Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 12. Mai 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt seit 1. April 2026 in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Strafende fällt auf den 1. Oktober 2026. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 1. Juli 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. April 2026, AZ **, rechtskräftig abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung auch zum Zwei-Drittel-Stichtag am 1. August 2026 aus spezialpräventiven Gründen ab. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Strafgefangenen am 15. Mai 2026 zugestellt (Zustellnachweis ON 5.1).
Am 1. Juni 2026 langte die – am selben Tag an die Poststelle der Justizanstalt zur Weiterleitung übergebene (vgl Kanzleivermerk in ON 5, 2 des Rechtsmittelaktes) – dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein (ON 6).
Die Beschwerde ist verspätet.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Nach § 84 Abs 1 Z 2 StPO sind die Tage des Postlaufs – welcher bei wie hier in Haft befindlichen Rechtsmittelwerbern bereits mit der Übergabe an einen Wachebeamten oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion beginnt (RIS-Justiz RS0106085 [insb T5]) – in diese Frist nicht einzurechnen.
Vorliegend endete die durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 15. Mai 2026 ausgelöste 14-tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 29. Mai 2026 (Freitag). Die erst am 1. Juni 2026(Montag) an die Poststelle der Justizanstalt übergebene Beschwerde ist demnach verspätet und folglich – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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