Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 6. April 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2024 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 4 StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2023, AZ B* gemäß § 31 Abs 1 StGB – verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Jahren. Vom Vollzug der zu B* verhängten Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 gemäß § 4 StVG abgesehen (vgl Beilagenordner ./BE.4, S 2; ON 7). Hinsichtlich der Sachverhalte, die der Verurteilung der nunmehr in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe zugrunde liegen, wird auf die in den Akten erliegende Urteilsausfertigung verwiesen (Beilagenordner ./URT.2).
Das Strafende fällt auf den 10. Oktober 2027. Die Hälfte der Strafe war mit 23. Dezember 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 3. Oktober 2026 vollzogen sein (ON 6.3, S 2). Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. Oktober 2025, AZ **, aus spezial-und generalpräventiven Gründen abgelehnt (Beilagenordner ./BE.5). Weiters wurde vom selbigen Gericht mit Beschluss vom 20. November 2025, AZ **, der Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG abgewiesen (Beilagenordner ./BE.6).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 (ON 2) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung nach dem Vollzug von mehr als der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe („Bittsteller“). Dazu wurde vorgebracht, dass seit 1. Jänner 2026 generalpräventive Erwägungen bei Entscheidungen über die bedingte Entlassung nach § 46 StGB keine Berücksichtigung mehr finden dürften. Im Beschluss vom 28. Oktober 2025 seien diese jedoch noch als Begründung für die Ablehnung der bedingten Entlassung herangezogen worden. Spezialpräventive Erwägungen, die gegen eine bedingte Entlassung sprechen würden, lägen nicht vor. So habe er sich in Haft vorbildlich verhalten, gehe einer Arbeit nach, habe Deutsch gelernt und stehe in regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie, die ihn auch finanziell unterstütze. Außerdem stehe im Fall seiner Enthaftung die Auslieferung an die Republik Serbien bevor, wodurch ein Rückfallsrisiko weiters reduziert werden würde.
Mit Beschluss vom 6. April 2026 lehnte das Erstgericht entsprechend den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (ON 6.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dem Vollzug von mehr als der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 8).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10), mit der er die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anstrebt. Begründend dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aufgrund der Auslieferung an Serbien ohnehin weiter in Haft bleibe, weshalb er gar keine Möglichkeit zur Begehung weiterer strafbarer Handlungen habe. Daher würde die Ablehnung der bedingen Entlassung unverhältnismäßig sein.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die weitere Verurteilung, die Stellungnahmen des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte, jedoch vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zufolge negativen speizalpräventiven Kalküls nicht vor. Der Strafgefangene ist zwar – mit Ausnahme der Anlassverurteilung und der Verurteilung, auf die in der Anlassverurteilung Bedacht zu nehmen war – in Österreich unbescholten, jedoch wurde seine Auslieferung zur Strafvollstreckung (und zur Strafverfolgung) nach Serbien bereits im Jahr 2023 bewilligt und bis zur Beendigung der Strafhaft aufgeschoben (Beilagenordner ./BE.3), weshalb zumindest von einer Vorstrafe in seinem Heimatland auszugehen ist. Dass es sich dabei um eine einschlägige Verurteilung (Suchtgiftdelinquenz) handelt, im Zuge derer er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2023, AZ B* (Beilagenordner ./URT.1, S 4) und den Angaben des Strafgefangenen selbst (Beilagenordner ./Beschuldigtenprotokoll, S 3). Somit setzte der Strafgefangene bereits vor Vollzug der Freiheitsstrafe in Serbien neuerlich strafbare Handlungen, was letztlich zur Anlassverurteilung führte.
Das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen zeugt von der Sanktionsresistenz sowie vom verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen und zur hohen kriminellen Energie – die sich im Übrigen auch aus der Anlasstat (Suchtgifthandel im großen Stil und Geldwäscherei jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) ableiten lässt –, wobei in diesem Zusammenhang abermals darauf hinzuweisen ist, dass er noch während des offenen Strafvollzugs in Serbien neuerlich delinquierte, wobei ihm die Konsequenzen eines kriminellen Handelns bereits in der Vergangenheit durch die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vor Augen geführt wurden, was ihn jedoch nicht zum Umdenken bewog.
Der vom Strafgefangenen ins Treffen geführte soziale Empfangsraum und sein tadelloses Vollzugsverhalten sind zwar positive Aspekte, vermögen aber, wie auch die bevorstehende Auslieferung des A* nach dem Strafvollzug in Österreich an die serbischen Behörden zur Strafvollstreckung und zu Strafverfolgung, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen an der negativen Risikoprognose nichts zu ändern. Die Prognose künftigen Verhaltens (§ 46 Abs 1 StGB) erfordert nämlich eine Gesamtabwägung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insb die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Daraus folgt, dass für die Bejahung des Vorliegens der (spezialpräventiven) Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung – entsprechend des Gesetzeswortlauts – angenommen werden kann, dass der Verurteilte unter Berücksichtigung der bislang verbüßten Freiheitsstrafe im Falle seiner (hypothetischen) Entlassung in Freiheit künftig nicht weniger von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, als durch die weitere Verbüßung der Strafe. Dass er – wie hier – tatsächlich, aufgrund einer geplanten Auslieferung an die Republik Serbien zur Strafvollstreckung und Strafverfolgung, im Fall seiner Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Österreich nicht in Freiheit entlassen wird, findet daher bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 46 StGB keine Berücksichtigung, zumal die bedingte Entlassung nach der zitierten Gesetzesstelle ein künftig straffreies Leben in Freiheit gewährleisten soll.
Zusammenfassend ist somit bei Vollzug der Hälfte, jedoch nicht von Zwei-Dritteln der verhängten Strafe selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als seine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).
Zur – von der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB verschiedenen – Möglichkeit des Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG ist auszuführen, dass eine solche fallkonkret bereits Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung war (Beilagenordner ./BE.4) und nunmehr vom Strafgefangenen auch nicht beantragt wurde.
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