Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI A* , **, vertreten durch Mag a . Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 67.415,06 samt Anhang, hier wegen Kosten (Rekursinteresse: EUR 2.740,92), über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Mai 2025, **-38, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 14.283,66 (darin enthalten EUR 1.704,61 Umsatzsteuer und EUR 4.056,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner am 12. Jänner 2024 eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 55.998,28 samt Anhang, resultierend aus ausstehenden Entgelten aus einem Arbeitsverhältnis, darunter eine (fällige) Kündigungsentschädigung von EUR 23.850,94 brutto.
In der Tagsatzung vom 16. Mai 2024 (ON 7) dehnte der Kläger das Klagebegehren um in der Zwischenzeit fällig gewordene Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung auf EUR 63.027,86 brutto aus.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 (eingebracht am 25. Oktober 2024), ON 14, dehnte der Kläger das Klagebegehren um die restliche – fällig gewordene – Kündigungsentschädigung aus. Er brachte vor, dass er am 10. Juni 2024 ein neues Dienstverhältnis eingegangen sei und er sich – rechnerisch detailliert aufgeschlüsselt – das dort erzielte Einkommen anrechnen lasse. Der Schriftsatz wurde in der Verhandlung vom 7. November 2024, ON 16, vorgetragen.
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil gibt das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtet die Beklagte zum Kostenersatz an den Kläger in Höhe von EUR 11.542,74 (darin enthalten EUR 4.056 an Barauslagen und EUR 1.247,79 an Umsatzsteuer). Den Einwendungen der Beklagten folgend honorierte es den – im Rekursverfahren allein strittigen – Schriftsatz vom 25. Oktober 2024, ON 14, nicht. Die Klagsausdehnung hätte auch in der Verhandlung vom 7. November 2024 vorgenommen werden können. Offenbar aufgrund eines Versehens berücksichtigte es auch die (richtig verzeichneten) Kosten für die Verhandlung vom 6. Mai 2025, ON 34, nicht.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagten ein Prozesskostenersatz von EUR 14.283,66 (darin enthalten EUR 4.056,00 an Barauslagen und EUR 1.704,61 an Umsatzsteuer) auferlegt werde.
Die Beklagte beantragt, dem Kostenrekurs nur mit dem Betrag von EUR 1.816,92 (Honorar für die Verhandlung vom 6. Mai 2025; rechnerisch richtig EUR 1.817,10) stattzugeben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Kläger meint, dass der im Rekursverfahren allein strittige Schriftsatz jedenfalls nach TP 2 RATG honoriert hätte werden müssen, weil die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes jedenfalls geboten gewesen sei, weil der Schriftsatz konkrete Berechnungen enthalten habe und damit Verfahrensverzögerungen hintangehalten worden seien.
Damit ist der Kläger im Recht.
Tragender Grundsatz der Kostenersatzregelungen der ZPO für alle Schriftsätze ist, dass diese unabhängig von ihrer Bezeichnung und von ihrer prozessrechtlichen Qualifikation nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren sind (RS0121828, RS0035774, RW000066, hg 6 R 36/21t, 6 R 73/23m, 6 Ra 57/21f, Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.240f, Fucikin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 41 ZPO Rz 5). Ist es daher möglich, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, können nur jene Kosten beansprucht werden, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten. Bei Schriftsätzen ist dabei generell zu fragen, ob das darin enthaltene Vorbringen oder Beweisanbot ohne Nachteil bereits in der vorangegangenen Tagsatzung, in einem früheren Schriftsatz oder in der nächsten Tagsatzung hätte erstattet werden können (vgl 7 Ob 112/09k, 2 Ob 41/15s).
Gemäß § 257 Abs 3 ZPO können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung in Verbindung mit § 178 Abs 2 ZPO (Prozessförderungspflicht) folgt, dass Schriftsätze, die außerhalb dieser Frist einlangen, nicht zu honorieren sind. Eine Ausnahme macht ein Teil der Rechtsprechung nur, wenn die Einbringung des unzulässigen Schriftsatzes zu erheblicher Kostenersparnis geführt hat oder der zweckmäßigen Information des Gerichts und des Gegners sowie der Beschleunigung des Verfahrens gedient hat ( Kodek in Fasching/Konecny 3III/1 § 257 ZPO Rz 35ff, Obermaier, aaO Rz 3.59). Eine gesonderte Urkundenvorlage oder ein weiteres schriftliches Vorbringen nach der vorbereitenden Tagsatzung kann etwa dann honoriert werden, wenn dadurch die Vorbereitung oder Durchführung der anstehenden Verhandlung erleichtert wird oder dies aus sonstigen Gründen zweckmäßig ist (hg 6 Ra 57/21f mwN). Vorbereitende Schriftsätze, die weder unter § 257 Abs 3 ZPO fallen, noch vom Gericht aufgetragen, allerdings auch nicht zurückgewiesen, sondern verwertet wurden, sind nach TP 2 RATG zu honorieren, sofern sie zweckentsprechend und notwendig waren (RS0121828, 9 Ob 50/09g, hg 2 R 23/20t uva).
Bestimmende Schriftsätze sind außerhalb den in TP 1 und TP 3A RATG aufgezählten Fällen unter die „sonstigen“ der TP 2 . I. 1. e) RATG einzuordnen ( ObermaieraaO Rz 3.61). Es trifft zwar zu, dass auch bestimmende Schriftsätze nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren sind (vgl 9 Ob 106/22m, 9 ObA 58/20z), jedoch kann letzteres dem hier strittigen Schriftsatz nicht abgesprochen werden, zumal er detaillierte Berechnungen der fällig gewordenen Kündigungsentschädigung, insbesondere auch unter Einbeziehung des vom Kläger ab 10. Juni 2024 erzielten Einkommens, enthielt. Eine Protokollierung der Klagsausdehnung wäre – betrachtet man die detaillierte zahlenmäßige Darstellung im strittigen Schriftsatz – in der Verhandlung vom 6. Mai 2025 naturgemäß aufwendig und fehleranfällig gewesen und hätte dementsprechend einen nicht unbeträchtlichen Zeitaufwand in Anspruch genommen. Dem Kläger gebührt für den Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 daher die Entlohnung nach TP 2. I. 1. e) RATG; somit EUR 923,82 (darin enthalten EUR 153,97 Umsatzsteuer). Dass der Kläger Anspruch auf Honorierung der – richtig verzeichneten – und vom Erstgericht offenkundig übersehenen Tagsatzung vom 6. Mai 2024 in Höhe von EUR 1.817,10 hat, bestreitet die Beklagte nicht.
Aus diesen Erwägungen ist dem Rekurs Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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