Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 3. Februar 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird A* aus dem Vollzug der im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 25. März 2026 bedingt entlassen und ihm der Strafrest von einem Jahr unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen .
Es wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Dem Strafgefangenen werden nachstehende Weisungen erteilt:
1. die begonnene Psychotherapie fortzusetzen,
2. sich alkoholischer Getränke zu enthalten und dazu alle drei Monate die CDT-Werte messen zu lassen.
Die Einhaltung der Weisungen ist dem Vollzugsgericht innerhalb eines Monats nach der bedingten Entlassung und in der Folge alle drei Monate unaufgefordert nachzuweisen.
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Karlau die über ihn im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit dem voraussichtlichen Strafende am 25. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit werden am 25. März 2026 erfüllt sein (ON 2.3).
Der Strafgefangene befindet sich seit 25. März 2024 in Strafhaft. Er ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Inhaftierung hat er den familieneigenen Betrieb (Auto-/Reifenhandel) geführt. Seit 13. August 2024 wird er in der Justizanstalt Graz-Karlau angehalten, wo er im Installationsbetrieb beschäftigt ist. Am 21. Juli 2025 wurde über ihn wegen eines positiven Harntests auf Delta-9-THC die Ordnungsstrafe einer Geldbuße verhängt (ON 2.6). Von April 2025 bis Dezember 2025 nahm er an einer deliktsspezifischen Gruppentherapie teil. Seit 16. Dezember 2025 führt er die Psychotherapie im Einzelsetting bei der Männerberatung fort. Eine Überstellung in den vorzeitigen Entlassungsvollzug erfolgte am 25. September 2025. Am 8. Jänner 2026 wurde er in die Außenstelle ** überstellt. Im Fall der bedingten Entlassung würde er seinen Angaben zufolge wieder in der eigenen Wohnung im Haus seiner Eltern wohnen und seine Erwerbstätigkeit im familieneigenen Betrieb wieder aufnehmen. Mit der Fortsetzung der in Haft begonnenen Psychotherapie ist er einverstanden. Das Übergangsmanagement für Sexualstraftäter ist in die Wege geleitet. Kontakt zum Verein Neustart besteht bereits. Der Strafgefangene erklärte sich bereit, im Falle einer bedingten Entlassung Auflagen und Weisungen zu erfüllen (ON 2.4, 2 iVm ON 8, 2).
Nach der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 19. Jänner 2026 (ON 5) besteht beim Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts. Als kriminogene Bedürfnisse wurden eine konflikthafte und angetriebene Sexualstruktur sowie narzisstische Persönlichkeitszüge identifiziert. Wenngleich ein stabiles pädosexuelles Verhalten fassbar war, ist klinisch keine pädosexuelle Präferenzstörung festzumachen. Bei Anordnung von Bewährungshilfe und Auferlegung von Weisungen (Bewährungshilfe, kontrollierte Alkoholkarenz, Psychotherapie) sei davon auszugehen, dass im Vergleich zum Vollzug der Strafe bis zum Endtermin (wo keinerlei weiterführende Maßnahmen angeordnet werden können) die Legalprognose besser, jedenfalls aber nicht ungünstiger ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2.2, 2) nach Anhörung des Strafgefangenen, des sozialen Dienstes und der Haftentlassungshilfe (ON 8) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der unter Verweis auf die Stellungnahme der BEST das vom Erstgericht angestellte negative Prognosekalkül in Frage stellt (ON 10).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung wurden bereits in der angefochtenen Entscheidung (BS 4) korrekt dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtschau aller hiefür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv verändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17).
Richtig ist, dass die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers (ON 4) neben der Anlassverurteilung zwei weitere Eintragungen, davon eine Bedachtnahmeverurteilung aufweist, denen im engsten Sinn einschlägige Straftaten wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zugrundeliegen und er die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten (teils) in den Probezeiten zu diesen Verurteilungen begangen hat, woraus sich ein erhebliches Bewährungsversagen ergibt. Zutreffend verweist das Erstgericht auch auf das durch eine Ordnungsstrafe getrübte Vollzugsverhalten (zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung vgl RIS-Justiz RS0090874). Die Ordnungsstrafverfügung beschränkte sich jedoch – ohne damit einen Bagatellisierungseffekt zum Ausdruck bringen zu wollen – auf den Konsum von Delta-9-THC und kann daher nur im eingeschränkten Ausmaß mit dem sich aus den Anlasstaten ergebenden Charakterdefizit in Korrelation gesetzt werden. Den dargestellten, die Rückfallgefahr erhöhenden Faktoren ist allerdings gegenüberzustellen, dass seine ersten beiden Verurteilungen nunmehr rund zehn Jahre zurückliegen. Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass er sich im Erstvollzug befindet, von dem eine besonders läuternde und erzieherische Wirkung zu erwarten ist, und er über einen gesicherten sozialen und wirtschaftlichen Empfangsraum verfügt. In seiner Äußerung (ON 2.4, 2) sowie bei seiner Anhörung (ON 8) ließ er zudem eine Reflektion des delinquenten Verhaltens erkennen, die sich auch darin zeigt, dass der Verurteilte seit April 2025 konsequent versucht, sich im Rahmen der Gruppen- und nunmehr Einzeltherapie mit den Wurzeln seiner Delinquenz auseinanderzusetzen. Auch nach der Einschätzung der BEST kann dem laut strukturierter Kriminalprognose bestehenden überdurchschnittlichen Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts durch flankierende Maßnahmen (Bewährungshilfe, kontrollierte Alkoholkarenz, Psychotherapie) begegnet werden, in welchem Fall die Legalprognose im Vergleich zum weiteren Vollzug der Strafe besser, jedenfalls nicht ungünstiger ist. Daraus folgt, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen rechtstreuen Verhaltens des Beschwerdeführers durch ein – lediglich bei bedingter Entlassung rechtlich mögliches – engmaschiges und mehrjähriges Regime von Auflagen wie Bewährungshilfe und Weisungen signifikant gesteigert werden kann. Die Etablierung eines derartigen Entlassungssettings ist also prognostisch günstiger als eine Entlassung ohne diese Möglichkeiten. In Ansehung der erstmaligen und auch längeren Hafterfahrung im Zusammenhalt mit der bereits in der Haft freiwillig begonnenen Behandlung iSd § 51 Abs 3 StGB ist demnach eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, soweit eingetreten, dass unter Berücksichtigung der nunmehr angeordneten Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Das Erfordernis der Bewährungshilfe und die fünfjährige Probezeit sind nach §§ 48 Abs 1 dritter Satz, 50 Abs 2 Z 2a StGB bei Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr zwingend.
Die Erteilung der Weisung zur Psychotherapie (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB) ist spezialpräventiv notwendig und zweckmäßig, weil die in Haft begonnene Bearbeitung der deliktsrelevanten Risikofaktoren im Sinne einer Rückfallprophylaxe der weiterführenden Therapie in Freiheit bedarf. Da der Beschwerdeführer die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten jeweils im Zustand alkoholbedingter Enthemmung begangen hat (US 3 und 5), war zur Vermeidung ähnlich gelagerter deliktsfördernder Situationen zusätzlich auch noch (durch Nachweis der CDT-Werte überwachte) Alkoholkarenz (zur Zustimmung siehe ON 8,2) aufzuerlegen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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