Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 20. Jänner 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und A* aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten am 27. März 2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen .
Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.
A* wird die Weisung erteilt, einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ ** deren Antritt binnen 14 Tagen ab bedingter Entlassung und deren Weiterbestand sodann alle drei Monate (somit zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. des Jahres) schriftlich nachzuweisen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen Suchtmitteldelinquenz verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 27. November 2026. Die Hälfte der Strafe war am 27. November 2025 verbüßt. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 27. März 2026 erreicht sein (ON 2.2, 1 und 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der Äußerung des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1, 2) ab (ON 7).
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6 iVm ON 12) ist erfolgreich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Äußerungen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und des Strafgefangenen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) zutreffend dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (BS 2 f).
Ihm ist auch darin beizupflichten, dass unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zwei einschlägige (die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB begründende) Vor-Verurteilungen, die Tatbegehung während (teils zweier) offener Probezeit(en) und der Suchtmittelkonsum nachteilig wirken.
Allerdings ist fallbezogen doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – bezogen auf den Zwei-Drittel-Stichtag am 27. März 2026 – erstmals für einen längeren Zeitraum (von 16 Monaten) die Haft verspürt hat und dem eine maßgebliche läuternde Wirkung beizumessen ist. Eine „Vollzugsresistenz“ kann dem Beschwerdeführer solcherart nicht unterstellt werden. Sein Verhalten im gelockerten Vollzug und als Hausarbeiter im Freigang gab bislang keinen Grund zur Beanstandung. Ein sozialer Empfangsraum ist vorhanden. Angesichts des aktuell notorischen Arbeitskräftemangels in vielen Branchen besteht auch eine realistische Aussicht auf eine das Fortkommen sichernde Arbeitsmöglichkeit (unabhängig von der vom Strafgefangenen genannten Arbeitsmöglichkeit in einem Lebensmittelmarkt; s. ON 2.3, 1).
Bei dieser Sachlage kann zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der im Spruch ersichtlichen (erstmals angeordneten) Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe nicht weniger geeignet ist, den Strafgefangenen zu künftiger Straffreiheit anzuhalten, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl. Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 14 ff; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ist in iVm begründet.
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