Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Juni 2026, GZ **-62, nach der am 18. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Höfler durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die bedingte Strafnachsicht ausgeschaltet wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der „gemäß § 43a Abs 3 StGB“ der Teil von zwei Jahren für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 20. Jänner 2026, 18.55 Uhr bis 8. Juni 2026, 11.50 Uhr angerechnet. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Das Urteil enthält außerdem Einziehungs-und Konfiskationserkenntnisse, die für das Berufungsverfahren nicht relevant sind.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 20. Jänner 2026 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I. in ** eingeführt, indem er rund 14,9 kg Cannabiskraut (Wirkstoffgehalt 135,86 Gramm Delta-9-THC und 2.403,47 Gramm THCA; 66,88 Grenzmengen) in einem PKW von Deutschland nach Österreich brachte;
II. in ** anderen überlassen, indem er das unter Punkt I. angeführte Cannabiskraut an einen verdeckten Ermittler des BKA übergab.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf die Verhängung einer höheren, gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe abzielt (ON 63.1).
Die Berufung ist in ihrem Begehren auf Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht erfolgreich.
Aus § 28a Abs 4 SMG ergibt sich der anzuwendende Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist im vorliegenden Fall das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie der Umstand, dass der Angeklagte in Deutschland bereits neunmal wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie der hier gegenständliche Suchtgifthandel, den der Angeklagte aus Gewinnstreben begangen hat (vgl US 4; RS0087884). Schuldsteigernd ist ferner die Menge des eingeführten und überlassenen Suchtgifts, die das 25-fache der Grenzmenge deutlich übersteigt, und die Tatbegehung in der Probezeit nach der letzten Verurteilung in Deutschland (Pkt. 13 der ON 19.2).
Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, auch wenn dieses in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse (Wahrnehmungen des verdeckten Ermittlers, Auswertung des Mobiltelefons) nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Zu seinen Gunsten ist außerdem zu berücksichtigen, dass das gesamte Suchtgift sichergestellt wurde.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene dreijährige Freiheitsstrafe als tat-und schuldangemessen, sodass in Ansehung des Strafmaßes keine Änderung notwendig ist.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Berufung allerdings zutreffend darauf hin, dass im hier vorliegenden Fall einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nur dann zulässig ist, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43a Abs 4 StGB).
Die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, dass es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat (RS0092050, RS0092042). Dies kann beim Angeklagten mit Blick auf seine zahlreichen Vorstrafen und die Wirkungslosigkeit früherer gerichtlicher Sanktionen nicht angenommen werden.
In Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde ist die teilbedingte Nachsicht der Strafe daher auszuschalten.
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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