Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und B* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerden der Genannten und der C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juni 2026, GZ D*-44, den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerden des B* und des A* wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückverwiesen.
Die C* wird mit ihrer Beschwerde darauf verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. März 2026, GZ D*-24, wurden – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant (zu den Ausscheidungen siehe ON 8, 3 und 7 sowie ON 23, 14) – A* und B* (jeweils) wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach „§§ 146, 147 Abs 3 StGB in Verbindung mit § 12 dritter Fall StGB und teilweise in Verbindung mit § 15 StGB“ schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurden beiden Angeklagten mit dem abgesondert verurteilten E* schuldig erkannt binnen 14 Tagen (unter anderem) der Privatbeteiligten C* zu ungeteilter Hand einen Betrag von EUR 10.000,00 zu ersetzten. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die C* mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Beide Angeklagten meldeten unmittelbar nach Urteilsverkündung das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 23, 18) und führten dieses in weiterer Folge (ON 37.1; ON 40) aus. Die Staatsanwaltschaft meldete gegen das Urteil – zum Nachteil beider Angeklagten (ON 28.1, 2) – das Rechtsmittel der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 25.1) an und führte dieses auch aus (ON 28.1).
Die Akten wurden am 5. August 2026 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (ON 69).
Mit Antrag vom 09. April 2026 (ON 27.1) beantragte die Privatbeteiligte C* – aus „advokatorischer Vorsicht“ vor Rechtskraft der Sachentscheidung (ON 36.1, 2) – unter Beilegung eines Kostenverzeichnisses (ON 27.2) ihre Vertretungskosten mit EUR 8.084,36 zu bestimmen und den Verurteilten den Ersatz dieser Kosten zu ungeteilter Hand aufzuerlegen.
Die Angeklagten erstatteten jeweils eine Gegenäußerung zum Antrag (ON 30; ON 34).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 44) bestimmte das Erstgericht die von den Angeklagten zu ersetzenden Vertretungskosten mit EUR 5.224,74.
Dagegen wenden sich die rechtzeitigen Beschwerden der beiden Angeklagten (ON 50 und ON 51) und der C* (ON 54).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Nur die Beschwerden der beiden Angeklagten sind im (teils impliziten) Kassationsbegehren berechtigt.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat in den Fällen, in denen – soweit hier von Bedeutung – dem Beschuldigten (Angeklagten) der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, dieser auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. Wenn über die Höhe der nach § 393 Abs 4 StPO zu ersetzenden Kosten kein Übereinkommen erzielt werden kann, so hat das Gericht nach § 395 Abs 1 erster Satz StPO auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 395 Abs 1 zweiter Satz StPO). Voraussetzung für eine Kostenbestimmung ist das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht ( Lendlin WK StPO § 395 Rz 6; Öner in Li-Komm 2 § 395 Rz 2 mwN; OLG Linz, AZ 10 Bs 186/22g; OLG Graz, AZ 1 Bs 95/14a).
Da die beiden Angeklagten (und die Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil des Erstgerichts jeweils fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben (zu den allfälligen Folgen eines gänzlichen Verweises auf den Zivilrechtsweg vgl RIS-Justiz RS0101348), liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht vor. Die Voraussetzungen für eine Kostenbestimmung sind daher (noch) nicht gegeben, sodass der Beschwerde der Angeklagten stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben war. Erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht (§ 389 Abs 1 und Abs 3 StPO) kann über die (allenfalls zu ungeteilter Hand bestehende) Höhe der zu ersetzenden Vertretungskosten auf Grund des gestellten Antrags entschieden werden. Die C* war mit ihrer Beschwerde gegen die Höhe der zugesprochenen Kosten auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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