Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 146, 15 StGB, AZ ** des Bezirksgerichts Spittal an der Drau, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rechtsmittelgericht vom 28. November 2024, GZ 7 Bl 64/24s-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Landesgericht Klagenfurt als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 24. September 2024, GZ **-9, mit dem sein Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen wurde, nicht Folge.
Das von A* mittels Verfahrenshilfeformulars beim Bezirksgericht Spittal an der Drau erhobene Rechtsmittel, das sich – soweit erkennbar – gegen den erwähnten Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rechtsmittelgericht richtet, war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht. Die StPO kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Statt dessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt . Soweit – wie hier (§ 31 Abs 6 Z 1 StPO) – kein Rechtsmittelgericht besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig (vgl RIS-Justiz RS0124936 [T4]) .
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