Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier, den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Mag a . Stangl (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Dr. Ragossnig Partner, Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, **, diese vertreten durch ihre Angestellten Mag a . B*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei, gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Oktober 2025, ** - 46 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung zur Hauptschullehrerin erworben. Vor dem Stichtag (1. August 2024) war sie nachhaltig als Lehrerin für die Sekundarstufe beschäftigt.
Der Klägerin sind aufgrund ihrer – vom Erstgericht detailliert festgestellten – Leiden, darunter eine leichtgradige Depression mit Nervosität, Lupus erythematodes der Haut verbunden mit einem Sjögren-Syndrom, eine geringgradige Nierenfunktionsstörung im Rahmen der rheumatischen Grunderkrankung und eine Erschöpfungssymptomatik, DD Fatigue Syndrom, nur leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Von dermatologischer Seite muss Sonnenexposition vermieden werden. Arbeiten in höhenexponierten Lagen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Ein forciertes Arbeitstempo ist, ebenso wie Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Nachtarbeit, wenn es sich um Wechselschichten handelt, nicht zumutbar. Arbeiten in häufiger Nässe und Kälte scheiden aus.
Ein normales Arbeitstempo ist ganztägig möglich. Die Klägerin ist in der Lage, ein schwieriges, geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Ihre Fähigkeit zu Kundenkontakt, die Durchsetzungs- und Führungsfähigkeit sind über dem Durchschnitt ausgebildet. Die Klägerin ist unterweisbar und anlernbar. Schulbarkeit und Umschulbarkeit sind gegeben.
Von psychiatrischer Seite wird mit zwei Wochen, von dermatologischer Seite mit zwei Wochen und von internistischer Seite mit drei Wochen vermehrten Krankenständen gerechnet, wobei sich eine Woche Krankenstand aus dermatologischer und interner Sicht überschneidet, sodass sich eine Gesamtkrankenstandsdauer von sechs Wochen pro Jahr ergibt.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zur Berufsbeschreibung Lehrer/Innen für die Sekundarstufe (Urteilsseiten 5 bis 6) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und nur Folgendes hervorgehoben werden:
„Diese Tätigkeiten sind in der Regel frei von überdurchschnittlichem Zeitdruck und erfolgen somit in einem normalen Arbeitstempo. Es handelt sich um geistig schwierige Arbeiten, die in Verbindung mit einer guten Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsfähigkeit und Konfliktlösungsfähigkeit zu erbringen sind. An die Führungsfähigkeit werden durchschnittliche Anforderungen gestellt.“
Die Klägerin kann die Erwerbstätigkeit als Lehrerin für die Sekundarstufe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit an über 100 Arbeitsplätzen in Österreich ausüben (mit Ausnahme des Unterrichtsfaches „Sport“).
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass auch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege, sodass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem 1. August 2024, in eventu auf Leistungen wegen vorübergehender Invalidität, gerichteten Begehren. Begründend bringt die Klägerin vor, primär an einem Sjögren-Syndrom mit Nierenbeteiligung unter Biologika Therapie und auch an ausgeprägten internistischen, neurologisch-psychiatrischen und orthopädischen Beschwerden zu leiden, weshalb sie nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachzugehen. Aufgrund einer Fatique-Symptomatik sei sie sowohl körperlich als auch psychisch nicht mehr belastbar.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass die Klägerin in der Lage sei, die im Beobachtungszeitraum gemäß § 273 Abs 1 ASVG über zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfelds liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben, sodass weder Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension noch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Haupt- und das Eventualbegehren auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass die Klägerin die Erwerbstätigkeit einer Lehrerin für die Sekundarstufe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin ausüben könne. Daher liege weder dauernde noch vorübergehende Berufsunfähigkeit vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Unter dem allein geltend gemachten Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin zunächst, dass das Erstgericht den von ihr beantragten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Rheumatologie nicht beigezogen habe. Nach Wiederholung ihrer zur Begründung dieses Beweisantrags im Verfahren erster Instanz vorgetragenen Argumente und Zitierung von Passagen aus der Gutachtenserörterung des internistischen Sachverständigen Dr. C* in der Verhandlung vom 29. Oktober 2025 (Seite 4 des Protokolls ON 43) und Wiedergabe der Begründung des Erstgerichts für die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Rheumatologie (Seiten 3 bis 5 der Berufung) meint die Klägerin, dass dieser Beweis zur Klärung entscheidungswesentlicher Tatsachen jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Dieser Mangel stelle daher „auch“ einen Stoffsammlungsmangel dar. Zur Erheblichkeit des Mangels führt sie aus, dass ein rheumatologischer Sachverständiger bestätigt hätte, dass „der hochgradige Verdacht auf Vorliegen eines systemischen Lupus erythematodes mit sekundärem Sjögren-Syndrom, photosensitiver Dermatitis, Nierenbeteiligung, undulierender Myalgien sowie ausgeprägter Fatique“ bestehe. Darauf aufbauend hätte die notwendige Spezialexpertise eines Rheumatologen ergeben, dass eine leidensbedingte Krankenstandsprognose von sieben Wochen pro Jahr (unter Berücksichtigung von Überschneidungen) gegeben sei. Dies hätte bedeutet, dass das Erstgericht nicht hätte feststellen können, dass ihr ein normales Arbeitstempo ganztägig möglich und sie in der Lage sei, ein schwieriges geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Der Sachverständige aus dem Bereich der Inneren Medizin habe sich zu diesen spezifisch rheumatologischen Fragestellungen nur allgemein geäußert, ohne die krankheitstypischen Verlaufs- und Belastungsparameter rheumatologischer Systemerkrankungen fachärztlich beurteilen zu können.
