nur gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag erhob der Strafgefangene rechtzeitig Beschwerde (ON 15).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die (Anlass)Verurteilungen (ON 4), die Äußerung (ON 2.3) sowie den Antrag (ON 13.1) des Strafgefangenen, die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 5.1 im verketteten Akt AZ B*) und der Staatsanwaltschaft sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Zu ergänzen ist, dass der Verein C* nach erfolgter Beschlussfassung mit Schreiben vom 21. Juli 2026 (ON 7 im verketteten Akt AZ B*) mitteilte, dass es im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrest zu einer Pflichtverletzung (siehe auch ON 5.2, 5 im Akt B*) gekommen sei, sich die Bewährungshilfe aber nach wie vor für eine bedingte Entlassung ausspreche.
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Die gegen den Strafgefangenen sprechenden spezialpräventiven Prognosekriterien (massiv einschlägig belastetes Vorleben [ON 4 im Akt B*], Tatbegehung in Gesellschaft, rascher Rückfall [vgl Position 5. und 6. der ON 4 im verketten Akt AZ B*], teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens und [mehrmals] während aufrechter Probezeiten (vgl ON 2.11.2, 6] sowie nach einer gewährten bedingten Entlassung [vgl Position 3. der ON 4 im verketten Akt AZ B*]) wurden vom Erstgericht zutreffend dargestellt, wobei das Beschwerdeargument des „jugendlichen Leichtsinns“ angesichts der mannigfaltigen Delinquenz nach dem 21. Lebensjahr nicht verfängt. Somit ist auf eine erhebliche Verfestigung der gegenüber mehreren Rechtsgütern, insbesondere jenem des fremden Vermögens zumindest gleichgültigen Einstellung zu schließen, dass zuletzt der Annahme einer spezialpräventiven Wirkung der bedingten Nachsicht der Strafe entgegenstand (vgl ON 11.2, 7). In Anbetracht der solcherart erheblich gesteigerten Rückfallsgefahr ist lediglich bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Strafgefangenen von einer bedingten Entlassung die zumindest gleiche legalbewährende Wirkung wie von der Fortsetzung des Strafvollzugs zu erwarten ( Birklbauer in SbgK § 46 Rz 33, 77 ff, 81, 84; Jerabek/Ropper, WK 2 § 46 Rz 15/1). Eine solche liegt allerdings nicht vor, weil die präventive Wirkung des (erstmaligen) Vollzugs einer längeren Strafhaft dadurch gemindert wird, dass zuvor erlittene (Straf)Haften, selbst nach einer bedingten Entlassung, nicht tatabhaltend wirken konnten und der Strafgefangene sichtlich unbeeindruckt von den verhängten Probezeiten weiter delinquierte.
Für den Strafgefangenen spricht zwar, dass er nunmehr über einen wirtschaftlichen Empfangsraum verfügt (ON 7, 2 im Akt B*). Diesem alleine kann aber noch keine legalbewährende Wirkung zuerkannt werden, weil sich seine Delinquenz nicht ausschließlich gegen fremdes Vermögen, sondern auch gegen Leib und Leben und die Freiheit (vgl Position 2. und 7. der ON 4 im Akt B*) richtete und dem Akt keine Bemühungen des Strafgefangenen (Therapie, Coaching, etc.) zu entnehmen sind, sich mit den Wurzeln seiner Delinquenz im Kern auseinanderzusetzen. Vom sozialen Empfangsraum kann ohnedies keine deliktabhaltende Wirkung erwartet werden, lebt der Strafgefangene doch mit seinem Bruder zusammen (ON 7, 2), mit dem er in der Vergangenheit im bewussten und gewollten Zusammenwirken delinquierte (vgl AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Dem Beschwerdevorbringen eines positiven Vollzugs des elektronisch überwachten Hausarrests, welcher dem Strafgefangenen die notwendige Disziplin lehrte, ist die Pflichtverletzung (ON 5.2, 5; ON 7, 2; siehe auch ON 6.1 im Beschwerdeakt) im elektronisch überwachten Hausarrest entgegenzuhalten, was gegen die beschriebene Nachreifung und Compliance und für das erstgerichtliche – durch persönliche Anhörung vertiefte (ON 6) - Prognosekalkül spricht, sodass (derzeit) auch gelindere Mittel iSd §§ 50 bis 52 StGB, wie etwa die Bewährungshilfe, die bereits in der Vergangenheit nicht fruchtete, zur Substituierung der Haft ausscheiden.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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