Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Scherr, LL.M, BA, und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. Jänner 2026, GZ **-9.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene litauische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen Diebstahlsdelinquenz verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Das errechnete Haftende fällt auf den 22. Oktober 2026. Am 22. Jänner 2026 hatte der Strafgefangene die Hälfte der Strafzeit verbüßt. Zwei Drittel der Strafe werden am 22. April 2026 vollzogen sein (ON 2.1, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9.1) lehnte das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 2.1) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG ab, weil nicht zu erwarten sei, dass dieser der Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Aufenthaltsverbot beachten werde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der argumentiert, dass alle Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 133a StVG vorlägen und er künftig ein straffreies Leben bei seiner Familie in Litauen führen wolle (ON 10).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 133a Abs 2 StVG).
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG sind seit 22. Jänner 2026 erfüllt. Es liegt ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Juni 2025, Zahl: **, vor, mit dem wider den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 2.2). Der Strafgefangene hat erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.1, 5 f). Ein gültiges Reisedokument liegt vor. Die Ausreisekosten würden vom Strafgefangenen selbst getragen (ON 2.1, 1). Einer Ausreise stehen aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Hindernisse entgegen (ON 2.3).
Allerdings setzt ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG nicht nur die – hier infolge Überwachung der Ausreise durch die Fremdenpolizei (ON 2.1, 1) zu bejahende – Erwartung voraus, dass der Strafgefangene seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachkommen werde (§ 133a Abs 1 Z 2 StVG). Dem Normzweck entsprechend muss auch anzunehmen sein, dass er sich künftig an das bestehende Einreise- oder Aufenthaltsverbot halten wird. Ist daher wahrscheinlich, dass der Strafgefangene nach seiner Ausreise trotz des bestehenden Verbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehren wird, kann nicht vorläufig vom Strafvollzug abgesehen werden (stRspr; OLG Graz 10 Bs 387/23x, 10 Bs 76/24p, 10 Bs 332/25m u.a.; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 11 und 13).
Fallbezogen hielt sich der Beschwerdeführer zumindest fünf Monate ohne behördliche Anmeldung und ohne Beschäftigung im Bundesgebiet auf und lebte seinen Angaben im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien zufolge am Flughafen ** (Beschuldigtenvernehmung vom 8. Mai 2025; dort ON 32, 3). Solcherart kam ihm das unionrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate gemäß § 51 NAG nicht zu. In der Vergangenheit widersetzte er sich bereits mehrfach Einreise- bzw. Aufenthaltsverboten. So wurde er in Deutschland in den Jahren 2012, 2013 und 2015 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs 2 des (deutschen) Freizügigkeitsgesetzes (wonach mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer entgegen § 7 Abs 2 Satz 1 leg. cit. in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält) verurteilt (Nr. 5, 6 und 8 der ECRIS-Auskunft ON 6). Im Jahr 2018 wurde er anlässlich einer Abstrafung durch das Retten i Lyngby, AZ **, wegen (v.a.) Aggressionsdelinquenz in Dänemark für die Dauer von sechs Jahren aus dessen Hoheitsgebiet ausgewiesen (ECRIS-Auskunft ON 6, 13), jedoch bereits am 16. August 2019 durch das Københavns Byret u.a. wegen Verletzung des Einreiseverbots am 20. Mai 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (ECRIS-Auskunft ON 6, 14 f).
Bei dieser Sachlage ist trotz der gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Aufenthaltsverbots neuerlich in das Bundesgebiet zurückkehren wird.
Solcherart liegen – wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat – die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG nicht vor.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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