Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. November 2025, GZ **-62, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
begründung:
Mit dem im Rahmen der Endverfügung gefassten Beschluss erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Kosten des Strafverfahrens hinsichtlich des (mit dem Urteil auch zum Kostenersatz verpflichteten) Verurteilten A* gemäß § 391 StPO iVm § 235 Geo für uneinbringlich. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Eintreibung der Kosten vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage des Ersatzpflichtigen den zu seiner einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt und seiner Familie und die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährden würde. Aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten sei nicht anzunehmen, dass die Kosten in Zukunft auch nur zum Teil einbringlich sein würden, weshalb eine zukünftige Überprüfung der Einbringlichkeit nicht stattfinde (ON 62, 2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich sich (nur) gegen die „Endgültigkeit“ der Uneinbringlicherklärung richtet (ON 63).
Die Oberstaatsanwaltschaft und der Verurteilte äußerten sich dazu nicht.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Soweit hier von Bedeutung können Beschlüsse, womit Kosten für uneinbringlich erklärt werden, gemäß § 391 Abs 2 StPO jederzeit aufgehoben werden. Die Möglichkeit, Kosten vorweg „endgültig“ für uneinbringlich zu erklären, sieht das Gesetz hingegen gar nicht vor. Zumal ein solcher Ausspruch rechtlich ohne Bedeutung ist, das heißt für die Zukunft (etwa im Fall eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Uneinbringlicherklärung wegen geänderter Umstände) nicht bindend ist (vgl Lendl,WK-StPO § 391 Rz 9), fehlt der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, welche die Uneinbringlicherklärung zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekämpft, sondern ausschließlich auf möglicherweise geänderte Umstände in der Zukunft Bezug nimmt (ON 63), derzeit die Beschwer (so auch OLG Graz 8 Bs 40/19x mwN). Das (künftige) Vorgehen gemäß § 235 Abs 1 Geo innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 8 Abs 1 GEG) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichts, eine diesbezügliche Anordnungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts besteht nicht (OLG Graz 10 Bs 24/19h, 8 Bs 40/19x; Lendl, WK-StPO § 391 Rz 12).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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