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgeblichen strittigen Tatfrage am besten eignet (RS0119439). Da einen Sachverständigen entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung trifft, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben, kann sich das Gericht darauf verlassen, dass keine notwendige und zweckdienliche Erweiterung der Grundlagen unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079, 59.504, 65.710, 67.413). Den Sachverständigen trifft sowohl die Wahrheits- als auch eine Vollständigkeitspflicht (SVSlg 63.537). Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4 § 75 ASGG Rz 9 mwN). Dem ist der internistische Sachverständige auch nachgekommen, regte er doch die Einholung eines hautärztlichen Gutachtens an (Seite 7 des Gutachtens vom 26. Februar 2025, ON 7). Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten für schlüssig und überzeugend, ist es nicht gezwungen, ein Kontrollgutachten einzuholen. Eine neue Begutachtung ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil die Erörterung nicht das von einer Partei gewünschte Ergebnis gebracht hat (SVSlg 64.758, 64.752, 64.767 ua).
Hier hat der internistische Sachverständige unmissverständlich dargelegt, dass die Rheumatologie ein Teilgebiet der inneren Medizin ist und er die rheumatologischen Diagnosen in seinem Gutachten berücksichtigt und das Leistungskalkül entsprechend angepasst hat. Der Sachverständige hat auch ausführlich zu den von der Klägerin (neu) vorgelegten Urkunden Stellung genommen. Soweit die Klägerin mit dem Privatgutachten Beilage ./P argumentieren wollte, ist ihr zu entgegnen, dass sich mit Privatgutachten allein kein Sachverständigenbeweis führen lässt. Privatgutachten sind lediglich Privaturkunden, die darüber Auskunft geben, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtensverfassers entspricht. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, bei allfälligen Widersprüchen zwischen einem Privatgutachten – selbst wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet wäre – und dem Gutachten eines vom Gericht in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen einen weiteren Sachverständigen zu bestellen. Es kann sich vielmehr, insbesondere, wenn der Sachverständige zu dem Privatgutachten nachvollziehbar Stellung genommen hat, ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (SVSlg. 52.434).
Die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Rheumatologie stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.
Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht die Klägerin darin, dass ihrem, im Schriftsatz vom 17. September 2025 gestellten, Antrag auf Ergänzung des dermatologischen Gutachtens nicht entsprochen worden sei. Nach Wiedergabe der für den Beweisantrag gegebenen Begründung führt sie aus, dass der Antrag gestellt worden sei, damit der Sachverständige den Arztbrief Dris. D* vom 13. August 2025 (Beilage ./Q), den Befund der E* vom 15. April 2025 (Beilage. /R) und den histologischen Befund der Klinik F* vom 16. Februar 2021 (Beilage ./S) berücksichtigen und klären hätte können, ob neben dem von ihm angenommenen Lupus erythematodes der Haut mit Sjögren-Syndrom zusätzlich eine atopische Dermatitis als eigenständige Erkrankung vorliege. Daran anschließend hätte er beurteilen sollen, ob sich aus dem „parallelen Vorliegen“ beider Erkrankungen Abweichungen in der bisherigen Einschätzung der Leistungsfähigkeit bzw der Krankenstandsprognose ergeben würden. Die Relevanz des aufgezeigten Mangels liege darin, dass das gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Autoimmunerkrankungen unmittelbare Auswirkungen auf den (erwartbaren) Krankheitsverlauf, die Belastbarkeit der Klägerin und insbesondere auch auf die Prognose ihrer Arbeits- bzw Erwerbsfähigkeit habe.
