Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* und B*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. März 2026, GZ C*-25, nach öffentlicher Berufungsverhandlung am 18. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dahin Folge gegeben, dass die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. März 2026, GZ C*-25, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des A* enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige B* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Bestimmung zur Freiheitsstrafe von einem Monat, deren Vollzug nach § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Angeklagte wurde ferner nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 23. Juli 2025 in ** A* am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dessen Nase zu bluten begann.
Gegen das Urteil richtet sich die angemeldete „volle“ Berufung des Angeklagten (ON 24, Seite 10), welche unausgeführt blieb.
Der Angeklagte erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, noch führte er solche in einer Berufungsschrift aus, weshalb auf seine Nichtigkeitsberufung nach § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist. Eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.
Die Schuldberufung ist nicht erfolgreich, weil das Erstgericht auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vornahm, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Sicht konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise vor allem auf die Aussagen des unbeteiligten Zeugen D* stützen, dessen persönlichen Eindruck es in der Hauptverhandlung verwertete und höchst plausibel argumentierte, dass der Zeuge keinen Grund für unrichtige Angaben habe. Die Verantwortung des Angeklagten verwarf das Erstgericht indes unter Darlegung des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung mit überzeugender Begründung als Schutzbehauptung. Auch die Annahme der subjektiven Tatseite und deren nachvollziehbare Ableitung aus dem objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), sind unbedenklich. Das Berufungsgericht hegt folglich keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist im Umfang des Spruchs erfolgreich.
Aus § 83 Abs 1 StGB ergibt sich eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Erschwerend sind die zahlreichen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden früheren Verurteilungen, welche allerdings sehr lange zurückliegen (letzte Verurteilung im Jahr 2008) und in ihrem Gewicht daher stark gemindert sind. Im der Tat vorangehenden Diebstahl der Armbanduhr des Angeklagten kann eine gewisse Provokation durch das Opfer erblickt werden, was zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist. Wegen des belasteten Vorlebens kommt die Verhängung einer Geldstrafe spezialpräventiv nicht in Betracht. Die Freiheitsstrafe von einem Monat ist schuld- und tatangemessen. Aufgrund der langen rückfallsfreien Zeit bedarf es allerdings nur der Mindestprobezeit (§ 43 Abs 1 StGB) von einem Jahr, um beim Angeklagten einen effektiven Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu erwirken.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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