Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und 3 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Februar 2026, GZ B*-87, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. April 2024, GZ B*-48, je eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und 3 Z 2 StGB, des Betrugs nach § 146 StGB, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und nach § 1 NotzeichenG schuldig erkannt und hiefür zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit unter einem gefasstem Beschluss wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Verurteilten die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Alkoholentwöhnungsbehandlung und regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen sowie in dreimonatigen Abständen eine Bescheinigung seiner CDT-Werte vorzulegen.
In weiterer Folge absolvierte der Verurteilte im Zeitraum von 10. April 2024 bis 8. August 2025 weisungsgemäß die ambulante Entwöhnungstherapie, in der laut Abschlussbericht der Therapieeinrichtung eine Stabilisierung erreicht wurde (ON 70).
Am 21. Oktober 2024 suchte er (offenbar einmalig) eine Fachärztin für Psychiatrie auf und legte einen Nachweis darüber vor (ON 60.2).
Die CDT-Werte wurden am 26. Juni 2024 (ON 55.5) und am 3. Oktober 2024 (ON 60.3) übermittelt.
Die Termine beim Bewährungshelfer nahm der Verurteilte zunächst verlässlich wahr (ON 60.1). Ab 3. Februar 2025 traten Unregelmäßigkeiten bei der Termineinhaltung auf (ON 63). Am 1. Oktober 2025 ersuchte der Bewährungshelfer erstmals um Vorladung des Verurteilten nach § 19 Abs 1 Bewährungshilfegesetz, weil dieser seit 7. August 2025 nicht mehr erreichbar sei (ON 73). Einer daraufhin ausgesprochenen Ladung des Gerichts für den 21. Oktober 2025, in der er ausdrücklich über die Möglichkeit des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht belehrt wurde, leistete der Verurteilte unentschuldigt nicht Folge (ON 74 und 77). Auch nach einer neuerlichen schriftlichen Mahnung, in der auch auf die möglichen Konsequenzen eines Weisungsbruchs hingewiesen wurde (ON 78), kam es vorerst zu keinen weiteren Kontakten mit dem Bewährungshelfer (ON 83).
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2026 die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen (ON 84).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2026 (ON 87) verfügte das Erstgericht den Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, dass er aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage eine Therapie nicht selbst bezahlen könne und deshalb um Aufhebung der entsprechenden Weisung ersuche. Sollte dies akzeptiert werden, werde er an der Bewährungshilfe weiter teilnehmen und die Weisung zur Inanspruchnahme psychiatrischer Kontrollen einhalten (ON 91).
Überdies nahm der Verurteilte am 5. März 2026 erstmals seit August 2025 einen Termin beim Bewährungshelfer wahr (ON 89.1) und legte einen Befund über die Ermittlung des CDT-Werts vom 3. März 2026 vor (ON 89.2).
Die Beschwerde des Verurteilten ist nicht berechtigt.
Wenn ein Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, so hat das Gericht gemäß § 53 Abs 2 StGB die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Verurteilte hat der Weisung zur Absolvierung einer Entwöhnungsbehandlung entsprochen, nicht aber den übrigen Weisungen. Er wurde deshalb – wie oben dargestellt – vom Gericht förmlich gemahnt und auf die möglichen Konsequenzen des Weisungsbruchs hingewiesen. In seiner Beschwerde legte er zwar nachvollziehbar dar, dass er aufgrund angespannter finanzieller Verhältnisse Schwierigkeiten bei der Bezahlung von Therapien und (damit ersichtlich gemeint) der Kosten für regelmäßige CDT-Tests habe; aus dem Akteninhalt ist aber nicht ersichtlich, dass er aus triftigen Gründen an der Inanspruchnahme der psychiatrischen Untersuchungen gehindert gewesen wäre. Auch leistete er der gerichtlichen Ladung keine Folge und reagierte nicht auf schriftliche Mahnungen. Dieses Verhalten lässt nur den Rückschluss zu, dass er die gerichtliche Weisung, sich psychiatrisch-fachärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen, vorsätzlich ignorierte, sodass von einer mutwilligen Nichtbefolgung dieser Weisung iSd § 53 Abs 2 StGB auszugehen ist (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 53 Rz 10).
Mit Blick darauf, dass zwischen 7. August 2025 und 5. März 2026 ohne nachvollziehbaren Grund und ungeachtet einer schriftlichen Mahnung kein Kontakt zum Bewährungshelfer bestand, ist ferner der Entzug aus dem Einfluss des Bewährungshelfers als beharrlich zu qualifizieren.
Aus der vom Erstgericht eingeholten Strafregisterauskunft (ON 76) ergibt sich, dass der Verurteilte seit der Anlassverurteilung nicht neuerlich straffällig geworden ist. Er weist allerdings – bereinigt um ein Zusatzstrafenverhältnis – sechs Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen unterschiedliche Rechtsgüter auf, wurde zu Geldstrafen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen und einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner erfolgten bereits ein Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und eine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sowie die bedingte Entlassung aus der Anstaltsunterbringung, was ihn jeweils nicht von neuerlicher Delinquenz – insbesondere im alkoholisierten Zustand – abhielt. Aus diesem Grund ist bei ihm bei Nichtbefolgung der Weisung und ohne die Unterstützung durch die Bewährungshilfe eine erhöhte Rückfallsgefahr anzunehmen. Diese ungünstige Prognose macht aus spezialpräventiven Gründen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht und den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erforderlich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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