Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Dezember 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau die mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. April 2022, AZ **, wegen zweier Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB sowie eines Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Zu den der Bestrafung zugrundeliegenden Taten wird auf deren umfassende Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 6, 2) verwiesen.
Ausgehend vom Strafantritt am 10. Jänner 2023 fällt das errechnete Strafende auf den 10. Jänner 2029. Die Hälfte der Strafzeit war am 10. Jänner 2026 vollzogen.
Zu diesem Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen mit dem angefochtenen Beschluss aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Dagegen richtet sich die vom Strafgefangene aus Anlass der Anhörung erhobene Beschwerde (ON 5, 2).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die für die bedingte Entlassung maßgebliche Bestimmung des § 46 StGB wurde bereits im angefochtenen Beschluss dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen (ON 6, 3 f) verwiesen wird .
Auch das Ergebnis der zu Ungunsten des Strafgefangenen ausschlagenden Prognose seines hinkünftigen Wohlverhaltens durch das Erstgericht bedarf keiner Korrektur.
Signifikantes Anzeichen der beim Strafgefangenen erhöhten Rückfallsgefahr ist der sich über jeweils rund fünf Jahre erstreckende Zeitraum der gegen insgesamt drei Personen gerichteten fortgesetzten Gewaltdelinquenz. Der Deliktszeitraum indiziert eine starke Verfestigung der gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Integrität zumindest gleichgültigen Einstellung des Strafgefangenen. Die Mehrzahl der Tatopfer weisen wiederum auf eine gewisse Beliebigkeit der betroffenen Personen hin.
Wesentliche Veränderungen sind bei der für die Tatbegehung relevanten Einstellung des Strafgefangenen im Vergleich zum Tatzeitraum nicht zu erkennen. Gerade die von ihm betonte Erkenntnis, durch die Bestrafung das Verbot der Ausübung körperlicher Gewalt gegen „Kinder“ gelernt zu haben (ON 2.4, 4), lässt nicht bloß Hinweise auf Empathie für die Opfer, sondern auch die Auseinandersetzung mit dem Tatumstand vermissen, dass von seinen Gewalthandlungen neben seinen unmündigen Kindern auch seine erwachsene Ehefrau betroffen war. Insoweit fehlt es dem Strafgefangenen an der für die Absenkung des gesteigerten Rückfallrisikos unerlässlichen substanziellen Auseinandersetzung mit seinen Taten und der diesen zugrundeliegenden Haltung. Dieser Mangel kann derzeit auch durch Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB nicht wirksam substituiert werden, sodass von der Fortsetzung der erzieherischen Beeinflussung jedenfalls eine wesentlich stärkere legalbewährende Wirkung zu erwarten ist als von der bedingten Entlassung. Somit erfolgte die Ablehnung der bedingten Entlassung zurecht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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