RS0096393 – OGH Rechtssatz
§ 314 StGB erster Deliktsfall verlangt die Vornahme einer Handlung, die sich als Ausübung des angemaßten Amtes darstellt; das bloße Auftreten als Beamter ohne einer (scheinbaren) "Amtshandlung" stellt daher den Tatbestand nicht her.