Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* B*ua wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB über die Beschwerde des C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Jänner 2026, GZ **-7, hinsichtlich der in Punkt 1. erfolgten Abweisung des Fortführungsantrags in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO – soweit hier relevant (Punkt 1./) – den Antrag des C* auf Fortführung des gegen A* B* und D* B* zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz anhängig gewesenen, gemäß § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens ab (ON 7).
Gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO steht gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens kein Rechtsmittel zu.
Die von C* ungeachtet dessen erhobene Beschwerde (ON 8) ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0124936).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden