Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. November 2025, GZ **-8, nach der am 29. Juli 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Müller, Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwalt Dr. Kasper, durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* vom Anklagevorwurf, er habe am 21. September 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B*, nachdem er dem von ihr gelenkten PKW mit einem Motorrad nachgefahren war, ihr bei der Fahrt auf gleicher Höhe durch Handbewegungen zu erkennen gab, sie solle rechts ranfahren und schließlich auf einem Parkplatz neben ihr hielt, durch die Vorgabe, er sei Polizist, sie müsse ihm ihrem Ausweis zeigen und sei zu schnell gefahren, während er ihr Fahrzeug samt Kennzeichen fotografierte und schließlich vorgab, sie sei statt der erlaubten 80 km/h 115 km/h gefahren und müsse nun EUR 70,-- bezahlen und dies damit unterstrich, dass die Anzeige schon „draußen“, gemeint geschrieben sei, sohin durch Täuschung über Tatsachen und indem er sich fälschlich für einen Beamten ausgab, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe von EUR 70,-- zu verleiten versucht, wodurch die Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden wäre, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld angemeldete (ON 9.1) Berufung der Staatsanwaltschaft, welche ausschließlich wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführt wurde und die einen Schuldspruch nach § 314 erster Fall StGB anstrebt (ON 10.1).
Der Angeklagte beantragte in seiner Gegenausführung, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 11.1).
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO gegenständlich keine Rücksicht zu nehmen, da die Staatsanwaltschaft weder bei der Anmeldung der Berufung noch in der Rechtsmittelausführung erklärte, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bleibt erfolglos. Gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen bestehen keine Bedenken. Die Erstrichterin nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine umfassende und wohlbegründete Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung sehr gut nachvollziehbar ist. (Negativ-)Feststellungen zum objektiven Tatbild (Forderung von Geld; Aufforderung zu Ausweisleistung; US 3f) konnte die Erstrichterin nachvollziehbar auf die Angaben der Zeuginnen B* (ON 7, 4ff) und C* (ON 7, 6ff) in der Hauptverhandlung stützen (zu Abweichungen der Zeuginnen zueinander sowie zwischen Zeugenaussagen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung vgl ON 2.6 iVm ON 7, 6f sowie ON 2.7 iVm ON 7,4ff). Die Negativfeststellung hinsichtlich einer Identitätsfeststellung gründet das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise darauf, dass B* derartiges in der Hauptverhandlung nicht (mehr; vgl ON 2.7, 4) angab. Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite des § 314 StGB (vgl zum Maßstab [wonach es darauf ankommt, dass ein objektiver Beobachter unter Berücksichtigung aller einzelfallbezogenen Umstände einen solchen Eindruck gewinnen kann] Nordmeyer, WK² StGB § 314 RZ 17) durfte die Erstrichterin nachvollziehbar auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten, sein (altersadäquates) Aussehen und den Umstand, dass die maßgeblichen Äußerungen von einem Lachen begleitet wurden, stützen. Das Berufungsgericht hegt daher zusammengefasst keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung und die darauf gestützten Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen.
Abstellend auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte vom Erstgericht rechtsrichtig kein Schuldspruch nach § 314 erster Fall StGB. Nach dieser Gesetzesstelle ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt. Neben der fehlenden subjektiven Tatseite (in Form zumindest bedingten Vorsatzes) ist auch das objektive Tatbild nicht erfüllt. Nach den Urteilsfeststellungen erfolgte die (versuchte) Anhaltung des Fahrzeuges noch vor einer (auch nicht konkludenten; vgl dazu Nordmeyer, WK² StGB § 314 Rz 16) fälschlichen Ausgabe als Polizist. Eine Aufforderung zur Ausweisleistung war nicht feststellbar. Das Urteil enthält keine Feststellungen (und nach dem Akteninhalt liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor), dass vom Angeklagten eine einer Amtsperson vorbehaltene Handlung vorgenommen worden wäre. Der erste Deliktsfall des § 314 StGB verlangt jedoch neben dem fälschlichen Ausgeben als Organwalter eines öffentlichen Amtes auch die Vornahme einer Handlung, die sich als Ausübung des angemaßten Amtes darstellt (RIS-Justiz RS0096393; siehe Nordmeyer, WK² StGB § 314 RZ 18, 24; Messner,LiK StGB § 314 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5 § 314 Rz 4).
Für den Angeklagten entsteht keine Kostenersatzpflicht, da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind (§ 390a Abs 1 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden