Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A *wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. April 2026, GZ C*-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Zum AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde gegen A* ein Strafverfahren wegen eines als Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB beurteilten Verhaltens geführt. Das Verfahren ist seit 11. Dezember 2025 rechtskräftig beendet. Mag. B* ist in diesem Verfahren weder Opfer iSd § 65 Z 1 lit c StPO noch hat er sich als Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) angeschlossen.
Am 7. April 2026 beantragte Mag. B* (1.) die Bestätigung, dass am Landesgericht für Strafsachen Graz eines oder mehrere Verfahren gegen A* geführt wurden, (2.) Akteineinsicht in die ihn betreffenden Teile der Strafakte(n) und (3.) die Übermittlung einer „beglaubigten“ Abschrift des Urteils für die Verwendung in einem Zivilverfahren. Begründend führte er aus, dass er Geschädigter und Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit „b“ StPO (gemeint: lit c) in einem Strafverfahren gegen den ehemaligen D*-Finanzberater A* sei. Dieser habe ihm im April 2006 einen Fremdwährungskredit bei der E* vermittelt und diese Kreditmittel in das betrügerische F*-System (G*) weitergeleitet. Das Landesgericht Darmstadt (AZ **) habe G* deswegen im Jahr 2008 zu 13,5 Jahren verurteilt (ON 37.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 38) wies das Erstgericht das Akteneinsichtsbegehren mit der Begründung ab, dass Mag. B* kein Opfer der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten sei und ihm daher kein Recht auf Akteneinsicht zustehe. Auf ein zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ansatzweise begründetes rechtliches Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO ging das Erstgericht – zu Recht – nicht ein.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Mag. B*, in der er unter Vorlage diverser Urkunden unvollständige rechtliche Beurteilung infolge Nichtprüfung eines rechtlichen Interesses iSd „§ 77 Abs 3 StPO“ (gemeint: § 77 Abs 1 StPO) moniert und dazu – als im Beschwerdeverfahren zulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0118014; Tipoldin WK StPO § 89 Rz 8) – ergänzend vorbringt, dass er beabsichtige, gegen die E*/H* AG Klage zu erheben und deswegen „das Urteil“ zu benötigen, um „die generelle betrügerische Handlungsweise des A* als D*-Finanzberater zu belegen, weil der Schuldspruch nach § 148 StGB ein deliktisches Grundmuster belege, das für die zivilrechtliche Beurteilung seines Falles unmittelbar relevant sei“ (ON 39).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsbegehren mangels Opferstellung im gegenständlichen Strafverfahren nicht auf § 66 Abs 1 Z 2 iVm § 68 Abs 2 StPO stützen kann, hat bereits das Erstgericht zutreffend dargestellt und wird auch in der Beschwerde nicht mehr bestritten.
Zu klären bleibt somit noch, ob der Beschwerdeführer ein begründetes rechtliches Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO haben könnte. Letzteres muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes sein, das über bloß wirtschaftliche Interessen oder über Interessen privater oder öffentlicher Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RIS-Justiz RS0079198). Überdies muss das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht konkret sein. Die Einsichtnahme muss also Bedeutung für die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, sich auf diese also günstig auswirken. Dies kann nach der Rechtsprechung auch dann der Fall sein, wenn durch die Akteneinsicht eine Verbesserung der Beweislage bei Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruchs erreicht werden kann (RIS-Justiz RS0037263). Das rechtliche Interesse ist stets glaubhaft zu machen. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt (RIS-Justiz RS0079198 [T6]). Seiner Natur nach ist das Akteneinsichtsbegehren auf bloße Erkundigung ausgerichtet, weshalb es auch ausreicht, wenn sich der Antragsteller nur Klarheit über mögliche Beweismittel verschaffen will (RIS-Justiz RS0037263 [T16]; Rassiin Fasching/Konecny³ II/3 § 219 ZPO Rz 44 ff, insbesondere Rz 49; Letzteres ablehnend Gitschthalerin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 219 Rz 3/2; ebenso [aber vereinzelt geblieben] 3 Ob 58/12v; 17 Os 40/14g [17 Os 41/14t]). Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss (RIS-Justiz RS0037263 [T20]; Oshidariin WK StPO § 77 Rz 2 mwN).
Indem der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern die Einsicht in die Ergebnisse des gegenständlichen Hauptverfahrens, das keine Kapitalanlagebetrügereien zu seinem oder zum Nachteil einer anderen Person zum Gegenstand hatte, geeignet sein soll, seine rechtliche Position in einem im Übrigen erst anzustrengen beabsichtigten Zivilverfahren (nur) gegen jene Bank, die ihm seinerzeit über Vermittlung von A* einen Fremdwährungskredit gewährt haben soll, zu verbessern, zielt die begehrte Akteneinsicht im Ergebnis lediglich auf die Befriedigung eines schlichten Informationsbedürfnisses des Beschwerdeführers ab. Ein solches vermag aber wie dargelegt ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse an der Akteneinsicht nicht zu begründen (zum strengen Beurteilungsmaßstab vgl E. Leitner in Schmölzer/Mühlbacher 1 2 § 77 Rz 4 f; Brandstetter/Zeinhofer in LiK-StPO § 77 Rz 4 f). Das darauf gestützte Akteneinsichtsbegehren scheitert daher bereits an dieser Voraussetzung, sodass der Beschwerde insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Der Ausschluss eines Rechtsmittel ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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