Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2026, GZ **-47, nach der am 7. Juli 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Stastny sowie der Dolmetscherin Osma Ghazi durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen (zu 1./) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (zu 2./) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 16. März 2026, 11.00 Uhr bis 14. April 2026, 16.05 Uhr wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Strafe angerechnet. Das Urteil enthält auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (betreffend als Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB angeklagte Sachverhalte [Fakten laut Strafantrag ON 3; Faktum 3. des Strafantrags ON 5.3]).
Demnach hat A* am 12. September 2025 in der Justizanstalt Leoben
1. den Mithäftling B* dadurch, dass er ihm einen Faustschlag gegen den Hinterkopf versetzte, ihn am Hals packte, mit beiden Händen würgte und ihn in den Ringfinger und kleinen Finger der linken Hand biss, als er sich wehrte, am Körper verletzt, wodurch dieser eine blutende Bisswunde im Bereich der linken Hand sowie Rötungen im rechten Halsbereich erlitt;
2. im Zuge der zu Punkt 1. beschriebenen Tathandlung [erkennbar nach Abschluss der Körperverletzung; vgl US 5 sechster Absatz; Ratz, WK StPO § 281 Rz 19] den B* durch die lautstarke Äußerung „ich werde dich töten!“, während er ihn weiterhin festhielt, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 52.2).
Dem Rechtsmittel kommt kein Erfolg zu.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 9 StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist ( Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts siehe RIS-Justiz RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm der Erstrichter auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine umfassende Abwägung vor, die gut nachvollziehbar ist. Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Sicht konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf die als glaubhaft beurteilten Angaben der unmittelbaren Tatzeugen B* (ON 5.2.3.7, ON 5.2.3.12, ON 46.2, 13f), C* (ON 5.2.3.9; ON 46.2, 11) und D* (ON 5.2.3.10) stützen, dabei insbesondere auf deren – zeitnah nach der Tat getätigten – Angaben im Zuge ihrer Beschuldigteneinvernahmen vor der Kriminalpolizei, wobei es sich ausreichend mit dem Aussageverhalten der Zeugen (und gewissen Abweichungen) auseinandersetzte. Der leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 30, ON 31, ON 46.2, 3ff), der angesichts seines aggressiven und aufbrausenden Verhaltens keinen guten Eindruck hinterließ, sprach der Erstrichter nachvollziehbar die Glaubwürdigkeit ab. Aus dem objektiven Geschehen (hinsichtlich der gefährlichen Drohung neben dem Wortlaut zudem aus den Begleitumständen) erschloss der Erstrichter in nicht zu beanstandender Weise die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (RIS-Justiz RS0116882).
Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) moniert der Angeklagte die mangelnde gesonderte Strafbarkeit der gefährlichen Drohung wegen scheinbarer Realkonkurrenz infolge unmittelbarer Verwirklichung des angedrohten Übels. Diese Nichtigkeit liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen ging das Erstgericht erkennbar (US 5 sechster Absatz, arg „...während er ihn weiterhin festhielt.“; siehe Ratz, WK StPO § 281 Rz 19) davon aus, dass die Äußerung der gefährlichen Drohung erst nachAbschluss der Verletzungshandlungen (Faustschlag, Packen und Würgen am Hald, Biss) erfolgte. Da somit fallaktuell der Angeklagte dem Opfer nicht eine Körperverletzung androhte und sie ihm gleich anschließend auch tatsächlich zufügte (vgl dazu RIS-Justiz RS0092386; Schwaighofer,WK² StGB § 107 Rz 18; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 107 Rz 11f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 107 Rz 7), sondern er ihn erst nach Abschluss der Körperverletzung mit einer (weiteren) Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), liegt Realkonkurrenz zwischen den Tatbeständen nach § 83 Abs 1 StGB und § 107 Abs 1 StGB vor.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hat keinen Erfolg. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet. Besondere Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Erschwerend sind das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen, fünf frühere Verurteilungen des Angeklagten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten sowie die Tatbegehung während des Strafvollzugs zu werten. Abstellend auf diesen Strafzumessungssachverhalt ist ausgehend von der Strafbefugnis des § 107 Abs 1 StGB iVm § 39 [richtig: Abs 1 und] Abs 1a StGB (Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 1 ½ Jahren) die Freiheitsstrafe von sechs Monaten schuld- und tatangemessen. Die bedingte Nachsicht der Strafe scheitert angesichts des massiv einschlägig belasteten Vorlebens und der Tatbegehung während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe bereits an den spezialpräventiven Voraussetzungen.
Obwohl der Berufungswerber mit Blick auf die Vorhaft schon mehr als die Hälfte (aber noch nicht zwei Drittel) der Freiheitsstrafe verbüßt hat, hat mangels derzeitigen Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB (infolge des getrübten Vorlebens des Angeklagten, des mehrfachen Bewährungsversagens und der Begehung der Tat während des Strafvollzugs) ein Beschluss gemäß § 265 StPO zu unterbleiben (OGH 15 Os 98/22h).
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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