Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 22. April 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht den Antrag des Untergebrachten vom 20. März 2026 (ON 2) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ab.
Die dagegen (rechtzeitig) erhobene Beschwerde des A* (ON 10) verfehlt ihr Ziel.
Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten – wie bereits vom Erstgericht dargelegt – soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz iVm § 163 StVG). Der Betroffene hat in Maßnahmenvollzugssachen bei Vorliegen der in § 61 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen das Recht auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Das erstgerichtliche Kalkül, wonach diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden.
Fallbezogen liegt keiner der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO (in der Fassung BGBl I 2024/157) genannten Fälle vor. Der § 61 Abs 1 Z 2 StPO betrifft lediglich das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ( Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 19), sodass nach § 61 Abs 2 Z 1 StPO keine notwendige Verteidigung im Sinn des § 61 Abs 1 StPO besteht. Bei dem Verfahren über die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug handelt es sich auch nicht um ein „Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Berufung“ im Sinn der Z 3 des § 61 Abs 2 StPO ( Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 65). Ebenso wenig ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 Z 2 StPO geboten, zumal diese Bestimmung neben einer durch eine körperliche Behinderung oder psychische Krankheit bedingten Schutzbedürftigkeit voraussetzt, dass der Untergebrachte deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Die im Akt befindlichen Eingaben des Untergebrachten, der an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen und einer deutlichen paranoiden Reaktionsbereitschaft leidet, belegen, dass er gut in der Lage ist, den Inhalt der an ihn gerichteten Schreiben und Entscheidungen zu erfassen, sich dazu konkret inhaltlich argumentativ zu äußern und seine Anliegen zu formulieren.
Darüber hinaus begründet die Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an sich auch noch keine schwierige Sach-oder Rechtslage im Sinn des § 61 Abs 2 Z 4 StPO, weil das Verfahren amtswegig zu führen ist und dem Untergebrachten gegen den erstinstanzlichen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht, in welcher lediglich anzugeben ist, auf welchen Beschluss, Antrag oder Vorgang sich seine Beschwerde bezieht und worin die Rechtsverletzung bestehen soll (§ 88 Abs 1 StPO). Im Fall einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde hat das Rechtsmittelgericht sodann ohne Bindung an geltend gemachte Beschwerdepunkte in der Sache selbst zu entscheiden ( Tipold, WK StPO § 88 Rz 4). Die gebotene Einzelfallbeurteilung ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 66) ergibt im konkreten Fall keine davon abweichende Einschätzung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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