Hätte das Erstgericht dem Beweisantrag stattgegeben, hätte es nicht feststellen können, dass ein normales Arbeitstempo ganztägig möglich und sie in der Lage sei ein schwieriges, geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Weiters wäre zu Tage getreten, dass eine Krankenstandsprognose von mindestens sieben Wochen pro Jahr (unter Berücksichtigung von Überschneidungen) gegeben sei. Durch die Abweisung des Beweisantrags habe das Erstgericht neue, entscheidungswesentliche medizinische Unterlagen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, eine „sachverständige Auseinandersetzung des Sachverständigen“ mit einer zentralen medizinischen Frage unterlassen, wodurch die Tatsachengrundlage unvollständig geblieben sei.
Auch diese Kritik erweist sich als unberechtigt.
Die Klägerin übersieht, dass der internistische Sachverständige ausführlich zu den in der Berufung relevierten Urkunden Stellung genommen und dargelegt hat, dass selbst für den Fall, dass beide Diagnosen vorliegen würden, sich keine Erweiterungen ergeben würden und auch, dass die aktuellen Befunde die Gutachten aus dem internistischen und dem dermatologischen Gutachten stützen würden. Ausdrücklich führte er auch aus, dass sein Fachwissen ausreiche, um die vorgelegten Urkunden (die ihm bereits am 18. September 2025 [siehe ON 36] übermittelt worden waren) selbst beurteilen und erkennen zu können, ob eine weitere Befragung des dermatologischen Sachverständigen notwendig ist (Seite 4 des Protokolls vom 29. Oktober 2025, ON 43). Diese Einschätzung kann auch gut nachvollzogen werden, weil der dermatologische Sachverständige bereits in seinem Gutachten ON 12 von einer Differenzialdiagnose „einer zusätzlichen atopischen Dermatitis, zur Zeit weitgehend in Remission“ (Seite 4 des Gutachtens) ausgegangen ist und das ganz offenkundig in seinem Leistungskalkül berücksichtigte, zumal er ausführte, dass Sonnenexposition absolut zu vermeiden ist. Dass ein weiterer Termin der Klägerin an der E* am 25. April 2025 (= Beilage ./R) stattfinden sollte, war dem dermatologischen Sachverständigen bekannt (Seite 3, vorletzter Absatz des Gutachtens vom 25. April 2025, ON 12). Dass dieser Termin abzuwarten sei, führte er nicht aus. Aus der Beilage ./R ergibt sich überdies im Wesentlichen (nur), dass aus dermatologischer Sicht die bisherige Therapie beizubehalten ist und weiters die Therapieempfehlung „konsequenter Sonnenschutz“. Dementsprechend eingeschränkt wurde auch das Leistungskalkül der Klägerin. Warum ein histologischer Befund vom 16. Februar 2021, Beilage ./S (die Anamnese durch den dermatologischen Sachverständigen fand am 27. März 2025 statt) erörterungsbedürftig sein sollte, legt die Klägerin nicht konkret dar und ist für das Berufungsgericht auch nicht ersichtlich. Im Arztbrief Dris. D*, Beilage ./Q, wird lediglich dargelegt, welche Diagnosen bis 2021 gestellt wurden und, dass die Klägerin seit 2021 Patientin ist.
Der Klägerin gelingt es auch nicht, begründete Zweifel an der fachlichen Expertise des internistischen Sachverständigen zur Beurteilung der drei relevierten Urkunden zu wecken, zumal es dieser Sachverständige war, der die Einholung eines hautfachärztlichen Gutachtens überhaupt erst anregte, sodass zwanglos davon ausgegangen werden kann, dass er auch die Befassung des dermatologischen Sachverständigen mit den neu vorgelegten Urkunden angeregt hätte, wenn er sich nicht in der Lage gesehen hätte, deren Relevanz auf das Leistungskalkül und die Krankenstandsprognose der Klägerin selbst medizinisch richtig zu beurteilen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich die von der Klägerin monierte (zusätzliche) Hautkrankheit „atypisches Ekzem“ auf ihre Fähigkeit ein normales Arbeitstempo einzuhalten und ein schwieriges geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen, auswirken sollte. Die Diagnose „sekundäres Sjögren-Syndrom bei systemischen Lupus erythematodes“ wurde ohnedies (aus dem internistischen Gutachten) festgestellt (Urteilsseite 3).
Zusammenfassend vermag die Klägern die Relevanz der behaupteten Stoffsammlungsmängel nicht darzulegen. Weitere Rechtsmittelgründe macht die Klägerin nicht geltend, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus der Aktenlagen.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Schwergewicht der Berufung auf einer nicht reversiblen Tatfrage liegt und eine Rechtsrüge nicht erhoben wurde.
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